Rechtssatz RS0087642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087642
Entscheidungsdatum
22.05.2014
Rechtssatz
Soweit ein Schaden auf die unterlassene oder mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung dann nicht aus, wenn damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise nach § 43 StVO verordnet werden, sondern nur vor Gefahren gewarnt wird; solche Fehler sind als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. Durch das Aufstellen eines Gefahrenzeichens wird aber auch keine Maßnahme iS des § 44b StVO getroffenSoweit ein Schaden auf die unterlassene oder mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung dann nicht aus, wenn damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise nach Paragraph 43, StVO verordnet werden, sondern nur vor Gefahren gewarnt wird; solche Fehler sind als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. Durch das Aufstellen eines Gefahrenzeichens wird aber auch keine Maßnahme iS des Paragraph 44 b, StVO getroffen
Entscheidungstexte
- 1 Ob 29/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 29/95
- 1 Ob 177/13f
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 177/13f
Vgl
- 1 Ob 27/14y
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 27/14y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087642
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0010OB00029_9500000_002