Das Berufungsgericht hat die Haftung der beklagten Partei nach § 19 LuftVG zwar erörtert, jedoch verneint, weil das schadensstiftende Ereignis nicht als eine auf die Sache plötzlich einwirkende Schädigung verstanden und deshalb nicht als Unfall im Sinne dieser Haftungsbestimmungen beurteilt werden könne. Diesen Erwägungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden:Das Berufungsgericht hat die Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 19, LuftVG zwar erörtert, jedoch verneint, weil das schadensstiftende Ereignis nicht als eine auf die Sache plötzlich einwirkende Schädigung verstanden und deshalb nicht als Unfall im Sinne dieser Haftungsbestimmungen beurteilt werden könne. Diesen Erwägungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 19 Abs 1 des in Österreich sinngemäß (§ 1 Abs 1 der Verordnung über Einführung des Luftverkehrsrechtes in Österreich vom 1.4.1938 dRGBl.I 355) anzuwendenden Luftverkehrsgesetzes (idF der Bekanntmachung vom 21.8.1936 dRGBl.I 653), dessen Vorschriften über die Haftpflicht mit Ausnahme des hier nicht anzuwendenden § 29 m durch § 152 Abs 1 lit. a LFG ausdrücklich aufrecht erhalten wurden, ist der Halter des Luftfahrzeuges verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, wenn bei dessen Betrieb durch Unfall eine Person, die im Luftfahrzeug nicht befördert wurde, getötet, ihr Körper oder ihre Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Wie der erkennende Senat erst jüngst unter Berufung auf das (deutsche) Schrifttum ausgesprochen hat (EvBl. 1992/35), handelt es sich bei dieser Bestimmung um einen Fall strengster Gefährdungshaftung, die selbst höhere Gewalt einschließt und - anders als etwa § Abs 1 EKHG - auch keinen Entlastungsbeweis zuläßt. Ob der Halter des Luftfahrzeuges bzw. die mit seinem Willen bei dessen Betrieb tätigen Personen die Schädigung bei Beachtung jeder nach den Umständen des Falles geltenden Sorgfalt hätte vermeiden können, ist daher ohne rechtliche Bedeutung.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des in Österreich sinngemäß (Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über Einführung des Luftverkehrsrechtes in Österreich vom 1.4.1938 dRGBl.I 355) anzuwendenden Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.8.1936 dRGBl.I 653), dessen Vorschriften über die Haftpflicht mit Ausnahme des hier nicht anzuwendenden Paragraph 29, m durch Paragraph 152, Absatz eins, Litera a, LFG ausdrücklich aufrecht erhalten wurden, ist der Halter des Luftfahrzeuges verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, wenn bei dessen Betrieb durch Unfall eine Person, die im Luftfahrzeug nicht befördert wurde, getötet, ihr Körper oder ihre Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Wie der erkennende Senat erst jüngst unter Berufung auf das (deutsche) Schrifttum ausgesprochen hat (EvBl. 1992/35), handelt es sich bei dieser Bestimmung um einen Fall strengster Gefährdungshaftung, die selbst höhere Gewalt einschließt und - anders als etwa Paragraph Absatz eins, EKHG - auch keinen Entlastungsbeweis zuläßt. Ob der Halter des Luftfahrzeuges bzw. die mit seinem Willen bei dessen Betrieb tätigen Personen die Schädigung bei Beachtung jeder nach den Umständen des Falles geltenden Sorgfalt hätte vermeiden können, ist daher ohne rechtliche Bedeutung.
Daß die beklagte Partei Halter des Militärhubschraubers und dieser ein Luftfahrzeug ist, ergibt sich aus § 29 k LuftVG und § 11 Abs 1 LFG; das bezweifelt die beklagte Partei auch nicht. Sie bestreitet auch nicht, daß der geltend gemachte Schaden beim Betrieb des Luftfahrzeuges zustandekam. Auch das kann nicht zweifelhaft sein, ereignet sich der Unfall doch immer dann (noch) „beim Betrieb eines Luftfahrzeuges“, wenn ein innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht; es genügt daher schon, daß der Betrieb nurt eine der mitwirkenden Ursachen ist (EvBl. 1992/35 mwN). Das trifft hier auch zu, wurde doch das schreckhafte Verhalten der Tiere unmittelbar dadurch ausgelöst, daß der Hubschrauber das Anwesen des Klägers in geringer Höhe überflog. Die beklagte Partei bestritt ihre Haftung aus diesem Grunde allein deshalb, weil die schädigende Einwirkung auf die Tiere nicht als Unfall beurteilt werden könne und überdies die Schädigung nicht auf den eigentümlichen besonderen Gefahren des Luftfahrzeugbetriebes beruhe. Dieser Ansicht hat sich das Gericht zweiter Instanz jedoch zu Unrecht angeschlossen:Daß die beklagte Partei Halter des Militärhubschraubers und dieser ein Luftfahrzeug ist, ergibt sich aus Paragraph 29, k LuftVG und Paragraph 11, Absatz eins, LFG; das bezweifelt die beklagte Partei auch nicht. Sie bestreitet auch nicht, daß der geltend gemachte Schaden beim Betrieb des Luftfahrzeuges zustandekam. Auch das kann nicht zweifelhaft sein, ereignet sich der Unfall doch immer dann (noch) „beim Betrieb eines Luftfahrzeuges“, wenn ein innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung besteht; es genügt daher schon, daß der Betrieb nurt eine der mitwirkenden Ursachen ist (EvBl. 1992/35 mwN). Das trifft hier auch zu, wurde doch das schreckhafte Verhalten der Tiere unmittelbar dadurch ausgelöst, daß der Hubschrauber das Anwesen des Klägers in geringer Höhe überflog. Die beklagte Partei bestritt ihre Haftung aus diesem Grunde allein deshalb, weil die schädigende Einwirkung auf die Tiere nicht als Unfall beurteilt werden könne und überdies die Schädigung nicht auf den eigentümlichen besonderen Gefahren des Luftfahrzeugbetriebes beruhe. Dieser Ansicht hat sich das Gericht zweiter Instanz jedoch zu Unrecht angeschlossen:
Unter einem Unfall wird im Gefährdungshaftungsrecht ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden (Koziol, Haftpflichtrecht II2 484 f; vgl. zur hier in Betracht kommenden Haftungsnorm schon RGZ 158, 34, 37). Nach herrschender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland zu dem im Wortlaut übereinstimmenden § 33 Abs 1 dLuftVG muß die Einwirkung jedoch keineswegs „mechanischer“ Art sein, es genügt vielmehr auch die akustische Einwirkung des Triebwerkbetriebes, sodaß auch Schäden, die Menschen oder Tiere durch Erschrecken vor Luftfahrzeugen erleiden, durch einen Unfall im Sinne dieser Haftungsbestimmung entstanden sind (RGZ 158, 34, 37; OLG Düsseldorf in NJW 1968, 555 ua; Schleicher-Reymann-Abraham, Das Recht der Luftfahrt3 II 203; Schönwerth in Geigel, Haftpflichtprozeß20, 1023; Giemulla in Giemulla-Schmid, § 33 LuftVG Rz 12). Dieser Auffassung zu völlig gleicher Rechtslage ist zuzustimmen. Mag auch bei Gesetzwerdung dieser Haftungsbestimmung (im Jahre 1922) in erster Linie nur an Abstürze, Kollisionen mit Bauwerken oder an das Abirren von der Landepiste gedacht worden sein, so gebietet doch der Grund der Gefährdungshaftung - wer eine gefährliche Sache zu seinem Nutzen verwendet, hat auch die daraus entstehenden Nachteile für andere zu tragen (Koziol-Welser, Grundriß9 I 486) - , durch möglichst extensive Auslegung des Unfallsbegriffes auch die modernen Schadensfolgen der Luftfahrt, insbesondere solche aus dem Fluglärm, dem Luftfahrzeughalter zuzurechnen, soweit nur der Schaden adäquat-kausal verursacht und mit der für den Unfallbegriff typischen Plötzlichkeit eingetreten ist. Ob die Plötzlichkeit nur innerhalb des Flugbetriebes oder - wie heute zunehmend - allein beim Geschädigten (etwa durch Erschrecken realisiert wird, muß deshalb unerheblich bleiben (Ruhwedel in NJW 1971, 642).Unter einem Unfall wird im Gefährdungshaftungsrecht ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden (Koziol, Haftpflichtrecht II2 484 f; vergleiche zur hier in Betracht kommenden Haftungsnorm schon RGZ 158, 34, 37). Nach herrschender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland zu dem im Wortlaut übereinstimmenden Paragraph 33, Absatz eins, dLuftVG muß die Einwirkung jedoch keineswegs „mechanischer“ Art sein, es genügt vielmehr auch die akustische Einwirkung des Triebwerkbetriebes, sodaß auch Schäden, die Menschen oder Tiere durch Erschrecken vor Luftfahrzeugen erleiden, durch einen Unfall im Sinne dieser Haftungsbestimmung entstanden sind (RGZ 158, 34, 37; OLG Düsseldorf in NJW 1968, 555 ua; Schleicher-Reymann-Abraham, Das Recht der Luftfahrt3 römisch zwei 203; Schönwerth in Geigel, Haftpflichtprozeß20, 1023; Giemulla in Giemulla-Schmid, Paragraph 33, LuftVG Rz 12). Dieser Auffassung zu völlig gleicher Rechtslage ist zuzustimmen. Mag auch bei Gesetzwerdung dieser Haftungsbestimmung (im Jahre 1922) in erster Linie nur an Abstürze, Kollisionen mit Bauwerken oder an das Abirren von der Landepiste gedacht worden sein, so gebietet doch der Grund der Gefährdungshaftung - wer eine gefährliche Sache zu seinem Nutzen verwendet, hat auch die daraus entstehenden Nachteile für andere zu tragen (Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 486) - , durch möglichst extensive Auslegung des Unfallsbegriffes auch die modernen Schadensfolgen der Luftfahrt, insbesondere solche aus dem Fluglärm, dem Luftfahrzeughalter zuzurechnen, soweit nur der Schaden adäquat-kausal verursacht und mit der für den Unfallbegriff typischen Plötzlichkeit eingetreten ist. Ob die Plötzlichkeit nur innerhalb des Flugbetriebes oder - wie heute zunehmend - allein beim Geschädigten (etwa durch Erschrecken realisiert wird, muß deshalb unerheblich bleiben (Ruhwedel in NJW 1971, 642).
Steht demnach fest, daß die Tiere, durch das infolge des gänzlich unerwarteten Tiefflugs eines überschweren militärischen Lasthubschraubers plötzlich aufgetretene Fluggeräusch erschreckt, mit voller Wucht gegen das Gitter der Voliere geflogen bzw. die soeben geschlüpften bzw. im Schlüpfen begriffenen Jungen zertreten haben, so war dies ein von außen plötzlich einwirkendes Ereignis, das als Unfall im Sinne des § 19 Abs 1 LuftVG zu qualifizieren ist. Der Fall liegt in Wahrheit gar nicht anders als jener, der der mehrfach zitierten Entscheidung EvBl. 1992/35 zugrundelag: Dort war ein Radfahrer durch den bei der Landung eines Hubschraubers verursachten Wind zum Sturz gekommen. War dort die Einwirkung durch verstärkte Luftströmung bewirkt worden, so geschah sie hier durch übergroßen Schall. Soweit die beklagte Partei zur Widerlegung vorstehender Erwägungen darauf hinweist, die Einwirkung müsse durch „mechanische Gewalt“ geschehen, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Begriff der mechanischen Gewalt nicht zu eng verstanden werden darf; im übrigen ist auch die akustische Einwirkung eine der Formen mechanischer Einwirkung (vgl. nur Brockhaus Enzyklopädie19 I 295 und Meyers Enzyklopädisches Lexikon9 I 577 f). Auch die vom Berufungsgericht für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung des erkennenden Senates vom 13.4.1988, ZVR 1989/94 (in deren Definition des Unfalls die Einwirkung durch „mechanische Gewalt“ übrigens nicht vorkommt), steht den hier angestellten Erwägungen nicht entgegen: Dort wurde lediglich ausgeführt, Einwirkungen durch Abgase, Lärm, Erschütterungen udgl., die mit dem normalen Betrieb des Kraftfahrzeuges verbunden sind, seien jedenfalls dann nicht als Unfall anzusehen, wenn der Schaden durch eine wenn auch relativ kurzzeitige, so doch dauernde Einwirkung eintrat; dann fehlt aber in der Tat das für den Unfallsbegriff wesentliche Moment der Plötzlichkeit.Steht demnach fest, daß die Tiere, durch das infolge des gänzlich unerwarteten Tiefflugs eines überschweren militärischen Lasthubschraubers plötzlich aufgetretene Fluggeräusch erschreckt, mit voller Wucht gegen das Gitter der Voliere geflogen bzw. die soeben geschlüpften bzw. im Schlüpfen begriffenen Jungen zertreten haben, so war dies ein von außen plötzlich einwirkendes Ereignis, das als Unfall im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, LuftVG zu qualifizieren ist. Der Fall liegt in Wahrheit gar nicht anders als jener, der der mehrfach zitierten Entscheidung EvBl. 1992/35 zugrundelag: Dort war ein Radfahrer durch den bei der Landung eines Hubschraubers verursachten Wind zum Sturz gekommen. War dort die Einwirkung durch verstärkte Luftströmung bewirkt worden, so geschah sie hier durch übergroßen Schall. Soweit die beklagte Partei zur Widerlegung vorstehender Erwägungen darauf hinweist, die Einwirkung müsse durch „mechanische Gewalt“ geschehen, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Begriff der mechanischen Gewalt nicht zu eng verstanden werden darf; im übrigen ist auch die akustische Einwirkung eine der Formen mechanischer Einwirkung vergleiche nur Brockhaus Enzyklopädie19 römisch eins 295 und Meyers Enzyklopädisches Lexikon9 römisch eins 577 f). Auch die vom Berufungsgericht für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung des erkennenden Senates vom 13.4.1988, ZVR 1989/94 (in deren Definition des Unfalls die Einwirkung durch „mechanische Gewalt“ übrigens nicht vorkommt), steht den hier angestellten Erwägungen nicht entgegen: Dort wurde lediglich ausgeführt, Einwirkungen durch Abgase, Lärm, Erschütterungen udgl., die mit dem normalen Betrieb des Kraftfahrzeuges verbunden sind, seien jedenfalls dann nicht als Unfall anzusehen, wenn der Schaden durch eine wenn auch relativ kurzzeitige, so doch dauernde Einwirkung eintrat; dann fehlt aber in der Tat das für den Unfallsbegriff wesentliche Moment der Plötzlichkeit.
Auch die Berufung der beklagten Partei auf die Meinung Koziols (aaO 485), scheue ein Tier infolge des Motorenlärms, könne man zwar von einem Unfall sprechen, eine Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters komme jedoch nicht in Betracht, weil die Schädigung auf keiner von der angeordneten Gefährdungshaftung erfaßten Betriebsgefahr beruhe, verfängt nicht. Der Autor unterstellt dabei sichtlich das vom normalen Betrieb des Luftfahrzeuges ausgehende Geräusch, wovon aber bei einem für den Geschädigten völlig unerwarteten knallartigen Geräusch infolge Tiefflugs eines überschweren Militärlasthubschraubers bloß 10 m über geschlossenem Siedlungsgebiet keine Rede sein kann. So stellen etwa Schädigungen, die durch die Stoßwellenbildung bei Überschallflügen entstehen, auch nach Koziol (aaO 485) einen Schaden im Sinne des § 19 LuftVG dar.Auch die Berufung der beklagten Partei auf die Meinung Koziols (aaO 485), scheue ein Tier infolge des Motorenlärms, könne man zwar von einem Unfall sprechen, eine Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters komme jedoch nicht in Betracht, weil die Schädigung auf keiner von der angeordneten Gefährdungshaftung erfaßten Betriebsgefahr beruhe, verfängt nicht. Der Autor unterstellt dabei sichtlich das vom normalen Betrieb des Luftfahrzeuges ausgehende Geräusch, wovon aber bei einem für den Geschädigten völlig unerwarteten knallartigen Geräusch infolge Tiefflugs eines überschweren Militärlasthubschraubers bloß 10 m über geschlossenem Siedlungsgebiet keine Rede sein kann. So stellen etwa Schädigungen, die durch die Stoßwellenbildung bei Überschallflügen entstehen, auch nach Koziol (aaO 485) einen Schaden im Sinne des Paragraph 19, LuftVG dar.
Der Erstrichter hat - allerdings auf der Grundlage der Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers - ein Mitverschulden des Klägers angenommen, auf das an sich auch bei Bejahung der Gefährdungshaftung gemäß § 20 LuftVG Bedacht zu nehmen wäre. Die beklagte Partei hat jedoch in erster Instanz weder das Allein- noch ein Mitverschulden des Klägers eingewendet, sondern lediglich vorgebracht, daß ihre Organe weder ein Verschulden treffe noch eine Haftung gemäß § 19 LuftVG in Betracht komme; darin liegt aber kein Mitverschuldenseinwand (ZVR 1978/167; 1 Ob 594/81). Im übrigen käme ein Mitverschulden schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem von der Heeresverwaltung zur ortsüblichen Bekanntmachung übermittelten und auch tastsächlich bekannt gemachten Schriftstück (Beilage A) der Einsatz tieffliegender militärischer Luftfahrzeuge sowie Landungen im Übungsgebiet gar nicht vorgesehen waren. Es hieße dann die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten überspannen, würde man vom Geschädigten noch weitergehende Erhebungen fordern.Der Erstrichter hat - allerdings auf der Grundlage der Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers - ein Mitverschulden des Klägers angenommen, auf das an sich auch bei Bejahung der Gefährdungshaftung gemäß Paragraph 20, LuftVG Bedacht zu nehmen wäre. Die beklagte Partei hat jedoch in erster Instanz weder das Allein- noch ein Mitverschulden des Klägers eingewendet, sondern lediglich vorgebracht, daß ihre Organe weder ein Verschulden treffe noch eine Haftung gemäß Paragraph 19, LuftVG in Betracht komme; darin liegt aber kein Mitverschuldenseinwand (ZVR 1978/167; 1 Ob 594/81). Im übrigen käme ein Mitverschulden schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem von der Heeresverwaltung zur ortsüblichen Bekanntmachung übermittelten und auch tastsächlich bekannt gemachten Schriftstück (Beilage A) der Einsatz tieffliegender militärischer Luftfahrzeuge sowie Landungen im Übungsgebiet gar nicht vorgesehen waren. Es hieße dann die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten überspannen, würde man vom Geschädigten noch weitergehende Erhebungen fordern.
Die Haftung der beklagten Partei ist schon im § 19 LuftVG begründet, sodaß eine Stellungnahme zu den eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen es die gleichfalls geltend gemachte Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers verneinte, entbehrlich ist. Da die Feststellungen über die Schadenshöhe unbekämpft blieben, ist dem Klagebegehren somit stattzugeben.Die Haftung der beklagten Partei ist schon im Paragraph 19, LuftVG begründet, sodaß eine Stellungnahme zu den eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen es die gleichfalls geltend gemachte Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers verneinte, entbehrlich ist. Da die Feststellungen über die Schadenshöhe unbekämpft blieben, ist dem Klagebegehren somit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.