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Entscheidung 1 Ob 177/13f×

Entscheidung 1 Ob 177/13f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023735 Rechtssatz 01.12.1981Zivilrecht
Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absiche …
RS0023748 Rechtssatz 09.11.1978Zivilrecht
Auf Grund der besonderen Bedingungen im Hochgebirge ist es fast ausgeschlossen, eine Straße stets in völlig gefahrlosem Zustand zu halten. Die muss jeden Benützer bekannt sein.
RS0030113 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Zur Instandhaltung der Straßen gehört auch die Verpflichtung, diese mit allen den Vorschriften entsprechenden Einrichtungen des Verkehrs zu versehen.
RS0030171 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, son …
RS0030272 Rechtssatz 14.10.1971Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
RS0030477 Rechtssatz 20.02.1973Zivilrecht
Als auffallende Sorglosigkeit kann nur ein Versehen gewertet werden, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß geg …
RS0030644 Rechtssatz 03.04.1973Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (Arb …
RS0087642 Rechtssatz 05.12.1995Zivilrecht
Soweit ein Schaden auf die unterlassene oder mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung dann nicht aus, wenn damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverb …
RS0124486 Rechtssatz 17.12.2008Zivilrecht
Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit. Gemeint ist damit grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn, also der Beweis eines Sachverhalts, der als grob fah …