Rechtssatz RS0110861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110861
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zusteht, sind dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zuzugestehen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinn des § 12 Abs 3 VersVG kann daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen (so schon 7 Ob 1/80).In jenen Fällen, in denen dem Mitversicherten ein eigener Anspruch gegen den Versicherer zusteht, sind dem Versicherer ihm gegenüber dieselben Rechte zuzugestehen wie gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Ablehnung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG kann daher auch gegen den Mitversicherten erfolgen (so schon 7 Ob 1/80).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 125/98b
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 7 Ob 125/98b
- 7 Ob 206/02y
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 206/02y
Auch
- 7 Ob 157/05x
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 157/05x
- 7 Ob 63/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 63/23z
Beisatz: Hier: vorangegangenes stillschweigendes Überlassen der Verfolgung an den Mitversicherten (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110861
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0070OB00125_98B0000_001