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Entscheidung 1 Ob 29/95×

Entscheidung 1 Ob 29/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob29/95

Entscheidungsdatum

05.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang L*****, vertreten durch Dr.Karl Krawagna und Dr.Walter Wolf, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen 54.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 27.März 1995, GZ 4 R 26/95-30, womit infolge von Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 16.Dezember 1994, GZ 9 Cg 6/94-22, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 811,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 25.Juli 1992 kam der Kläger als Lenker eines Motorrads in der Kehre einer Bundesstraße zum Sturz und erlitt hiedurch einen Sachschaden von 39.000 S und - ein Schmerzengeld von 15.000 S rechtfertigende - Verletzungen. Der Kläger hatte sich mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h der Kehre genähert und kurz davor sein Motorrad durch Betätigung der Vorderradbremse mit 3 m/sek2 auf etwa 50 km/h abgebremst. Er bemerkte den auf der Fahrbahn gestreuten, infolge des Sonnenstands kaum erkennbaren Sand vorerst nicht, jedoch das Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 10, StVO „Schleudergefahr“ mit dem Zusatz „Rollsplitt“, das Bedienstete der Straßenmeisterei zu knapp - rund 40 m statt richtig etwa 125 m - vor der Gefahrenstelle aufgestellt hatten. Bei den gegebenen Bodenverhältnissen hatte der Kläger die Vorderradbremse zu stark „angetippt“ und kam bei etwa 40 km/h zu Sturz.

Der Kläger begehrte vom Land Steiermark zuletzt 54.000 S sA und brachte hiezu vor, Organe der Straßenmeisterei hätten Schlackensand gestreut, das Gefahrenzeichen „Schleudergefahr“ mit der Zusatztafel „Streusplitt“ jedoch nur 35 m vor der Gefahrenstelle aufgestellt, weshalb er bei seiner Annäherung auf die Gefahr nicht mehr rechtzeitig habe reagieren können und zu Sturz gekommen sei. Die beklagte Partei hafte nach Paragraph 1319 a, ABGB und aus dem Titel des Schadenersatzes nach Paragraph eins, AHG, weil ihren - im Rahmen der dem Land obliegenden straßenpolizeilichen Maßnahmen in Kundmachung einer Verordnung - hoheitlich handelnden Organe grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

Die beklagte Partei wendete, soweit jetzt noch von Belang, neben Unzulässigkeit des Rechtswegs mangelnde Passivlegitimation ein. Das Land sei nicht Straßenerhalter, auch treffe ihre Organe kein Verschulden.

Das Erstgericht verhielt die beklagte Partei, ausgehend von einer dem beiderseitigen Verschulden (zu starkes Antippen der Vorderradbremse und somit ein Fahrfehler des Klägers gegenüber unrichtiger Aufstellung des Gefahrenzeichens) als angemessen erachteten Schadensteilung von 1 : 1, zur Zahlung von 27.000 S sA und wies das Mehrbegehren ab. Es vertrat die Auffassung, die Aufstellung des Gefahrenzeichens sei durch Bedienstete der Straßenmeisterei im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung erfolgt; hiefür hafte das beklagte Land.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Halter einer Bundesstraße sei der Bund und bleibe dies auch, wenn die Bundesstraßenverwaltung im übertragenen Wirkungsbereich organisatorisch vom Land besorgt werde. Für den Ersatz von Schäden, die der Landeshauptmann oder ihm unterstellte Beamte des Landes dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten, hafte der Bund. Mangels Haltereigenschaft könne die beklagte Partei nach Paragraph 1319 a, ABGB nicht in Anspruch genommen werden. Eine Haftung der beklagten Partei nach dem AHG - auch nach dessen Paragraph eins, Absatz 3, - scheitere daran, daß die Aufstellung eines Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 10, StVO keine Verordnung voraussetze, nicht unter die unaufschiebbaren Maßnahmen des Paragraph 44 b, StVO falle und deshalb nicht hoheitlich erfolge.

Rechtliche Beurteilung

Der von der zweiten Instanz zugelassenen ordentlichen Revision des Klägers kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Der Kläger nimmt das beklagte Land als Wegehalter nach Paragraph 1319 a, ABGB und als Rechtsträger nach Paragraph eins, AHG in Anspruch. Grundsätzlich können beide Rechtsgründe nebeneinander bestehen (SZ 41/59; 1 Ob 5/90; Reischauer in Rummel2, Paragraph 1319 a, ABGB Rz 7; Harrer in Schwimann, Paragraph 1319 a, ABGB Rz 29).

a) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sind die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei (Bundesstraßenverwaltung) nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG. Bundessache in Gesetzgebung, Landessache in Vollziehung sind hingegen die Angelegenheiten der Straßenpolizei nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG; aber auch die Durchführungsverordnungen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen (Artikel 11, Absatz 3, B-VG).

Die Instandhaltung von dem Verkehr übergebenen Straßen, auch von Bundesstraßen, fällt im allgemeinen nicht in den Kompetenztatbestand der (hoheitlichen) Straßenpolizei, sondern der Straßenverwaltung und damit in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (1 Ob 5/90; 1 Ob 37/87 = NRsp 1988/14; SZ 59/4 ua; Schragel AHG2 Rz 93, 339 und Erg Rz 339; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 93 f mwN; Harrer aaO Rz 10, 29). Die Gebietskörperschaft hat dabei keine andere Funktion zu erfüllen als ein zur Verkehrssicherung verpflichteter Liegenschaftseigentümer. Das jedem Straßenerhalter nach Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins, StVO) anzubringen, gilt zwar nicht für die in Paragraph 44, Absatz eins, StVO genannten Straßenverkehrszeichen (jetzt auch Bodenmarkierungen), umfaßt aber jedenfalls auch die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen durch Aufstellen von Gefahrenzeichen (NRsp 1988/14; SZ 59/4; Schragel aaO Rz 32, 93, 339 mwN und Erg Rz 339). Insoweit ist Grundlage für eine allfällige Haftung des Straßenerhalters Paragraph 1319 a, ABGB.

Vorschriftszeichen dienen der Kundmachung einer Verordnung (Paragraph 44, Absatz eins, StVO) und zeigen eine gesetzliche oder verordnete Regelung an; der Normadressat hat sie zu befolgen, ohne sich auf Überlegungen über ihren Grund und Zweck einzulassen. Generelle Anordnungen, mit denen den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben und die Kundmachung durch die entsprechenden Verkehrszeichen verfügt wird, sind dem hoheitlichen Bereich zugeordnet (1 Ob 37/95, 1 Ob 25/94; SZ 56/134 = ZVR 1984/256 mwN ua; Schragel aaO Rz 32). Die Anbringung von Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO erfolgt als Verordnungskundmachung in Vollziehung der Gesetze; die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung (1 Ob 37/95; SZ 59/4 = JBl 1986, 250 = EvBl 1986/119 = ZVR 1987/40 mwN). Erfolgt aber die Aufstellung von Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO im Rahmen der Hoheitsverwaltung, führen Fehler bei der technisch einwandfreien Aufstellung entsprechend den bei der Kundmachung zu berücksichtigenden Verkehrsverhältnissen oder bei deren mangelhaften Überwachung zur Amtshaftung (1 Ob 37/95; SZ 62/144 = JBl 1990, 50; Schragel aaO Erg Rz 340).

Das Zeichen „Schleudergefahr“ nach Paragraph 50, Ziffer 10, StVO in der Fassung der 6.StVO-Novelle ist kein Verbots-, sondern ein Gefahrenzeichen und zeigt Stellen an, auf denen auf der Fahrbahn unter besonderen Verhältnissen Gleitgefahr besteht. Auf einer Zusatztafel kann die Ursache der Gleitgefahr angekündigt werden. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, StVO kündigen die Gefahrenzeichen an, daß sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden. Die Lenker von Fahrzeugen haben sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten. Nach Absatz 2, leg.cit. sind auf anderen Straßen als Autobahnen die Gefahrenzeichen 150 m bis 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen, sofern sich aus Paragraph 50, nichts anderes ergibt oder die Verkehrssicherheit eine andere Entfernung verlangt (Absatz 3, leg.cit.). Keines der Gefahrenzeichen drückt im Gegensatz zur Rechtslage vor der 6.StVO-Novelle eine Verordnung aus (Benes-Messiner, StVO9 Paragraph 49, Anmerkung 4, ). Soweit daher ein Schaden auf die unterlassene oder wie hier mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung deshalb nicht aus, weil damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise nach Paragraph 43, StVO verordnet werden, sondern nur vor Gefahren gewarnt wird; solche Fehler sind als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen (1 Ob 37/95).

Hoheitliches Handeln bei der Aufstellung von Gefahrenzeichen könnte bei einem Auftrag der Behörde im Sinne des Paragraph 98, Absatz 3, zweiter und dritter Satz StVO, Verkehrseinrichtungen iS des Paragraph 31, Absatz eins, StVO anzubringen oder zu entfernen, mittels Bescheids (Benes-Messiner aaO Paragraph 98, Anmerkung 6, ) in Betracht kommen (Vrba/Zechner aaO 95 f), doch wurde ein solcher bescheidmäßiger Auftrag hier nicht festgestellt.

Die Behauptung des Klägers, daß die Aufstellung eines Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 10, StVO unter die unaufschiebbaren Maßnahmen des Paragraph 44 b, StVO falle, ist nicht nur eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO), sondern ist auch unzutreffend. Zwar erfolgt die Ermächtigung zu Maßnahmen im Sinn des Paragraph 44 b, StVO, die die Grundlage für im „vereinfachten Verfahren“, also ohne Verordnung und deren Kundmachung, zu verfügende Verkehrsbeschränkungen bietet (1 Ob 21/92), nach herrschender Auffassung in Vollziehung der Gesetze (1 Ob 5/90, EvBl 1978/39; Schragel aaO Rz 32; Vrba/Zechner aaO 95), durch das Aufstellen eines Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 10, StVO wird aber keine Maßnahme iS des Paragraph 44 b, StVO getroffen, weil mit dem Aufstellen eines Gefahrenzeichens inhaltlich keine Verkehrsbeschränkung im Sinn des Paragraph 43, StVO angeordnet wird.

b) Auch wenn die Bundesstraßenverwaltung im übertragenen Wirkungsbereich organisatorisch vom Land besorgt wird (Artikel 104, Absatz 2, B-VG), so bleibt der Bund dennoch Halter (SZ 51/129 = EvBl 1979/9; Reischauer aaO Rz 10; Harrer aaO Rz 10). Im Ergebnis zutreffend und vom Kläger unbekämpft hat daher die zweite Instanz die Passivlegitimation des beklagten Landes für eine Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB verneint, weil in diesem Bereich eine dem Paragraph eins, Absatz 3, AHG vergleichbare Regelung fehlt und der weite Organbegriff des AHG für die Privatwirtschaftsverwaltung nicht fruchtbar gemacht werden kann.

Demnach kann der Revision kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E40749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00029.95.1205.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19951205_OGH0002_0010OB00029_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023174 Rechtssatz 26.04.1978Zivilrecht
In ihrer Eigenschaft als Straßenerhalter ist die Gebietskörperschaft in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig; die Verletzung einer Verpflichtung nach § 98 Abs 4 StVO kann also keinen Amtshaftungsanspruch rechtfertigen.
RS0027559 Rechtssatz 09.03.1967Zivilrecht
Der Normadressat hat Vorschriftszeichen zu befolgen, ohne sich auf Überlegungen über ihren Grund und Zweck einzulassen (so schon 11 Os 168/65 = RZ 1966,62 = ZVR 1966/225).
RS0030031 Rechtssatz 21.09.1978Zivilrecht
Für den Ersatz der im § 1319 a ABGB genannten Schäden, die der Landeshauptmann oder die ihm unterstellten Beamten bei Besorgung der Bundesstraßenverwaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschulden, haftet der Bund (Reichsbrückeneinsturz).
RS0030113 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Zur Instandhaltung der Straßen gehört auch die Verpflichtung, diese mit allen den Vorschriften entsprechenden Einrichtungen des Verkehrs zu versehen.
RS0032179 Rechtssatz 28.11.1956Zivilrecht
Die Straßenverwaltung fällt in das Gebiet der Wirtschaftsverwaltung.
RS0049740 Rechtssatz 06.12.1972Zivilrecht
Die gesamte unter dem Begriff der Straßenverwaltung zusammengefasste Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten sind dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zu unterstellen; s …
RS0049820 Rechtssatz 09.05.1968Zivilrecht
Die Haftung des Straßenerhalters wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Behörde für den Schaden nach dem AHG gleichfalls haftet.
RS0049878 Rechtssatz 06.09.1989Zivilrecht
Zum Kundmachungsakt der in § 43 StVO genannten Verordnung und damit zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehört auch die technisch einwandfreie Aufstellung der Verkehrszeichen.
RS0049889 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO gehört zur gemäß § 44 Abs 1 StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, muss die Kundmachung als integrierende …
RS0050087 Rechtssatz 25.06.1958Zivilrecht
Ob und wo Verkehrszeichen aufzustellen sind, bestimmt die Straßenaufsichtsbehörde in Ausübung der Hoheitsverwaltung, daher AHG. Zur ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen entsprechend dem Auftrag der Straßenaufsichtsbehörde ist die Straßenverwaltun …
RS0050114 Rechtssatz 27.04.1977Zivilrecht
Die besondere Verkehrsregelung, die nach Erfordernis die Organe des Straßenerhalters bei Unfällen im Falle der Unaufschiebbarkeit mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre, sind Hoheitsakte.
RS0075285 Rechtssatz 24.11.1976Zivilrecht
Das dem Straßenerhalter nach § 98 Abs 3 StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs 1 StVO) anzubringen, bezieht sich nicht auf die im § 44 Abs 1 genannten Straßenverkehrszeichen, zu …
RS0087641 Rechtssatz 05.12.1995Zivilrecht
Keines der Gefahrenzeichen nach § 50 StVO drückt im Gegensatz zur Rechtslage vor der 6. StVO-Novelle eine Verordnung aus. Hoheitliches Handeln bei der Aufstellung von Gefahrenzeichen könnte bei einem Auftrag der Behörde im Sinne des § 98 Abs 3 zweiter und d …
RS0087642 Rechtssatz 05.12.1995Zivilrecht
Soweit ein Schaden auf die unterlassene oder mangelhafte, weil zu knappe Aufstellung von Gefahrenzeichen vor der Gefahrenstelle zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung dann nicht aus, wenn damit keine verordnungspflichtigen Verkehrsverb …