Rechtssatz RS0066450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066450
Entscheidungsdatum
25.08.1992
Rechtssatz
Der Grund der Gefährdungshaftung gebietet, durch möglichst extensive Auslegung des Unfallsbegriffes auch die modernen Schadensfolgen der Luftfahrt, insbesondere solche aus dem Fluglärm, dem Luftfahrzeughalter zuzurechnen, soweit nur der Schaden adäquat - kausal verursacht und mit der für den Unfallbegriff typischen Plötzlichkeit eingetreten ist. Ob die Plötzlichkeit nur innerhalb des Flugbetriebes oder - wie heute zunehmend - allein beim Geschädigten (etwa durch Erschrecken) realisiert wird, ist unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066450
Dokumentnummer
JJR_19920825_OGH0002_0010OB00023_9200000_004