Die Revision erweist sich tatsächlich als jedenfalls unzulässig. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie der Oberste Gerichtshof - vom Berufungsgericht übersehen und verkannt - bereits mehrfach (und in Übereinstimmung zum gesamten einschlägigen zivilpozessualen Fachschrifttum) ausgesprochen hat, ist die Zulässigkeit der Revision im Falle von Klage und Widerklage, selbst bei Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, jeweils gesondert zu prüfen und zu beurteilen; die Streitgegenstände der beiden Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Dies gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen das sodann gemeinsame Urteil (SZ 69/266; 3 Ob 273/97m - jeweils mwN; RIS-Justiz RS0042626; RS0036717; RS0042639; Fasching, Kommentar IV 283 Anm 27; ders, Lehrbuch2 Rz 1302; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502; Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]recht, ÖJZ 1983, 169 [173]). Eine Zusammenrechnung bloß deshalb, weil - wie es das Berufungsgericht somit unzutreffend formulierte - "über beide Begehren gemeinsam entschieden wurde", hat daher keinesfalls stattzufinden.Wie der Oberste Gerichtshof - vom Berufungsgericht übersehen und verkannt - bereits mehrfach (und in Übereinstimmung zum gesamten einschlägigen zivilpozessualen Fachschrifttum) ausgesprochen hat, ist die Zulässigkeit der Revision im Falle von Klage und Widerklage, selbst bei Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, jeweils gesondert zu prüfen und zu beurteilen; die Streitgegenstände der beiden Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Dies gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen das sodann gemeinsame Urteil (SZ 69/266; 3 Ob 273/97m - jeweils mwN; RIS-Justiz RS0042626; RS0036717; RS0042639; Fasching, Kommentar römisch vier 283 Anmerkung 27; ders, Lehrbuch2 Rz 1302; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502,; Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]recht, ÖJZ 1983, 169 [173]). Eine Zusammenrechnung bloß deshalb, weil - wie es das Berufungsgericht somit unzutreffend formulierte - "über beide Begehren gemeinsam entschieden wurde", hat daher keinesfalls stattzufinden.
Da - nach Einschränkung des auf Zahlung von S 15.942,97 sA gerichteten Begehrens in der Widerklage auf Kostenersatz - sowohl das Klagebegehren zu 3 C 452/01a (führendes Verfahren) als auch das (restliche) Widerklagebegehren zu 3 C 828/01w (verbundenes Verfahren) nicht in einem Geldbetrag besteht, hatte das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu fassen, wobei im Hinblick auf das Datum seiner Entscheidung nach dem 31. 12. 2001 auf dessen Neufassung durch Art 94 Z 12 des 2. Euro-JuBeG BGBl I 2000/98 Bedacht zu nehmen ist und eine Bezugnahme auf die früheren Schillingwerte (entgegen der diesbezüglichen Formulierung im Spruch des Berufungsurteils) ebenfalls nicht mehr stattzufinden hat (Art 96 Z 6 leg cit). Da - wiederum im Sinne der Diktion des Berufungsgerichtes - dieses klar und unzweideutig aussprach, "keine Veranlassung (zu haben), von der Bewertung des jeweiligen Streitgegenstandes in den Klagen abzugehen", kann dies nur bedeuten, dass für keines der beiden Verfahren der (neue) Schwellenwert von EUR 4.000,-- (vormals S 52.000,--) überschritten und damit eine ordentliche Revision selbst bei Bejahung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil hier keiner der Ausnahmefälle nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO vorliegt. In diesem Fall kommt es aber auch zu keinem Abänderungsverfahren nach § 508 ZPO (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 10; 6 Ob 110/99s), sodass das Vorgehen des Berufungsgerichtes nach dieser Bestimmung mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht zu einer dennoch möglichen Anrufung des Obersten Gerichtshofes führen kann, wäre es doch ein Wertungswiderspruch, diesfalls sogar eine außerordentliche Revision zu versagen (Danzl, aaO), über den Umweg des (gar nicht anwendbaren) § 508 ZPO aber dennoch einen Weg zum funktionell nicht anrufbaren Obersten Gerichtshof zu eröffnen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt diesfalls vielmehr jegliche Entscheidungsbefugnis über das dennoch erhobene Rechtsmittel. Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem es seinen Zulassungsausspruch abänderte, muss daher in einem Fall wie dem vorliegenden als schlicht unbeachtlich gewertet werden; an eine auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhende Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden; sie ist unwirksam (so schon 6 Ob 264/98m).Da - nach Einschränkung des auf Zahlung von S 15.942,97 sA gerichteten Begehrens in der Widerklage auf Kostenersatz - sowohl das Klagebegehren zu 3 C 452/01a (führendes Verfahren) als auch das (restliche) Widerklagebegehren zu 3 C 828/01w (verbundenes Verfahren) nicht in einem Geldbetrag besteht, hatte das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu fassen, wobei im Hinblick auf das Datum seiner Entscheidung nach dem 31. 12. 2001 auf dessen Neufassung durch Artikel 94, Ziffer 12, des 2. Euro-JuBeG BGBl römisch eins 2000/98 Bedacht zu nehmen ist und eine Bezugnahme auf die früheren Schillingwerte (entgegen der diesbezüglichen Formulierung im Spruch des Berufungsurteils) ebenfalls nicht mehr stattzufinden hat (Artikel 96, Ziffer 6, leg cit). Da - wiederum im Sinne der Diktion des Berufungsgerichtes - dieses klar und unzweideutig aussprach, "keine Veranlassung (zu haben), von der Bewertung des jeweiligen Streitgegenstandes in den Klagen abzugehen", kann dies nur bedeuten, dass für keines der beiden Verfahren der (neue) Schwellenwert von EUR 4.000,-- (vormals S 52.000,--) überschritten und damit eine ordentliche Revision selbst bei Bejahung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil hier keiner der Ausnahmefälle nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO vorliegt. In diesem Fall kommt es aber auch zu keinem Abänderungsverfahren nach Paragraph 508, ZPO (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 10; 6 Ob 110/99s), sodass das Vorgehen des Berufungsgerichtes nach dieser Bestimmung mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht zu einer dennoch möglichen Anrufung des Obersten Gerichtshofes führen kann, wäre es doch ein Wertungswiderspruch, diesfalls sogar eine außerordentliche Revision zu versagen (Danzl, aaO), über den Umweg des (gar nicht anwendbaren) Paragraph 508, ZPO aber dennoch einen Weg zum funktionell nicht anrufbaren Obersten Gerichtshof zu eröffnen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt diesfalls vielmehr jegliche Entscheidungsbefugnis über das dennoch erhobene Rechtsmittel. Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem es seinen Zulassungsausspruch abänderte, muss daher in einem Fall wie dem vorliegenden als schlicht unbeachtlich gewertet werden; an eine auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhende Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden; sie ist unwirksam (so schon 6 Ob 264/98m).
Demgemäß war die aus den vorstehenden verfahrensmäßigen Gründen absolut unzulässige Revision, wie aus dem Spruch ersichtlich, zurückzuweisen, ohne auf das Rechtsmittel auch inhaltlich näher eingehen zu können.
Da die klagende Partei auf diese Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich (und zutreffend) hingewiesen hat, stehen ihr gemäß §§ 41, 50 ZPO auch die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu.Da die klagende Partei auf diese Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich (und zutreffend) hingewiesen hat, stehen ihr gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO auch die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu.