Rechtssatz RS0110862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110862
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Rechtssatz
Dem Versicherten, der selbst zur Anspruchserhebung legitimiert ist, kommt im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung eine vergleichbare Rechtsposition wie dem Mitversicherten zu. Empfänger der Ablehnung ist nicht stets der Versicherungsnehmer, obwohl das Gesetz nur ihn erwähnt. Es kommt auch der den Anspruch erhebende Versicherte in Frage, wenn er über seine Ansprüche selbst verfügen kann, insoweit diese strittig sind. Nichts anderes kann für die Person des Empfängers der Entscheidung der Versicherung über den bei ihr angemeldeten Anspruch gelten, die die Verjährungshemmung des § 12 Abs 2 VersVG beendet.Dem Versicherten, der selbst zur Anspruchserhebung legitimiert ist, kommt im Fall der Versicherung auf fremde Rechnung eine vergleichbare Rechtsposition wie dem Mitversicherten zu. Empfänger der Ablehnung ist nicht stets der Versicherungsnehmer, obwohl das Gesetz nur ihn erwähnt. Es kommt auch der den Anspruch erhebende Versicherte in Frage, wenn er über seine Ansprüche selbst verfügen kann, insoweit diese strittig sind. Nichts anderes kann für die Person des Empfängers der Entscheidung der Versicherung über den bei ihr angemeldeten Anspruch gelten, die die Verjährungshemmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG beendet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 125/98b
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 7 Ob 125/98b
- 7 Ob 206/02y
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 206/02y
Vgl auch
- 7 Ob 157/05x
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 157/05x
Vgl auch
- 7 Ob 63/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 7 Ob 63/23z
vgl; Beisatz: Hier: vorangegangenes stillschweigendes Überlassen der Verfolgung an den Mitversicherten (T1)
Schlagworte
Schlagwort: Exzedentenhaftpflichtversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110862
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0070OB00125_98B0000_002