Rechtssatz RS0026803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026803
Geschäftszahl
2Ob31/66; 8Ob35/77; 1Ob663/79; 3Ob528/79; 8Ob226/80; 8Ob86/83; 7Ob19/05b; 2Ob82/06g; 2Ob111/09a; 2Ob112/10z; 1Ob204/12z; 7Ob24/13z; 9Ob49/12i; 10Ob55/14g; 6Ob205/14m
Entscheidungsdatum
15.12.2014
Rechtssatz
Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen muss (§ 896 ABGB). Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang.Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen muss (Paragraph 896, ABGB). Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 31/66
Entscheidungstext OGH 03.03.1966 2 Ob 31/66
Veröff: EvBl 1966/373 S 485 = ZVR 1967/14 S 16
- 8 Ob 35/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 35/77
Vgl auch
- 1 Ob 663/79
Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 663/79
Auch
- 3 Ob 528/79
Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 528/79
nur: Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang. (T1) Beisatz: Rückgriff des Käufers einer plangemäß von ihm aufgestellten Liftanlage gegen Hersteller wegen fehlender Sicherheitsvorrichtungen. (T2)
- 8 Ob 226/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 226/80
nur T1
- 8 Ob 86/83
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 86/83
- 7 Ob 19/05b
Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 19/05b
Auch
- 2 Ob 82/06g
Entscheidungstext OGH 21.06.2007 2 Ob 82/06g
nur: Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus. (T3)
- 2 Ob 111/09a
Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 111/09a
- 2 Ob 112/10z
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
Auch; nur: Derjenige, der sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, muss ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen. (T4)
- 1 Ob 204/12z
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 204/12z
Auch
- 7 Ob 24/13z
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 24/13z
Auch
- 9 Ob 49/12i
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 49/12i
Vgl auch; nur T3; Bem: Zum Regress bei einem deliktsunfähigen Mitschuldner siehe auch RS0128850. (T5); Veröff: SZ 2013/41
- 10 Ob 55/14g
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 55/14g
Auch; nur T3
- 6 Ob 205/14m
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 205/14m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0026803
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19660303_OGH0002_0020OB00031_6600000_001