Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Zunächst ist - in Erwiderung der klägerischen Revisionsbeantwortung - vorauszuschicken, dass die Revision der beklagten Parteien rechtzeitig (§ 505 Abs 2 ZPO) erhoben wurde. Das Berufungsurteil war ihren Vertretern am 11. 4. 2005 zugestellt worden (ON 84), die Postaufgabe der zunächst „außerordentlichen Revision" erfolgte am 9. 5. 2005 (ON 85). Dem Rückleitungsauftrag des Berufungsgerichtes (ON 87) samt Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes (ON 88) - zur Nachholung des Abänderungsantrages nach § 508 ZPO - binnen vier Wochen (zugestellt am 26. 9. 2005) wurde fristgerecht entsprochen (Postaufgabe 24. 10. 2005; ON 89).Zunächst ist - in Erwiderung der klägerischen Revisionsbeantwortung - vorauszuschicken, dass die Revision der beklagten Parteien rechtzeitig (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) erhoben wurde. Das Berufungsurteil war ihren Vertretern am 11. 4. 2005 zugestellt worden (ON 84), die Postaufgabe der zunächst „außerordentlichen Revision" erfolgte am 9. 5. 2005 (ON 85). Dem Rückleitungsauftrag des Berufungsgerichtes (ON 87) samt Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes (ON 88) - zur Nachholung des Abänderungsantrages nach Paragraph 508, ZPO - binnen vier Wochen (zugestellt am 26. 9. 2005) wurde fristgerecht entsprochen (Postaufgabe 24. 10. 2005; ON 89).
Weiters ist voranzustellen, dass sowohl die Abweisung des klägerischen Mehrbegehrens von EUR 16.674,32 sA im Hauptverfahren als auch die Abweisung des Widerklagemehrbegehrens im verbundenen Verfahren in Höhe von EUR 9.854,55 sA in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit in der Revision (als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes) ausgeführt wird, dass zufolge Zusammenrechnung der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes über und nicht unter EUR 20.000 betragen habe, kann der - bereits vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene - Hinweis genügen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der (gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen) Streitwertberechnung Klage und Widerklage gesondert zu bewerten (also nicht zusammenzurechnen) sind (RIS-Justiz RS0042626; RS0037271; 7 Ob 145/02b; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 167 zu § 502 mwN); auch die mit prozessualer Aufrechnungseinrede geltend gemachte Gegenforderung ist hiefür unmaßgeblich (Zechner, aaO Rz 168). Da somit ein dem § 508 ZPO zu unterstellender Fall vorlag, war auch der darauf fußende Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichtes keinesfalls (so die Revisionsbeantwortung des Klägers) „rechtswidrig und von den Bestimmungen der ZPO nicht getragen".Weiters ist voranzustellen, dass sowohl die Abweisung des klägerischen Mehrbegehrens von EUR 16.674,32 sA im Hauptverfahren als auch die Abweisung des Widerklagemehrbegehrens im verbundenen Verfahren in Höhe von EUR 9.854,55 sA in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit in der Revision (als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes) ausgeführt wird, dass zufolge Zusammenrechnung der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes über und nicht unter EUR 20.000 betragen habe, kann der - bereits vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobene - Hinweis genügen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der (gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen) Streitwertberechnung Klage und Widerklage gesondert zu bewerten (also nicht zusammenzurechnen) sind (RIS-Justiz RS0042626; RS0037271; 7 Ob 145/02b; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 167 zu Paragraph 502, mwN); auch die mit prozessualer Aufrechnungseinrede geltend gemachte Gegenforderung ist hiefür unmaßgeblich (Zechner, aaO Rz 168). Da somit ein dem Paragraph 508, ZPO zu unterstellender Fall vorlag, war auch der darauf fußende Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichtes keinesfalls (so die Revisionsbeantwortung des Klägers) „rechtswidrig und von den Bestimmungen der ZPO nicht getragen".
Aber auch sonst liegt keine für die Revisionszulässigkeit erforderliche Erheblichkeit einer Rechtsfrage vor.
Nach den für die Revisionsbeurteilung allein maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen war zwischen den Streitteilen vereinbart worden, dass die vom Kläger monatlich auf Grundlage der GOA abzurechnenden „Nebenkosten" (soweit nicht eine Überwälzung auf potenzielle Liegenschaftskäufer in Frage kam) jedenfalls von den Beklagten zu tragen sind. Zur Leistungserbringung in betraglicher Hinsicht hat das Erstgericht ausführliche Feststellungen getroffen (AS 109 ff), welche vom Berufungsgericht (soweit bekämpft) als unbedenklich übernommen wurden (AS 285 und 287). Dies erkennen auch die Revisionswerber, wenn sie zu den hiezu als „aktenwidrig" bezeichneten Feststellungen selbst ausführen, dass diese „mit Tatsachenrüge leider nicht mehr bekämpft werden können". Auch wenn das Berufungsgericht zur Frage, ob der bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2000 in Salzburg „etablierte" Kläger, der das Büro des Nebenintervenienten in Graz als Architektenkollege mitbenützen durfte, Fahrtkosten von Salzburg nach Graz verrechnen durfte, in seiner rechtlichen Beurteilung nicht besonders („versehentlich") Stellung genommen hat, so liegen doch hiefür ausreichende (und diesen der Höhe nach in der Revision ohnedies nicht mehr betraglich bekämpfenden Klagsanspruch jedenfalls rechtfertigende) Feststellungen vor: Danach hatte der Kläger im fraglichen Zeitraum (der Vertragsbeziehung mit den Beklagten) durchgehend seinen „Kanzleisitz" ausschließlich in Salzburg; lediglich für die Abwicklung seiner Projekte in Graz konnte er unentgeltlich das Büro und die EDV-Anlage des Nebenintervenienten in Graz benützen. Das Erstgericht hat die für berechtigt erachteten Reisekosten zufolge Ablehnung dieses nur punktuell mitbenützten Grazer Büros des Berufskollegen als (selbstständige) „Zweigniederlassung" in seiner rechtlichen Beurteilung ausführlich begründet (S 39 ff = AS 121 ff). Diese Feststellungen waren in der Berufung der Beklagten unbekämpft geblieben. Soweit hiezu auf die Auslegung des Vertrages vom 14. 5. 2002 verwiesen wird, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Vertragsauslegung grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042776; RS0044298; RS0042936). Was den Umstand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger betrifft, weil es diesem zufolge seines „eigenständigen" Büros in Graz „möglich gewesen sein müsste, seine Termine so zu koordinieren, dass er nicht wegen einem Termin für das Projekt der Beklagten extra nach Graz anreisen muss", ist zu erwidern, dass ein solcher Einwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde, sodass das Berufungsgericht zutreffend darauf nicht näher eingehen musste. Da die Beweislast hiefür die Beklagten traf (Karner in KBB, ABGB Rz 11 zu § 1304), bedurfte es auch einer entsprechenden Einwendung im Prozess (RIS-Justiz RS0027156; RS0111235); wegen des Neuerungsverbotes ist eine Nachholung erst im Rechtsmittelverfahren nicht möglich (RIS-Justiz RS0026915). Gleiches hat übrigens auch für die in der Revisionsbeantwortung vom Kläger vorgetragene Erwiderung, die Beklagten hätten diesen Kostenanteil „aufgrund jahrelanger widerspruchsloser Übung" zu tragen, zu gelten. Auch die Verschuldensteilung (im Zusammenhang mit der abweichend vom Plan gesetzten vierten Säule) begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Das Berufungsgericht hat (so wie schon das Erstgericht) das diesbezügliche Fehlverhalten zwischen dem vom Kläger eingesetzten und ihm als Erfüllungsgehilfe zuzurechnenden Nebenintervenienten einerseits (wegen nicht ausreichender Kontrolle der Polierpläne) - wobei die Errichtung von vier statt drei Säulen auch dem Kläger selbst erst verspätet aufgefallen ist - sowie der (der Sphäre der Beklagten zuzurechnenden) Generalunternehmerin (eigenmächtige Veränderung der nur drei Säulen umfassenden Pläne „zufolge Änderung im statischen System") andererseits als gleichwertig und gleichteilig erachtet. Darin kann eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Das Ausmaß eines Mitverschuldens kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606). Der Oberste Gerichtshof soll - wie er bereits vielfach ausgesprochen hat - von grundsätzlichen Fragen abgesehen nur dann befasst werden, wenn das behandelte Rechtsproblem potenziell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt, also über den konkreten Einzelfall hinaus eine beispielhafte Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0042405; RS0018080).Nach den für die Revisionsbeurteilung allein maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen war zwischen den Streitteilen vereinbart worden, dass die vom Kläger monatlich auf Grundlage der GOA abzurechnenden „Nebenkosten" (soweit nicht eine Überwälzung auf potenzielle Liegenschaftskäufer in Frage kam) jedenfalls von den Beklagten zu tragen sind. Zur Leistungserbringung in betraglicher Hinsicht hat das Erstgericht ausführliche Feststellungen getroffen (AS 109 ff), welche vom Berufungsgericht (soweit bekämpft) als unbedenklich übernommen wurden (AS 285 und 287). Dies erkennen auch die Revisionswerber, wenn sie zu den hiezu als „aktenwidrig" bezeichneten Feststellungen selbst ausführen, dass diese „mit Tatsachenrüge leider nicht mehr bekämpft werden können". Auch wenn das Berufungsgericht zur Frage, ob der bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2000 in Salzburg „etablierte" Kläger, der das Büro des Nebenintervenienten in Graz als Architektenkollege mitbenützen durfte, Fahrtkosten von Salzburg nach Graz verrechnen durfte, in seiner rechtlichen Beurteilung nicht besonders („versehentlich") Stellung genommen hat, so liegen doch hiefür ausreichende (und diesen der Höhe nach in der Revision ohnedies nicht mehr betraglich bekämpfenden Klagsanspruch jedenfalls rechtfertigende) Feststellungen vor: Danach hatte der Kläger im fraglichen Zeitraum (der Vertragsbeziehung mit den Beklagten) durchgehend seinen „Kanzleisitz" ausschließlich in Salzburg; lediglich für die Abwicklung seiner Projekte in Graz konnte er unentgeltlich das Büro und die EDV-Anlage des Nebenintervenienten in Graz benützen. Das Erstgericht hat die für berechtigt erachteten Reisekosten zufolge Ablehnung dieses nur punktuell mitbenützten Grazer Büros des Berufskollegen als (selbstständige) „Zweigniederlassung" in seiner rechtlichen Beurteilung ausführlich begründet (S 39 ff = AS 121 ff). Diese Feststellungen waren in der Berufung der Beklagten unbekämpft geblieben. Soweit hiezu auf die Auslegung des Vertrages vom 14. 5. 2002 verwiesen wird, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Vertragsauslegung grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042776; RS0044298; RS0042936). Was den Umstand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger betrifft, weil es diesem zufolge seines „eigenständigen" Büros in Graz „möglich gewesen sein müsste, seine Termine so zu koordinieren, dass er nicht wegen einem Termin für das Projekt der Beklagten extra nach Graz anreisen muss", ist zu erwidern, dass ein solcher Einwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde, sodass das Berufungsgericht zutreffend darauf nicht näher eingehen musste. Da die Beweislast hiefür die Beklagten traf (Karner in KBB, ABGB Rz 11 zu Paragraph 1304,), bedurfte es auch einer entsprechenden Einwendung im Prozess (RIS-Justiz RS0027156; RS0111235); wegen des Neuerungsverbotes ist eine Nachholung erst im Rechtsmittelverfahren nicht möglich (RIS-Justiz RS0026915). Gleiches hat übrigens auch für die in der Revisionsbeantwortung vom Kläger vorgetragene Erwiderung, die Beklagten hätten diesen Kostenanteil „aufgrund jahrelanger widerspruchsloser Übung" zu tragen, zu gelten. Auch die Verschuldensteilung (im Zusammenhang mit der abweichend vom Plan gesetzten vierten Säule) begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Das Berufungsgericht hat (so wie schon das Erstgericht) das diesbezügliche Fehlverhalten zwischen dem vom Kläger eingesetzten und ihm als Erfüllungsgehilfe zuzurechnenden Nebenintervenienten einerseits (wegen nicht ausreichender Kontrolle der Polierpläne) - wobei die Errichtung von vier statt drei Säulen auch dem Kläger selbst erst verspätet aufgefallen ist - sowie der (der Sphäre der Beklagten zuzurechnenden) Generalunternehmerin (eigenmächtige Veränderung der nur drei Säulen umfassenden Pläne „zufolge Änderung im statischen System") andererseits als gleichwertig und gleichteilig erachtet. Darin kann eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Das Ausmaß eines Mitverschuldens kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606). Der Oberste Gerichtshof soll - wie er bereits vielfach ausgesprochen hat - von grundsätzlichen Fragen abgesehen nur dann befasst werden, wenn das behandelte Rechtsproblem potenziell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt, also über den konkreten Einzelfall hinaus eine beispielhafte Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0042405; RS0018080).
Die Revision ist damit insgesamt unzulässig und zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, 50 ZPO. Beide Rechtsmittelgegner haben auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Revision ist damit insgesamt unzulässig und zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, 50, ZPO. Beide Rechtsmittelgegner haben auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.