Rechtssatz RS0023735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023735
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. Das Fehlen eines Brückengeländers im Verlauf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine "atypische" Gefahrenquelle; in einem solchen Fall liegt ein in mangelhafter Zustand des Weges vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 592/80
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 592/80
- 3 Ob 586/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 586/90
Vgl auch; Veröff: JBl 1991,652 = ZVR 1991/132 S 342
- 2 Ob 509/92
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 2 Ob 509/92
- 1 Ob 260/05z
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 260/05z
Vgl; Beisatz: Der Wegehalter haftet nach § 1319a ABGB unter anderem, sofern atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt bzw. als solche kenntlich gemacht werden. (T1)
Beisatz: Hier: Die elektrische Viehsperre auf einer für den Mountainbikeverkehr freigegebenen Forststraße stellt keine atypische Gefahrenquelle dar, die den Eintritt eines Schadens als geradezu wahrscheinlich voraussehen lässt. (T2)
Veröff: SZ 2006/14
- 4 Ob 211/11z
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
Vgl auch; Vgl aber Beis wie T2; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T3)
- 4 Ob 200/12h
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 200/12h
Vgl; Beisatz: Hier: Sturz eines Radfahrers wegen einer über einen privaten Forstweg gespannten, rechtzeitig erkennbaren Kette - Haftung verneint. (T4)
- 3 Ob 132/13b
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 132/13b
Vgl; Beisatz: Hier: Sturz eines Mountainbikers wegen Frostbeulen auf einer Mountainbikestrecke - Haftung verneint. (T5)
- 1 Ob 177/13f
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 177/13f
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 130/16b
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 130/16b
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 Ob 103/17f
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
Vgl; Beisatz: Hier: Elektrische Viehsperre auf einem Radweg. Für die Beurteilung als typische Gefahrenquelle ist entscheidend, ob mit einer derartigen Einrichtung aufgrund der ländlichen Umgebung und des Vorhandenseins von Weidevieh gerechnet werden muss. (T6)
Veröff: SZ 2017/112
- 4 Ob 25/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 25/25t
nur: Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023735
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0040OB00592_8000000_001