Rechtssatz RS0049889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049889
Entscheidungsdatum
27.09.2005
Rechtssatz
Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO gehört zur gemäß § 44 Abs 1 StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, muss die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit nicht bloß die Tätigkeit eines privatrechtlich handelnden Rechtsunterworfenen, sondern für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Judikatur ZVR 1981/64; EvBl 1958/290 ua).Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO gehört zur gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, muss die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit nicht bloß die Tätigkeit eines privatrechtlich handelnden Rechtsunterworfenen, sondern für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Judikatur ZVR 1981/64; EvBl 1958/290 ua).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/85
Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 18/85
Veröff: SZ 59/4 = JBl 1986,250 = EvBl 1986/119 S 463 = ZVR 1987/40 S 122
- 1 Ob 26/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 26/89
Veröff: SZ 62/144 = JBl 1990,50
- 1 Ob 37/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 37/95
Auch; Veröff: SZ 68/134
- 1 Ob 29/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 29/95
Auch
- 1 Ob 2183/96b
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2183/96b
Auch
- 1 Ob 267/98s
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 267/98s
Auch; nur: Die gesetzmäßige Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO gehört zur gemäß § 44 Abs 1 StVO in dieser Weise angeordneten Kundmachung der Verordnung. Die Kundmachung muss als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommen anzusehen. (T1); Beisatz: Bringt eine Stadtgemeinde nach vorschriftsmäßiger Kundmachung der Verordnung auf dem Radweg aus eigenem weiße Bodenmarkierungen (stilisiertes Fahrrad und gleichschenkeliges Dreieck) auf, liegt darin keine hoheitliche Tätigkeit, die noch dem Land zuzurechnen ist, sondern wird die Gemeinde insoweit im eigenen Wirkungsbereich tätig. (T2)
- 1 Ob 177/04t
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 177/04t
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049889
Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00018_8500000_001