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Entscheidung 2 Ob 111/09a×

Entscheidung 2 Ob 111/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob111/09a

Entscheidungsdatum

16.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 107.887,12 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. April 2009, GZ 4 R 32/09a-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 11. August 2002 ereignete sich in Innsbruck ein Verkehrsunfall, an dem ein bei der Klägerin und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Die Lenkerin und zwei weitere Insassinnen des Klagsfahrzeugs wurden verletzt. Im Verfahren 10 Cg 91/05f des Landesgerichts Innsbruck, an dem die beiden unfallbeteiligten Lenker, der Halter des Beklagtenfahrzeugs und die hier Beklagte, nicht aber die Klägerin beteiligt waren, wurde der Klagslenkerin ein Verschulden von zwei Drittel, dem Beklagtenlenker von einem Drittel zugemessen. Das Urteil des Berufungsgerichts erwuchs am 6. Februar 2008 in Rechtskraft. Die Klägerin leistete an die bzw für die beiden verletzten Insassinnen des Klagsfahrzeugs diverse Zahlungen, von denen sie - entsprechend der Verschuldensteilung im Vorprozess - im vorliegenden Verfahren von der Beklagten ein Drittel im Regressweg ersetzt begehrt; die Klägerin stellt auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren im überwiegenden Teil statt, gingen in rechtlicher Hinsicht von der dreißigjährigen Verjährungsfrist für die geltend gemachten Regressansprüche aus und verneinten demgemäß die von der Beklagten eingewendete Verjährung. Die Revisionswerberin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Nach ständiger, auch in neueren Entscheidungen aufrechterhaltener Rechtsprechung unterliegt der Erstattungsanspruch nach Paragraph 896, ABGB der allgemeinen, dreißigjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB (RIS-Justiz RS0017572; RS0017381; zuletzt 7 Ob 19/05b; 1 Ob 31/08b). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch (beispielsweise eines Auftraggebers gegen seinen Subunternehmer) zu beurteilen wäre, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner wäre (RIS-Justiz RS0017572 [T1]). Ein derartiges besonderes Verhältnis liegt aber hier zwischen den Streitteilen nicht vor.

Zutreffend führt die Revisionswerberin aus, dass ein Rückersatzanspruch nach Paragraph 896, ABGB Solidarhaftung von Regressgläubiger und Regressschuldner voraussetzt (RIS-Justiz RS0026803). Die Revisionswerberin vermeint sinngemäß, diese Solidarhaftung liege hier nicht vor, weil aufgrund der Verschuldensteilung von 2 : 1 zulasten der Klagslenkerin Bestimmbarkeit der Anteile im Sinne des Paragraph 1302, ABGB vorliege. Dabei wird aber übersehen, dass es in Paragraph 1302, ABGB um die Bestimmbarkeit der Verursachung am Schaden geht (RIS-Justiz RS0026719; RS0026615; RS0112189 [T1]), auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0026597; RS0026613; RS0022703). Auch in den von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen 6 Ob 2144/96d und SZ 61/273 ging es um die Bestimmbarkeit der Schadensverursachung. Dass sich die Anteile an der Schadensverursachung im vorliegenden Fall bestimmen ließen und gegebenenfalls wie hoch diese Anteile wären, hat die Beklagte aber gar nicht behauptet. Die Solidarhaftung der Streitteile gegenüber den Geschädigten und somit die Vorraussetzung für den in dreißig Jahren verjährenden Regressanspruch gemäß Paragraph 896, ABGB liegen somit vor. Auf die weiteren von der Revisionswerberin relevierten Fragen zum Beginn der Verjährungsfrist kommt es somit nicht mehr an.

Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E91501 2Ob111.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00111.09A.0716.000

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20090716_OGH0002_0020OB00111_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017381 Rechtssatz 16.12.1964Zivilrecht
Rückgriffsforderungen im Sinne des § 1302 ABGB verjähren in 30 Jahren.
RS0017572 Rechtssatz 23.01.1979Zivilrecht
Der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.
RS0022703 Rechtssatz 03.03.1931Zivilrecht
Solidarhaftung bei konkurrierendem Verschulden mehrerer Personen, wenn nicht feststellbar ist, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen anzulasten sind.
RS0026597 Rechtssatz 12.06.1957Zivilrecht
Im Gegensatz zu § 1304 ABGB kommt es bei § 1302 ABGB nicht auf den Grad des Verschuldens, sondern nur darauf an, ob gewisse Teile des angerichteten Schadens auf den einen oder anderen Schädiger zurückzuführen sind.
RS0026613 Rechtssatz 29.11.1950Zivilrecht
Wenn mehrere Personen durch ihr Handeln einen Schaden schuldhaft herbeiführen, so haften sie grundsätzlich alle für einen und einer für alle, wenn sich die Anteile des Schadens nicht bestimmen lassen, die der Einzelne dem Beschädigten zugefügt hat. Auf die …
RS0026615 Rechtssatz 27.05.1980Zivilrecht
Ein Anteil an der Schadenszufügung ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.
RS0026719 Rechtssatz 30.03.1976Zivilrecht
Nach § 1302 ABGB haften mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter, wenn der von ihnen verursachte Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar ist, solidarisch. Der Legalzessionar kann demnach einen anteiligen Regressanspruch gegen Mithaftende auf der Grundlage d …
RS0026803 Rechtssatz 03.03.1966Zivilrecht
Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mi …