Begründung:
Im Gemeindegebiet von T***** führt vom Ortsteil L***** aus ein Weg zu der auf 1787 m Höhe gelegenen G*****alm, wo der Drittbeklagte eine Gastwirtschaft betreibt. Dieser Weg war Anfang der 60-iger Jahre von verschiedenen Agrargemeinschaften gebaut worden, die sich in der Folge zu einer Interessentschaft zusammengeschlossen haben. Auf diesem Weg, der zunächst nur im Sommer offen war, bestand ein Fahrverbot mit Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Zwecke; er wurde vorerst von den Interessenten erhalten, wobei die Kosten dafür von den Agrargemeinschaften und dem Drittbeklagten anteilig übernommen wurden. Während der Sommermonate wird dieser Weg auch heute noch als Bringungsweg für die Agrargemeinschaften benützt. Seit dem Jahr 1980 betreibt der Drittbeklagte die Gastwirtschaft auf der G*****alm auch im Winter. Er setzte sich deshalb im Jahr 1980 mit den Mitgliedern der Interessentschaft in Verbindung, um die Erlaubnis zu bekommen, daß der Weg auch im Winter, und zwar auch von Rodlern benützt werden dürfe. Mit Beschluß vom 31. Jänner 1981 wurde von der genannten Interessentschaft dem Drittbeklagten die "Wegbenützung, -räumung und -erhaltung zur Bewirtschaftung der G*****alm (Rodelbahn) für die Wintermonate" unter der Bedingung bewilligt, daß er dafür die Kosten und die Haftung allein übernimmt. Da der Weg zum Teil entlang eines Steilabfalles verläuft, wurde an diesen Stellen - zum Schutz des Viehs beim Almabtrieb - zunächst ein Stacheldrahtzaun errichtet, der noch vor 1980 durch einen normalen Drahtzaun ersetzt wurde. Im Jahr 1987 wurde dieser Drahtzaun durch Einziehen stärkerer Drähte verbessert. Seit der Vereinbarung des Drittbeklagten mit der Interessentschaft erfolgt die Schneeräumung durch den Drittbeklagten. Sofern genug Schnee vorhanden ist, bildet sich durch die Räumung beiderseits des Weges eine Schneemauer. Irgendwelche Sicherungen (gegen Absturz) hat der Drittbeklagte entlang des Weges nicht errichtet. Seit 31. Jänner 1981 obliegt dem Drittbeklagten auch die Erhaltung des Weges; er nimmt auch bei Beschädigungen Ausbesserungen vor. Da der Zweitbeklagten bekannt war, daß der Weg als Rodelstrecke benützt wird, vermerkte sie dies und zeichnete diesen Weg unter der Bezeichnung "Rodelstrecke mit Anliegerverkehr" in ihren Prospekten ein. Die tägliche Frequenz an Rodlern auf dem insgesamt ca. 5 km langen Weg ist sehr unterschiedlich; an Spitzentagen können bis zu 200 Rodler auf dem Weg sein.
Im Jänner 1985 befand sich Patrick K***** mit seiner Freundin Ute S***** auf Winterurlaub in L*****; es handelte sich dabei um ihren zweiten Urlaub in diesem Ort. Am Unfallstag begaben sie sich mit zwei von ihrem Vermieter entlehnten Rodeln auf die G*****alm, wie sie dies schon mehrmals getan hatten. Sie hielten sich den ganzen Nachmittag in der G*****alm auf, wo Patrick K***** im Laufe des Nachmittags zwei Bier und zwei Schnäpse getrunken hat. Am Unfallstag herrschte Föhnwetter, der G*****weg war mit ca. 20 cm Schneematsch bedeckt. Da im Winter 1984/85 wenig Schnee gefallen war, war der Weg talseitig nicht durch eine Schneemauer begrenzt. Gegen 16.15 Uhr fuhren Patrick K***** und Ute S***** auf dem gegenständlichen Weg talwärts. Ute S***** fuhr voraus und hatte beim Befahren des Weges keinerlei Schwierigkeiten. Sie mußte an keiner Stelle wegen zu schneller Fahrt abbremsen. Oberhalb der nachmaligen Unfallstelle befindet sich eine mäßig steile S-Kurve, deren zweiter Teil eine Linkskurve darstellt. In dieser Linkskurve befindet sich eine Senke, an die sich eine längere Gerade anschließt, die eine Neigung von 10 bis 12 % aufweist. Auf dieser Geraden ist der Weg 2,5 bis 3 m breit. Talseitig wird diese Gerade durch einen steilen Abhang begrenzt, der nach einigen Metern in einen Abbruch übergeht. Am Unfallstag war es nicht möglich, rodelnderweise durch die Senke um die Linkskurve zu kommen, es mußte die Rodel ca. 4 bis 5 m vor der Unfallstelle gezogen werden. Patrick K***** ist im letzten Drittel dieser Geraden über den Steilhang hinuntergestürzt, wobei die Ursache hiefür nicht festgestellt werden kann. Im Bereich der Unfallstelle befindet sich ein Teil des erwähnten Stacheldrahtzaunes, der im Bereich der Absturzstelle beschädigt war; ob diese Beschädigung durch den Sturz des Patrick K***** verursacht wurde oder schon vorher vorhanden war, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden.
Mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die klagenden Parteien letztlich von den beklagten Parteien den Ersatz der von ihnen für Patrick K***** erbrachten Leistungen sowie die Feststellung deren Haftung zur ungeteilten Hand für alle dem Patrick K***** aus dem Unfall "entstandenen" Schäden. Zur Begründung des gegen den Drittbeklagten gerichteten Begehrens - die gegen die Erst- und Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehren wurden bereits rechtskräftig abgewiesen - brachten die Klägerinnen im wesentlichen folgendes vor:
Der Drittbeklagte sei auf Grund einer Vereinbarung mit der Interessentschaft G*****weg zur Räumung und Sicherung des als Rodelstrecke mit Anliegerverkehr gekennzeichneten Interessentschaftsweges verpflichtet. Patrick K***** sei über einen steilen Abhang in den Abbruch gestürzt. An der Unfallstelle sei kein Fangzaun errichtet gewesen, obwohl dies auf Grund des steilabfallenden Geländes und des Umstandes, daß am Unfallstag wegen Schneemangels talseitig kein Schneewall vorhanden gewesen sei, notwendig und zumutbar gewesen wäre.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Einwendungen des Drittbeklagten lassen sich dahin zusammenfassen, daß er weder Halter des Weges noch sonst irgendwie vertraglich oder vorvertraglich zur Instandsetzung des Weges verpflichtet gewesen sei. Patrick K***** habe den Unfall selbst verschuldet, weil der Rodelweg an der Unfallstelle fast flach verlaufe und man dort daher, wenn überhaupt, nur mit äußerst geringer Geschwindigkeit fahren könne. Normalerweise müsse man bei den gegebenen Wegverhältnissen die Rodel an dieser Stelle schieben. Die Ursache des Unfalles könne daher nicht in der mangelnden ordnungsgemäßen Instandhaltung des Rodelweges gelegen gewesen sein, der Unfall müsse vielmehr auf das alleinige Verschulden Patrick K***** zurückzuführen sein.
Das Erstgericht schränkte die verbundenen Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies die von beiden Klägerinnen gestellten Begehren zur Gänze ab. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging es davon aus, daß hinsichtlich der Erst- und Zweitbeklagten kein haftungsbegründender Tatbestand vorliege, der Drittbeklagte jedoch die Wegerhaltung übernommen habe und ihn damit die Verkehrssicherungspflicht treffe. Es könne ihm aber keine auch nur leichte Fahrlässigkeit angelastet werden, weil ihm im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse zur Unfallszeit weitergehende Sicherungsmaßnahmen nicht zumutbar gewesen wären. Patrick K***** habe den Unfall selbst verschuldet, weil er auf dem flachen Wegstück nach links in den Abgrund abgebogen sei.
Das Gericht zweiter Instanz verwarf die von den Klägerinnen wegen Nichtigkeit erhobene Berufung. Im übrigen gab es der gegen die Abweisung der Klagebegehren gegen die erst- und zweitbeklagte Partei erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte insoweit das angefochtene Urteil als Endurteil. Soweit die Berufung gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegen den Drittbeklagten gerichtet war, gab es der Berufung Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das gegen den Drittbeklagten gerichtete Leistungsbegehren sowie das Feststellungsbegehren als Teil- und Zwischenurteil dem Grunde nach zu 50 % als zu Recht bestehend erkannte und das Feststellungsmehrbegehren im Ausmaß von 50 % abwies. Schließlich sprach es aus, daß die Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht nahm hinsichtlich der Frage der Absicherung des Wegstückes eine Beweiswiederholung vor und stellte in Abänderung der erstgerichtlichen Feststellung fest, daß der talseitige Abhang mit anschließendem Abbruch zur Unfallszeit durch keinen Zaun gesichert war. Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes. Davon ausgehend billigte das Berufungsgericht die Abweisung der gegen die Erst- und Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehren.
Vor Eingehen in die hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens gegen den Drittbeklagten erhobenen Rechtsrüge hielt das Berufungsgericht fest, daß bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssachen mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für die Annahme einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl oder stärkeren Beziehung zum Recht eines anderen Staates österreichisches Sachrecht anzuwenden sei, und zwar insoweit die Klägerinnen außervertragliche Schadenersatzansprüche geltend machten, nach § 48 Abs 1 IPRG, in Ansehung vertraglicher Schadenersatzansprüche hingegen nach § 36 IPRG. Zur Rechtsrüge selbst nahm es im wesentlichen wie folgt Stellung:Vor Eingehen in die hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens gegen den Drittbeklagten erhobenen Rechtsrüge hielt das Berufungsgericht fest, daß bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssachen mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für die Annahme einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtswahl oder stärkeren Beziehung zum Recht eines anderen Staates österreichisches Sachrecht anzuwenden sei, und zwar insoweit die Klägerinnen außervertragliche Schadenersatzansprüche geltend machten, nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG, in Ansehung vertraglicher Schadenersatzansprüche hingegen nach Paragraph 36, IPRG. Zur Rechtsrüge selbst nahm es im wesentlichen wie folgt Stellung:
Der Drittbeklagte, der von der Interessentschaft G*****weg nicht mit den Aufgaben des Wegerhalters als selbständiger Unternehmer betraut worden sei, sondern auf den die Interessentschaft G*****weg die Pflichten als Halter übertragen habe, habe die Pflichten eines Wegerhalters nach § 1319 a ABGB übernommen. Entgegen der Meinung der Klägerinnen greife bei unentgeltlicher Benützung eines zum Befahren mit Rodeln freigegebenen Weges nur die "Wegerhalterhaftung" nach § 1319 a ABGB und nicht eine auch bei leichter Fahrlässigkeit bestehende Haftung aus einem Vertrag ein. Es sei nun zu unterscheiden, ob im Hinblick auf das Fehlen eines Zaunes am talseitigen Steilabfall von einem "mangelhaften Zustand" des Weges gesprochen werden könne und was zur Entschärfung der Situation angemessen und zumutbar gewesen wäre. Berücksichtige man, daß der Weg als Rodelweg benützt werde, begründe das Fehlen eines Zaunes im unfallsgegenständlichen Bereich angesichts der geringen Breite des Weges und des daran anschließenden Steilabfalles objektiv einen schweren Mangel. Daß die Gefährlichkeit des Wegstückes bekannt gewesen sei, zeige das Errichten des Zaunes, um das Vieh beim Almabtrieb zu schützen. Im Sinne der bei der Benützung von Schipisten entwickelten Grundsätze habe Patrick K***** auf einen verkehrssicheren Zustand des von ihm benützten Rodelweges vertrauen und daher damit rechnen dürfen, daß atypische Gefahrenquellen, sofern sie überhaupt vorhanden gewesen seien, entsprechend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sein würden. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Fehlen eines Zaunes im gegenständlichen Bereich eine atypische Gefahrenquelle, bilde doch ein Zaun auch für einen Rodler einen markanten Hinweis darauf, daß er sich einem gefährlichen Bereich der Abfahrt nähere und deshalb seine Fahrweise darauf einzustellen habe. Die schrägliegenden noch vorhandenen drei Zaunsäulen hätten eine solche Warnfunktion nicht erfüllen können. Im Fehlen eines Zaunes im gegenständlichen Bereich des Steilabfalles sei daher ein "mangelhafter Zustand des Weges" im Sinne des § 1319 a ABGB zu erblicken. Der Drittbeklagte wäre verpflichtet gewesen, diese Gefahrenstelle zu entschärfen. Das Unterlassen der Errichtung bzw. Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zaunes im gegenständlichen Bereich sei dem Drittbeklagten als grobes Verschulden anzulasten. Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Meinung bedeute es keineswegs eine "Überspannung" der dem Drittbeklagten auferlegten Pflicht, Gefahrenstellen wie die gegenständliche abzugrenzen, weil mit dem Sturz von Rodlern über den Rand der Rodelbahn hinaus stets - auch bei mäßiger Geschwindigkeit - gerechnet werden müsse, sei es durch einen Fahrfehler oder auch infolge von durch den steilen ungesicherten Abhang ausgelösten Angstgefühlen. Da die Beklagten das Alleinverschulden Patrick K***** behaupteten, schließe diese Einwendung einen Mitverschuldensvorwurf in sich. Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setze kein Verschulden im technischen Sinn voraus; schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führe dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheine, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen sei. Das Erstgericht habe die Ursache dafür, warum Patrick K***** über den Wegrand hinausgeraten und in den Steilabhang hinuntergestürzt sei, nicht feststellen können. Das Berufungsgericht führe diese Ursache des sturzauslösenden Manövers prima facie auf eine Unachtsamkeit des Patrick K***** zurück. Den Zwischenfall, der zum Sturz geführt habe und der ihn möglicherweise entlasten könne, kenne im Regelfall nur der Rodler selbst, nicht aber auch der Halter der Rodelbahn, der deshalb zu dessen Aufklärung im allgemeinen nichts beitragen könne. Umstände, die ein Mitverschulden des Patrick K***** ausschlößen, seien nicht behauptet worden und lägen auch nicht vor. Es sei daher von einer Sorglosigkeit des Patrick K***** beim Passieren der Unfallstelle auszugehen, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt erscheine. Für die Klägerinnen sei aber auch nichts gewonnen, wenn ein Mitverschulden des Patrick K***** verneint werde und für den Schaden der Klägerinnen ein Haftungsgrund mit Zufall konkurriere. Der bloße Zufall treffe nach § 1311 ABGB grundsätzlich denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne. Habe auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebühre nach § 1304 ABGB kein voller Ersatz. Der Geschädigte müsse einen Teil des Schadens selbst tragen. Dem § 1304 ABGB liege der allgemeine Rechtsgrundsatz der Schadensteilung zugrunde, wenn mehrere gesetzliche Zurechnungsgründe vorlägen. Konkurriere daher ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so sei in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1304 ABGB eine Schadensteilung vorzunehmen und der Schädiger nur mit jenem Schadensteil zu belasten, der seinem Verursachungsanteil entspreche. Läßt sich der Verursachungsanteil nicht feststellen, so sei im Sinne der Zweifelsregel des § 1304 ABGB der Schaden zu gleichen Teilen zu tragen. Aus diesen Erwägungen sei der Berufung hinsichtlich des Drittbeklagten teilweise Folge zu geben und dessen Haftung dem Grunde nach zur Hälfte auszusprechen gewesen. Schließlich brachte das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO kein Anlaß bestanden habe, weil keiner der dort genannten Tatbestände vorliege.Der Drittbeklagte, der von der Interessentschaft G*****weg nicht mit den Aufgaben des Wegerhalters als selbständiger Unternehmer betraut worden sei, sondern auf den die Interessentschaft G*****weg die Pflichten als Halter übertragen habe, habe die Pflichten eines Wegerhalters nach Paragraph 1319, a ABGB übernommen. Entgegen der Meinung der Klägerinnen greife bei unentgeltlicher Benützung eines zum Befahren mit Rodeln freigegebenen Weges nur die "Wegerhalterhaftung" nach Paragraph 1319, a ABGB und nicht eine auch bei leichter Fahrlässigkeit bestehende Haftung aus einem Vertrag ein. Es sei nun zu unterscheiden, ob im Hinblick auf das Fehlen eines Zaunes am talseitigen Steilabfall von einem "mangelhaften Zustand" des Weges gesprochen werden könne und was zur Entschärfung der Situation angemessen und zumutbar gewesen wäre. Berücksichtige man, daß der Weg als Rodelweg benützt werde, begründe das Fehlen eines Zaunes im unfallsgegenständlichen Bereich angesichts der geringen Breite des Weges und des daran anschließenden Steilabfalles objektiv einen schweren Mangel. Daß die Gefährlichkeit des Wegstückes bekannt gewesen sei, zeige das Errichten des Zaunes, um das Vieh beim Almabtrieb zu schützen. Im Sinne der bei der Benützung von Schipisten entwickelten Grundsätze habe Patrick K***** auf einen verkehrssicheren Zustand des von ihm benützten Rodelweges vertrauen und daher damit rechnen dürfen, daß atypische Gefahrenquellen, sofern sie überhaupt vorhanden gewesen seien, entsprechend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sein würden. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Fehlen eines Zaunes im gegenständlichen Bereich eine atypische Gefahrenquelle, bilde doch ein Zaun auch für einen Rodler einen markanten Hinweis darauf, daß er sich einem gefährlichen Bereich der Abfahrt nähere und deshalb seine Fahrweise darauf einzustellen habe. Die schrägliegenden noch vorhandenen drei Zaunsäulen hätten eine solche Warnfunktion nicht erfüllen können. Im Fehlen eines Zaunes im gegenständlichen Bereich des Steilabfalles sei daher ein "mangelhafter Zustand des Weges" im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB zu erblicken. Der Drittbeklagte wäre verpflichtet gewesen, diese Gefahrenstelle zu entschärfen. Das Unterlassen der Errichtung bzw. Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zaunes im gegenständlichen Bereich sei dem Drittbeklagten als grobes Verschulden anzulasten. Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Meinung bedeute es keineswegs eine "Überspannung" der dem Drittbeklagten auferlegten Pflicht, Gefahrenstellen wie die gegenständliche abzugrenzen, weil mit dem Sturz von Rodlern über den Rand der Rodelbahn hinaus stets - auch bei mäßiger Geschwindigkeit - gerechnet werden müsse, sei es durch einen Fahrfehler oder auch infolge von durch den steilen ungesicherten Abhang ausgelösten Angstgefühlen. Da die Beklagten das Alleinverschulden Patrick K***** behaupteten, schließe diese Einwendung einen Mitverschuldensvorwurf in sich. Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB setze kein Verschulden im technischen Sinn voraus; schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führe dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheine, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen sei. Das Erstgericht habe die Ursache dafür, warum Patrick K***** über den Wegrand hinausgeraten und in den Steilabhang hinuntergestürzt sei, nicht feststellen können. Das Berufungsgericht führe diese Ursache des sturzauslösenden Manövers prima facie auf eine Unachtsamkeit des Patrick K***** zurück. Den Zwischenfall, der zum Sturz geführt habe und der ihn möglicherweise entlasten könne, kenne im Regelfall nur der Rodler selbst, nicht aber auch der Halter der Rodelbahn, der deshalb zu dessen Aufklärung im allgemeinen nichts beitragen könne. Umstände, die ein Mitverschulden des Patrick K***** ausschlößen, seien nicht behauptet worden und lägen auch nicht vor. Es sei daher von einer Sorglosigkeit des Patrick K***** beim Passieren der Unfallstelle auszugehen, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt erscheine. Für die Klägerinnen sei aber auch nichts gewonnen, wenn ein Mitverschulden des Patrick K***** verneint werde und für den Schaden der Klägerinnen ein Haftungsgrund mit Zufall konkurriere. Der bloße Zufall treffe nach Paragraph 1311, ABGB grundsätzlich denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereigne. Habe auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebühre nach Paragraph 1304, ABGB kein voller Ersatz. Der Geschädigte müsse einen Teil des Schadens selbst tragen. Dem Paragraph 1304, ABGB liege der allgemeine Rechtsgrundsatz der Schadensteilung zugrunde, wenn mehrere gesetzliche Zurechnungsgründe vorlägen. Konkurriere daher ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so sei in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des Paragraph 1304, ABGB eine Schadensteilung vorzunehmen und der Schädiger nur mit jenem Schadensteil zu belasten, der seinem Verursachungsanteil entspreche. Läßt sich der Verursachungsanteil nicht feststellen, so sei im Sinne der Zweifelsregel des Paragraph 1304, ABGB der Schaden zu gleichen Teilen zu tragen. Aus diesen Erwägungen sei der Berufung hinsichtlich des Drittbeklagten teilweise Folge zu geben und dessen Haftung dem Grunde nach zur Hälfte auszusprechen gewesen. Schließlich brachte das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß für die Zulassung der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kein Anlaß bestanden habe, weil keiner der dort genannten Tatbestände vorliege.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, insoweit es als Teil- und Zwischenurteil über die gegen den Drittbeklagten gerichteten Begehren im stattgebenden Umfang absprach, richtet sich die außerordentliche Revision des Drittbeklagten mit dem Antrag, das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes im Sinne der gänzlichen Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Die klagenden Parteien haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Rechtsmittelgegenschrift einzubringen, nicht Gebrauch gemacht und es damit unterlassen, sich am Revisionsverfahren zu beteiligen.