Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ließ als Baurechtsberechtigte auf einer Liegenschaft in Wien eine Rundhalle errichten; sie betraute den ersten Nebenintervenienten, einen Architekten, mit der Planung, Koordinierung und Bauüberwachung; dieser erteilte im Namen der beklagten Partei Aufträge an die Professionisten; ihm oblagen auch die Bauüberwachung und örtliche Bauaufsicht.
Der erste Nebenintervenient erteilte am 25. 10. 1984 für die beklagte Partei den Auftrag an den Kläger zur Montage einer Stahlträgerkonstruktion in T-Form, die einen Vorhang samt Motor, Antriebswelle und Transportrollen aufnehmen sollte. Die vom Kläger zu montierenden Tele wurden vom zweiten Nebenintervenienten geliefert.
Während der Montagearbeiten am 17. 11. 1984 stürzte die Tragekonstruktion ab.
Der Kläger begehrt den Werklohn von S 635.257,40 sA; am Absturz der Stahlunterkonstruktion treffe ihn kein Verschulden.
Die beklagte Partei wendete ein, allein der Kläger habe den Zusammenbruch der Stahlunterkonstruktion zu verantworten. Weiters sei die Werklohnforderung verjährt.
Das Erstgericht bestellte (im Hauptverfahren) mit Beschluß vom 22. 3. 1988 den Sachverständigen Prof. Dr. Wolfgang Oberndorfer und erteilte ihm den Auftrag zur schriftlichen Gutachtenserstattung. Der Sachverständige erstattete das schriftliche Gutachten vom 20. 12. 1988 und ein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 2. 5. 1989. Nach deren Erörterung erteilte das Erstgericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 4. 7. 1989 dem Kläger und der beklagten Partei den Auftrag, zur Deckung der voraussichtlich noch entstehenden Sachverständigenkosten für die Ergänzung des Gutachtens einen Kostenvorschuß von je S 5.000 binnen drei Wochen bei Gericht zu erlegen; die Tagsatzung wurde zur Erstattung des ergänzenden Sachverständigengutachtens nach Einlangen der Kostenvorschüsse auf unbestimmte Zeit erstreckt. Die beklagte Partei erlegte am 21. 7. 1989 den aufgetragenen Kostenvorschuß von S 5.000, nicht hingegen der Kläger.
Am 6. 7. 1989 verstarb der Beklagtenvertreter Rechtanwalt Dr. Heinz Gerö. Der Erstrichter hielt mit Aktenvermerk vom 22. 8. 1989 fest, daß das Verfahren durch den Tod des Beklagtenvertreters Dr. Heinz Gerö gemäß § 160 ZPO unterbrochen ist; er verfügte gemäß § 391 Abs 1 Z 7 lit d Geo "Kal 31. 12.".Am 6. 7. 1989 verstarb der Beklagtenvertreter Rechtanwalt Dr. Heinz Gerö. Der Erstrichter hielt mit Aktenvermerk vom 22. 8. 1989 fest, daß das Verfahren durch den Tod des Beklagtenvertreters Dr. Heinz Gerö gemäß Paragraph 160, ZPO unterbrochen ist; er verfügte gemäß Paragraph 391, Absatz eins, Ziffer 7, Litera d, Geo "Kal 31. 12.".
Am 21. 5. 1990 gab die beklagte Partei mit Schriftsatz bekannt, daß sie Rechtsanwalt Dr. Walter Haindl mit ihrer weiteren Vertretung betraut habe. Dieser Schriftsatz wurde der klagenden Partei nicht zugestellt.
Die beklagte Partei brachte am 29. 6. 1990 eine Widerklage ein, mit der sie (nach Einschränkung) den Ersatz von Sachschäden von S 668.501,58, Verzögerungsschäden von S 212.032,32 und ein tägliches Pönale von S 10.000, insgesamt S 560.000, zusammen daher S 1,440.533,90 begehrt.
Am 11. 9. 1990 stellte die beklagte Partei mit Schriftsatz den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und brachte vor, der Kläger habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt; sie erhob daher die Einrede der Verjährung.
Die Klage und die Widerklage wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. 3. 1991 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 4. 1991 stützte die beklagte Partei die Verjährungseinrede auch darauf, daß der Kläger den am 4. 7. 1989 aufgetragenen Kostenvorschuß nicht erlegt habe; nach dem Tod des früheren Beklagtenvertreters am 6. 7. 1989 habe der Kläger nie einen Fortsetzungsantrag gestellt.
Die klagende Partei erstatte hiezu (auch in der Folge) kein Vorbringen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. 6. 1992 wurden die verbundenen Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 32 Cg 90/87 des Erstgerichtes unterbrochen, wobei das Verfahren nur über Antrag fortgesetzt werden sollte. Die Parteien verzichteten wechselseitig auf die Einrede der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung aus Anlaß dieser Unterbrechung.
Das Erstgericht sprach aus, 1. die Klagsforderung bestehe mit S 484.660,70 zu Recht und mit S 150.596,70 nicht zu Recht, 2. das Widerklagebegehren bestehe mit S 1,049.746,10 zu Recht und mit S 390.787,80 nicht zu Recht, 3. die klagende und widerbeklagte Partei sei schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei S 565.085,40 samt 4 % Zinsen seit 14. 1. 1985 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Verjährung der Forderung des Klägers wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens sei nicht eingetreten. Nach dem Tod des Vertreters der beklagten Partei Rechtsanwalt Dr. Gerö am 6. 7. 1989 sei es an der beklagten Partei gelegen, die Fortsetzung des Verfahrens durch Bekanntgabe eines neuen Vertreters unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens zu bewirken (§ 160 ZPO). Darin, daß der Kläger die beklagte Partei während der Zeit der Unterbrechung nicht mit einem Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens drängte, könne kein Grund für eine nicht gehörige Fortsetzung gesehen werden. Es sei zwar richtig, daß der Kläger einen Kostenvorschuß von S 5.000 nicht erlegt habe. Dadurch sei aber der Lauf des Verfahrens in keiner Weise behindert worden, weshalb aus diesem Grund eine Verjährung wegen nicht gehörig fortgesetztem Verfahren nicht eingetreten sei.Verjährung der Forderung des Klägers wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens sei nicht eingetreten. Nach dem Tod des Vertreters der beklagten Partei Rechtsanwalt Dr. Gerö am 6. 7. 1989 sei es an der beklagten Partei gelegen, die Fortsetzung des Verfahrens durch Bekanntgabe eines neuen Vertreters unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens zu bewirken (Paragraph 160, ZPO). Darin, daß der Kläger die beklagte Partei während der Zeit der Unterbrechung nicht mit einem Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens drängte, könne kein Grund für eine nicht gehörige Fortsetzung gesehen werden. Es sei zwar richtig, daß der Kläger einen Kostenvorschuß von S 5.000 nicht erlegt habe. Dadurch sei aber der Lauf des Verfahrens in keiner Weise behindert worden, weshalb aus diesem Grund eine Verjährung wegen nicht gehörig fortgesetztem Verfahren nicht eingetreten sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil infolge Berufungen beider Parteien und sprach aus, daß die ordentliche Revision "im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes" nicht zulässig sei; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Einrede der Verjährung aus, die Unterbrechungswirkung der Klage für den Verjährungsablauf trete zwar nur ein, wenn die Klage gehörig fortgesetzt wurde. Ob aber ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruchs noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, sei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es komme nicht auf die Dauer, sondern auf die Gründe der Untätigkeit an. Zwar sei es Sache des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit zu beweisen, eines solchen Nachweises bedürfe es aber dann nicht, wenn die Umstände aktenkundig und die daraus ableitbaren Gründe offenkundig seien.
Mit ihrem Verjährungseinwand übergehe die beklagte Partei, daß die Sachverhaltsermittlung im wesentlichen in dem gegen sie vom zweiten Nebenintervenienten angestrengten Verfahren 20 Cg 279/93h erfolgt sei. An diesem Verfahren habe sich auch der Kläger als Nebenintervenient beteiligt. Unter diesen Umständen könne an Verfahrensverzögerungen in dem gegenständlichen Verfahren nicht jener strenge Maßstab angelegt werden, wie dies bei einer isolierten Prozeßführung der Fall wäre. Die beklagte Partei habe doch in diesem Verfahren (später) einer Unterbrechung zugestimmt, um das Ergebnis des anderen Verfahrens abzuwarten. Dazu komme noch, daß die Fortsetzungspflicht mit Hilfe eines anderen Anwalts nach dem Tod ihres Vertreters in erster Linie die beklagte Partei getroffen hätte. Unter den hier vorliegenden Umständen könne daher von einer ungewöhnlichen Untätigkeit des Klägers nicht gesprochen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei.