Zu 1.: Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von dem im § 502 Abs 1 ZPO genannten Gewicht unzulässig.Zu 1.: Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von dem im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Gewicht unzulässig.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die weitwendigen Ausführungen zur Wegehalterhaftung sowie zum Umfang der Kontrollpflicht nach § 96 Abs 2 StVO vermögen die Revisionszulässigkeit schon deshalb nicht zu begründen, weil davon die den Kläger allein beschwerende Entscheidung über die Höhe des Anspruchs nicht abhängt. Die Abweisung eines Teils des Klagebegehrens erfolgte nicht aus den Grund des Anspruchs betreffenden rechtlichen Überlegungen, sondern ausschließlich weil der von den Beklagten erhobene Mitschuldeinwand und eine daraus resultierende Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 als berechtigt angesehen wurde. Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten können aber wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nach ständiger Rechtsprechung nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606). Eine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen in dem Sinne, dass die auch im Amtshaftungsrecht anzuwendenden (RIS-Justiz RS0050022) Grundsätze des bürgerlichen Rechts bei Beurteilung des Mitverschuldenseinwandes grob verletzt worden wären, liegt nicht vor. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen vermittelte die Bahnunterführung aufgrund des Breiten-Höhen-Verhältnisses von 2 : 1 den Eindruck, relativ niedrig zu sein. Einem Berufskraftfahrer mit durchschnittlicher Fahrpraxis musste auch ohne entsprechende Verkehrszeichen die Situation zumindest kritisch vorkommen. Dem Chauffeur des Klägers wäre es auf Grund der örtlichen Verhältnisse leicht möglich gewesen, rechtzeitig anzuhalten, um den gegenständlichen Schaden zu vermeiden. Es ist daher gut vertretbar, ihm das Weiterfahren bis zum streifenden Kontakt mit dem Bauwerk als für die Annahme von Mitverschulden ausreichende (RIS-Justiz RS0022681) schadenskausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern anzulasten. In Anbetracht des festgestellten Auffälligkeitswertes der für die Abmessungen des Autobusses zu geringen Durchfahrtshöhe liegt die vorgenommene Verschuldensteilung auch nicht außerhalb des eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit die Zulässigkeit der Revision nicht begründet ist.Die weitwendigen Ausführungen zur Wegehalterhaftung sowie zum Umfang der Kontrollpflicht nach Paragraph 96, Absatz 2, StVO vermögen die Revisionszulässigkeit schon deshalb nicht zu begründen, weil davon die den Kläger allein beschwerende Entscheidung über die Höhe des Anspruchs nicht abhängt. Die Abweisung eines Teils des Klagebegehrens erfolgte nicht aus den Grund des Anspruchs betreffenden rechtlichen Überlegungen, sondern ausschließlich weil der von den Beklagten erhobene Mitschuldeinwand und eine daraus resultierende Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 als berechtigt angesehen wurde. Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten können aber wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nach ständiger Rechtsprechung nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606). Eine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen in dem Sinne, dass die auch im Amtshaftungsrecht anzuwendenden (RIS-Justiz RS0050022) Grundsätze des bürgerlichen Rechts bei Beurteilung des Mitverschuldenseinwandes grob verletzt worden wären, liegt nicht vor. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen vermittelte die Bahnunterführung aufgrund des Breiten-Höhen-Verhältnisses von 2 : 1 den Eindruck, relativ niedrig zu sein. Einem Berufskraftfahrer mit durchschnittlicher Fahrpraxis musste auch ohne entsprechende Verkehrszeichen die Situation zumindest kritisch vorkommen. Dem Chauffeur des Klägers wäre es auf Grund der örtlichen Verhältnisse leicht möglich gewesen, rechtzeitig anzuhalten, um den gegenständlichen Schaden zu vermeiden. Es ist daher gut vertretbar, ihm das Weiterfahren bis zum streifenden Kontakt mit dem Bauwerk als für die Annahme von Mitverschulden ausreichende (RIS-Justiz RS0022681) schadenskausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern anzulasten. In Anbetracht des festgestellten Auffälligkeitswertes der für die Abmessungen des Autobusses zu geringen Durchfahrtshöhe liegt die vorgenommene Verschuldensteilung auch nicht außerhalb des eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit die Zulässigkeit der Revision nicht begründet ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die beiden Beklagten haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen, sodass ihnen ein Kostenersatzanspruch zusteht. Allerdings ist die Entlohnung unter Ausklammerung des jeweils verzeichneten 10 %igen Streitgenossenzuschlags zu berechnen, weil dieser gemäß § 15 lit a RATG nur zusteht, wenn auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind, was hier nicht der Fall ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die beiden Beklagten haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen, sodass ihnen ein Kostenersatzanspruch zusteht. Allerdings ist die Entlohnung unter Ausklammerung des jeweils verzeichneten 10 %igen Streitgenossenzuschlags zu berechnen, weil dieser gemäß Paragraph 15, Litera a, RATG nur zusteht, wenn auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind, was hier nicht der Fall ist.
Zu 2.: Die Revisionen der Beklagten sind zulässig, es kommt ihnen jedoch keine Berechtigung zu.
Die Instandhaltung von dem Verkehr übergebenen Straßen fällt im Allgemeinen nicht in den Kompetenztatbestand der (hoheitlichen) Straßenpolizei, sondern der Straßenverwaltung und damit in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Gebietskörperschaft erfüllt hiebei keine andere Funktion als etwa der verkehrssicherungspflichtige Eigentümer einer Liegenschaft. Zur Instandhaltung der Straße gehört auch die Verpflichtung, das Erforderliche zu veranlassen, damit die Straße mit allen der Vorschrift entsprechenden Verkehrseinrichtungen versehen wird. Insbesondere hat der Straßenerhalter gemäß § 98 Abs 4 StVO der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO maßgebend sein können, bekanntzugeben (SZ 54/12; SZ 59/4; 1 Ob 29/95 u.a.).Die Instandhaltung von dem Verkehr übergebenen Straßen fällt im Allgemeinen nicht in den Kompetenztatbestand der (hoheitlichen) Straßenpolizei, sondern der Straßenverwaltung und damit in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Gebietskörperschaft erfüllt hiebei keine andere Funktion als etwa der verkehrssicherungspflichtige Eigentümer einer Liegenschaft. Zur Instandhaltung der Straße gehört auch die Verpflichtung, das Erforderliche zu veranlassen, damit die Straße mit allen der Vorschrift entsprechenden Verkehrseinrichtungen versehen wird. Insbesondere hat der Straßenerhalter gemäß Paragraph 98, Absatz 4, StVO der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO maßgebend sein können, bekanntzugeben (SZ 54/12; SZ 59/4; 1 Ob 29/95 u.a.).
Dem gegenüber sind generelle Anordnungen, mit denen den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben und die Kundmachung durch entsprechende Verkehrszeichen verfügt wird, dem hoheitlichen Bereich zugeordnet. Die Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StPO erfolgt als Verordnungskundmachung ebenfalls in Vollziehung der Gesetze. Da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, muss die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit nicht bloß als die eines privatrechtlich handelnden Rechtsunterworfenen, sondern als einer für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in die Pflicht genommen Einrichtung anzusehen (SZ 59/4; SZ 68/134; 1 Ob 29/95; RIS-Justiz RS0049889).Dem gegenüber sind generelle Anordnungen, mit denen den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben und die Kundmachung durch entsprechende Verkehrszeichen verfügt wird, dem hoheitlichen Bereich zugeordnet. Die Anbringung von Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StPO erfolgt als Verordnungskundmachung ebenfalls in Vollziehung der Gesetze. Da der Hoheitsakt ohne Kundmachung nicht in Erscheinung tritt, muss die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung angesehen werden. Die Tätigkeit der Straßenverwaltung ist damit nicht bloß als die eines privatrechtlich handelnden Rechtsunterworfenen, sondern als einer für den Hoheitsakt der Kundmachung der Verordnung in die Pflicht genommen Einrichtung anzusehen (SZ 59/4; SZ 68/134; 1 Ob 29/95; RIS-Justiz RS0049889).
Gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote udgl zu erlassen. Gemäß § 44 Abs 1 StVO sind die im § 43 StVO bezeichneten Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Gemäß § 94b Abs 1 lit b StVO ist für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Zu den in § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO genannten Verbots- und Beschränkungszeichen zählt gemäß § 52 Z 9b StVO auch das Zeichen „Fahrverbot für über.....m hohe Fahrzeuge".Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote udgl zu erlassen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO sind die im Paragraph 43, StVO bezeichneten Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Gemäß Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO ist für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Zu den in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO genannten Verbots- und Beschränkungszeichen zählt gemäß Paragraph 52, Ziffer 9 b, StVO auch das Zeichen „Fahrverbot für über.....m hohe Fahrzeuge".
Mit Verordnung vom 30. 7. 1985 hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein derartiges Beschränkungszeichen für Fahrzeuge über 3 m Höhe für die Bahnunterführung im Zuge der Landesstraße mit der Anordnung der zweimaligen Aufstellung verfügt. Weitere Hinweise zu konkreten Aufstellungsorten enthält die Verordnung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss in einer gemäß § 43 StVO erlassenen Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen keine Anleitung darüber stehen, wie die Kundmachung der Verkehrsbeschränkung zu erfolgen hat, da die Art und Weise, wie Verordnungen kundzumachen sind, ohnehin durch § 44 StVO geregelt wird (VwGH GZ 2002/02/0107; 2002/02/0302; je mwH). Selbst wenn in einer derartigen Verordnung auch der räumliche Geltungsbereich für die Aufstellung des Verkehrszeichens verfügt würde, kann dem Gesetz eine Verpflichtung zur „zentimetergenauen" Einhaltung der Bestimmung des Aufstellungsorts nicht entnommen werden (VwGH GZ 99/02/0014). Die von der Erstbeklagten anlässlich der Verhandlung am 2. 2. 1993 angeordnete Verlegung eines der beiden Beschränkungszeichen von seinem Standort unmittelbar vor der Unterführung in den Kreuzungsbereich der nunmehrigen Gemeindestraße mit der Landesstraße bewirkte daher entgegen der von der Erstbeklagten vertretenen Ansicht nicht, dass das Verkehrszeichen dadurch seiner den Aufstellungsbereich nicht weiter einschränkenden Verordnungsgrundlage beraubt worden und damit als rechtswidrig aufgestellt anzusehen wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass durch die nachfolgende Entfernung des Verkehrszeichens im Ergebnis ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt worden wäre (vgl dazu 1 Ob 2316/96m). Auch das Gesetz selbst enthält in § 51 Abs 1 StVO keine nähere Determinierung des Aufstellungsortes von derartigen Vorschriftszeichen und erlaubt in seinem Abs 5 ausdrücklich, dass bei Einmündung einer anderen Straße in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden können. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich bei dem ursprünglich im Einmündungstrichter der Gemeindestraße angebrachten Beschränkungszeichen gemäß § 52 Z 9b StVO trotz seiner Verlegung auf Grund der Anordnung vom 2. 2. 1993 um die ordnungsgemäße Kundmachung der mit Verordnung vom 30. 7. 1985 verfügten Höhenbeschränkung handelte.Mit Verordnung vom 30. 7. 1985 hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ein derartiges Beschränkungszeichen für Fahrzeuge über 3 m Höhe für die Bahnunterführung im Zuge der Landesstraße mit der Anordnung der zweimaligen Aufstellung verfügt. Weitere Hinweise zu konkreten Aufstellungsorten enthält die Verordnung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss in einer gemäß Paragraph 43, StVO erlassenen Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen keine Anleitung darüber stehen, wie die Kundmachung der Verkehrsbeschränkung zu erfolgen hat, da die Art und Weise, wie Verordnungen kundzumachen sind, ohnehin durch Paragraph 44, StVO geregelt wird (VwGH GZ 2002/02/0107; 2002/02/0302; je mwH). Selbst wenn in einer derartigen Verordnung auch der räumliche Geltungsbereich für die Aufstellung des Verkehrszeichens verfügt würde, kann dem Gesetz eine Verpflichtung zur „zentimetergenauen" Einhaltung der Bestimmung des Aufstellungsorts nicht entnommen werden (VwGH GZ 99/02/0014). Die von der Erstbeklagten anlässlich der Verhandlung am 2. 2. 1993 angeordnete Verlegung eines der beiden Beschränkungszeichen von seinem Standort unmittelbar vor der Unterführung in den Kreuzungsbereich der nunmehrigen Gemeindestraße mit der Landesstraße bewirkte daher entgegen der von der Erstbeklagten vertretenen Ansicht nicht, dass das Verkehrszeichen dadurch seiner den Aufstellungsbereich nicht weiter einschränkenden Verordnungsgrundlage beraubt worden und damit als rechtswidrig aufgestellt anzusehen wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass durch die nachfolgende Entfernung des Verkehrszeichens im Ergebnis ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt worden wäre vergleiche dazu 1 Ob 2316/96m). Auch das Gesetz selbst enthält in Paragraph 51, Absatz eins, StVO keine nähere Determinierung des Aufstellungsortes von derartigen Vorschriftszeichen und erlaubt in seinem Absatz 5, ausdrücklich, dass bei Einmündung einer anderen Straße in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden können. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich bei dem ursprünglich im Einmündungstrichter der Gemeindestraße angebrachten Beschränkungszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 9 b, StVO trotz seiner Verlegung auf Grund der Anordnung vom 2. 2. 1993 um die ordnungsgemäße Kundmachung der mit Verordnung vom 30. 7. 1985 verfügten Höhenbeschränkung handelte.
Das Erstgericht hat - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - festgestellt, dass dieses Verkehrszeichen von Organen der Erstbeklagten zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt entfernt und nach dem Unfall am Bauhofsgelände der Erstbeklagten aufgefunden wurde. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht ausdrücklich übernommen und den von der Erstbeklagten gerügten Feststellungswiderspruch im Ersturteil dahin aufgelöst, dass die weitere Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, von wem das Zeichen entfernt worden sei, nach dem gesamten Urteilsinhalt eindeutig dahin verstanden werden müsse, dass nicht feststellbar sei, welche physische Person für die Erstbeklagte gehandelt habe. Insoweit die Erstbeklagte nun in ihrer Revision neuerlich auf diesen angeblichen Widerspruch hinweist, bekämpft sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und ist daher auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen.
Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen 1 Ob 2183/96b (= JBl 1997, 527) und 1 Ob 267/98s (= ZVR 1999/68) zur Frage des über die Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Aufstellung des Gebotszeichens „Geh- und Radweg" hinausgehenden eigenmächtigen Aufbringens von Bodenmarkierungen durch die Gemeinde Stellung genommen. Beide Erkenntnisse betonen, dass die dort beklagte Gemeinde bei der Aufstellung des Gebotszeichens als für die Vollziehung der Verordnung in die Pflicht genommen anzusehen und das Land daher für bei der Aufstellung unterlaufene Fehler gemäß § 1 Abs 1 AHG haftbar anzusehen sei. Allerdings liege in der nachfolgenden eigenmächtigen Aufbringung weißer Bodenmarkierungen keine hoheitliche Tätigkeit mehr, die noch dem Land zuzurechnen wäre, sondern sei die Gemeinde insoweit im eigenen Wirkungsbereich tätig geworden. Sie habe nicht privatwirtschaftlich als Straßenerhalterin gehandelt, sondern den äußeren Anschein einer ihr selbst zuzurechnenden Amtshandlung erweckt, zumal die Organe des Straßenerhalters gemäß § 44b StVO unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine der im § 43 Abs 1 lit b Z 1 und 2 StVO bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung von Bodenmarkierungen treffen dürften. Für den unbefangenen Straßenbenützer sei keineswegs ersichtlich, ob der Straßenerhalter die Anbringung von Bodenmarkierungen als unaufschiebbare Maßnahme im Sinn des § 44b StVO betrachte. Entscheidend sei stets der äußere Anschein der vorgenommenen Amtshandlung. Diesen müsse sich der beklagte Rechtsträger zurechnen lassen, wenn ein Verkehrsteilnehmer dadurch zu Schaden komme.Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen 1 Ob 2183/96b (= JBl 1997, 527) und 1 Ob 267/98s (= ZVR 1999/68) zur Frage des über die Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Aufstellung des Gebotszeichens „Geh- und Radweg" hinausgehenden eigenmächtigen Aufbringens von Bodenmarkierungen durch die Gemeinde Stellung genommen. Beide Erkenntnisse betonen, dass die dort beklagte Gemeinde bei der Aufstellung des Gebotszeichens als für die Vollziehung der Verordnung in die Pflicht genommen anzusehen und das Land daher für bei der Aufstellung unterlaufene Fehler gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haftbar anzusehen sei. Allerdings liege in der nachfolgenden eigenmächtigen Aufbringung weißer Bodenmarkierungen keine hoheitliche Tätigkeit mehr, die noch dem Land zuzurechnen wäre, sondern sei die Gemeinde insoweit im eigenen Wirkungsbereich tätig geworden. Sie habe nicht privatwirtschaftlich als Straßenerhalterin gehandelt, sondern den äußeren Anschein einer ihr selbst zuzurechnenden Amtshandlung erweckt, zumal die Organe des Straßenerhalters gemäß Paragraph 44 b, StVO unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine der im Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 2 StVO bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung von Bodenmarkierungen treffen dürften. Für den unbefangenen Straßenbenützer sei keineswegs ersichtlich, ob der Straßenerhalter die Anbringung von Bodenmarkierungen als unaufschiebbare Maßnahme im Sinn des Paragraph 44 b, StVO betrachte. Entscheidend sei stets der äußere Anschein der vorgenommenen Amtshandlung. Diesen müsse sich der beklagte Rechtsträger zurechnen lassen, wenn ein Verkehrsteilnehmer dadurch zu Schaden komme.
Schragel (AHG³ Rz 42) kritisiert diese Urteile, insoweit der Rechtsträger Gemeinde infolge Vermittlung des äußeren Anscheins hoheitlichen Handelns zur Amtshaftung herangezogen wurde. In ihrer Eigenschaft als Straßenerhalterin könne eine Gemeinde nicht als Rechtsträger im Sinn des AHG haften, sondern nur für hoheitliches Verhalten in ihrem eigenen Wirkungsbereich und dessen Überschreitung. Soweit der Straßenerhalter aber für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen sei, treffe Amtshaftung nur den für die Vollziehung der StVO zuständigen Rechtsträger Land. § 44b Abs 1 StVO schaffe keine Ausnahme, ordne er doch im Falle der Unaufschiebbarkeit die Pflicht des Straßenerhalters an, besondere Maßnahmen zu treffen, „als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre". Straßenerhalter könnten nicht nur die Gemeinde, sondern auch physische Personen sein, Adressaten des § 44b Abs 1 StVO etwa auch die Feuerwehr oder Organe des Gebrechendienstes, die sämtlich in keiner Weise als Rechtsträger im Sinn des AHG in Betracht kämen. Diese Einrichtungen und Personen könnten daher nur beliehen oder in die Pflicht genommen werden, sodass Amtshaftung nur den Rechtsträger Land treffen könne. Dass eine Ausnahme gelten solle, wenn der Straßenerhalter auch Rechtsträger im Sinn des AHG sei, sei dem Gesetz nicht zu unterstellen.Schragel (AHG³ Rz 42) kritisiert diese Urteile, insoweit der Rechtsträger Gemeinde infolge Vermittlung des äußeren Anscheins hoheitlichen Handelns zur Amtshaftung herangezogen wurde. In ihrer Eigenschaft als Straßenerhalterin könne eine Gemeinde nicht als Rechtsträger im Sinn des AHG haften, sondern nur für hoheitliches Verhalten in ihrem eigenen Wirkungsbereich und dessen Überschreitung. Soweit der Straßenerhalter aber für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen sei, treffe Amtshaftung nur den für die Vollziehung der StVO zuständigen Rechtsträger Land. Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO schaffe keine Ausnahme, ordne er doch im Falle der Unaufschiebbarkeit die Pflicht des Straßenerhalters an, besondere Maßnahmen zu treffen, „als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre". Straßenerhalter könnten nicht nur die Gemeinde, sondern auch physische Personen sein, Adressaten des Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO etwa auch die Feuerwehr oder Organe des Gebrechendienstes, die sämtlich in keiner Weise als Rechtsträger im Sinn des AHG in Betracht kämen. Diese Einrichtungen und Personen könnten daher nur beliehen oder in die Pflicht genommen werden, sodass Amtshaftung nur den Rechtsträger Land treffen könne. Dass eine Ausnahme gelten solle, wenn der Straßenerhalter auch Rechtsträger im Sinn des AHG sei, sei dem Gesetz nicht zu unterstellen.
Dieser Kritik muss der erkennende Senat nicht weiter nachgehen, gesteht doch auch Schragel (aaO) zu, dass die Gemeinde als Rechtsträger iSd § 1 Abs 3 AHG in Anspruch genommen werden kann:Dieser Kritik muss der erkennende Senat nicht weiter nachgehen, gesteht doch auch Schragel (aaO) zu, dass die Gemeinde als Rechtsträger iSd Paragraph eins, Absatz 3, AHG in Anspruch genommen werden kann:
Der Hinweis in § 44b Abs 1 StVO, im Falle der Unaufschiebbarkeit dürften die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheers oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen unter anderem Maßnahmen gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 und 2 StVO durch Anbringen der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen „mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre", weist derartige Tätigkeiten unzweifelhaft als solche der Hoheitsverwaltung aus. Werden die Maßnahmen von physischen Personen als Straßenerhalter, der Feuerwehr oder vergleichbaren Einrichtungen getroffen, ist nicht zweifelhaft, dass haftender Rechtsträger das sonst für derartige Anordnungen zuständige Land ist. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn Straßenerhalter eine Gemeinde ist, doch ist in diesem Fall zusätzlich § 1 Abs 3 AHG zu beachten. Danach haftet mit dem in § 1 Abs 1 genannten (funktionellen) Rechtsträger zur ungeteilten Hand auch derjenige (organisatorische Rechtsträger), als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. 6. 1993 (VfGHSlg 13.476) dargelegt hat, findet diese zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers hinzutretende solidarische Haftung des Rechtsträgers, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört, seine Begründung in der Verbesserung der Rechtsstellung des Gläubigers, also des Geschädigten im Amtshaftungsverfahren. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung ausschließlich dem Interesse des Geschädigten Rechnung tragen wollen, für den es schwierig sein könne, den funktionell zuständigen Rechtsträger zu erkennen. Es kann somit nicht zweifelhaft sein, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 44b StVO für ein amtshaftungsbegründendes Verhalten eines Straßenerhalters, der selbst Rechtsträger ist, also etwa einer Gemeinde, dieser solidarisch mit dem funktionellen Rechtsträger, hier somit dem Lande, haftet.Der Hinweis in Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO, im Falle der Unaufschiebbarkeit dürften die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheers oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen unter anderem Maßnahmen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 2 StVO durch Anbringen der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen „mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre", weist derartige Tätigkeiten unzweifelhaft als solche der Hoheitsverwaltung aus. Werden die Maßnahmen von physischen Personen als Straßenerhalter, der Feuerwehr oder vergleichbaren Einrichtungen getroffen, ist nicht zweifelhaft, dass haftender Rechtsträger das sonst für derartige Anordnungen zuständige Land ist. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn Straßenerhalter eine Gemeinde ist, doch ist in diesem Fall zusätzlich Paragraph eins, Absatz 3, AHG zu beachten. Danach haftet mit dem in Paragraph eins, Absatz eins, genannten (funktionellen) Rechtsträger zur ungeteilten Hand auch derjenige (organisatorische Rechtsträger), als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. 6. 1993 (VfGHSlg 13.476) dargelegt hat, findet diese zur Haftung des funktionell zuständigen Rechtsträgers hinzutretende solidarische Haftung des Rechtsträgers, dem das den Amtshaftungsanspruch auslösende Organ organisationsrechtlich zugehört, seine Begründung in der Verbesserung der Rechtsstellung des Gläubigers, also des Geschädigten im Amtshaftungsverfahren. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung ausschließlich dem Interesse des Geschädigten Rechnung tragen wollen, für den es schwierig sein könne, den funktionell zuständigen Rechtsträger zu erkennen. Es kann somit nicht zweifelhaft sein, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 44 b, StVO für ein amtshaftungsbegründendes Verhalten eines Straßenerhalters, der selbst Rechtsträger ist, also etwa einer Gemeinde, dieser solidarisch mit dem funktionellen Rechtsträger, hier somit dem Lande, haftet.
Auch das Entfernen von Straßenverkehrszeichen ist ein Hoheitsakt, der grundsätzlich einer Verordnung der Behörde bedürfte (Pürstl/Somereder, StVO11 § 96 Anm 6). Eine derartige Maßnahme könnte bei Unaufschiebbarkeit auch von der Gemeinde als Straßenerhalter etwa gemäß § 44b Abs 1 lit b StVO bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen veranlasst werden. Es würde nun dem vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis hervorgehobenen Zweck der Begünstigung des Geschädigten klar widersprechen, wollte man von ihm verlangen, jeweils im Einzelfall zu erheben, ob die Voraussetzungen des § 44b StVO vorgelegen sind und damit das Einschreiten der Gemeinde gesetzgemäß erfolgte oder ob dies nicht der Fall war. Damit kann die Gemeinde im Sinn des § 1 Abs 3 AHG jedenfalls für schuldhaftes rechtswidriges Handeln nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden.Auch das Entfernen von Straßenverkehrszeichen ist ein Hoheitsakt, der grundsätzlich einer Verordnung der Behörde bedürfte (Pürstl/Somereder, StVO11 Paragraph 96, Anmerkung 6, ). Eine derartige Maßnahme könnte bei Unaufschiebbarkeit auch von der Gemeinde als Straßenerhalter etwa gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Litera b, StVO bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen veranlasst werden. Es würde nun dem vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis hervorgehobenen Zweck der Begünstigung des Geschädigten klar widersprechen, wollte man von ihm verlangen, jeweils im Einzelfall zu erheben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 44 b, StVO vorgelegen sind und damit das Einschreiten der Gemeinde gesetzgemäß erfolgte oder ob dies nicht der Fall war. Damit kann die Gemeinde im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, AHG jedenfalls für schuldhaftes rechtswidriges Handeln nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden.
Abgesehen von der Haftung als funktionell zuständiger Rechtsträger haftet die Zweitbeklagte auch auf Grund von ihr selbst zu verantwortender Unterlassungen im Bereich der Hoheitsverwaltung:
Die Normen der Straßenverkehrsordnung sind grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinn des § 1311 ABGB (RIS-Justiz RS0027803). Der Rechtsträger haftet für die Folgen der unterlassenen Anordnung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO. Der Rechtsträger, dessen Organe die erforderliche Aufstellung eines derartigen Zeichens unterließen, hat zu beweisen, dass seine Organe daran kein Verschulden traf (SZ 56/134).Die Normen der Straßenverkehrsordnung sind grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinn des Paragraph 1311, ABGB (RIS-Justiz RS0027803). Der Rechtsträger haftet für die Folgen der unterlassenen Anordnung von Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, StVO. Der Rechtsträger, dessen Organe die erforderliche Aufstellung eines derartigen Zeichens unterließen, hat zu beweisen, dass seine Organe daran kein Verschulden traf (SZ 56/134).
Gemäß § 96 Abs 2 StVO hat die Behörde alle zwei Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen. Bei dieser sogenannten „Signalschau" ist nicht nur zu prüfen, ob die Einrichtungen noch erforderlich, sondern auch, ob sie noch gut sichtbar angebracht sind. Geänderte Verkehrsverhältnisse sind ebenso zu berücksichtigen wie der fortschreitende, sich verändernde Stand der Technik (Pürstl/Somereder aaO). Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt hat, ist dabei selbstverständlich auch Augenmerk darauf zu legen, ob die verordneten Verkehrszeichen überhaupt noch vorhanden sind. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Zweitbeklagte den Beweis, das strittige Verkehrszeichen wäre weniger als zwei Jahre vor dem Unfall entfernt worden, nicht erbracht hat, sodass ohne Weiteres davon auszugehen ist, sie hätte bei gesetzeskonform durchgeführten Überprüfungen dessen Fehlen wahrnehmen können.Gemäß Paragraph 96, Absatz 2, StVO hat die Behörde alle zwei Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen. Bei dieser sogenannten „Signalschau" ist nicht nur zu prüfen, ob die Einrichtungen noch erforderlich, sondern auch, ob sie noch gut sichtbar angebracht sind. Geänderte Verkehrsverhältnisse sind ebenso zu berücksichtigen wie der fortschreitende, sich verändernde Stand der Technik (Pürstl/Somereder aaO). Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt hat, ist dabei selbstverständlich auch Augenmerk darauf zu legen, ob die verordneten Verkehrszeichen überhaupt noch vorhanden sind. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Zweitbeklagte den Beweis, das strittige Verkehrszeichen wäre weniger als zwei Jahre vor dem Unfall entfernt worden, nicht erbracht hat, sodass ohne Weiteres davon auszugehen ist, sie hätte bei gesetzeskonform durchgeführten Überprüfungen dessen Fehlen wahrnehmen können.
Es sind somit beide Beklagte dem Kläger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes ersatzpflichtig, weshalb es nicht erforderlich ist, auf den ebenfalls geltend gemachten Rechtsgrund der Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB einzugehen.Es sind somit beide Beklagte dem Kläger nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes ersatzpflichtig, weshalb es nicht erforderlich ist, auf den ebenfalls geltend gemachten Rechtsgrund der Wegehalterhaftung gemäß Paragraph 1319 a, ABGB einzugehen.
Beiden Revisionen ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Da jede der Beklagten eine Revisionsschrift einbrachte, war der Kläger genötigt, beide Rechtsmittel zu beantworten, weshalb die Erstattung zweier gesonderter Schriftsätze zulässig ist. Lediglich der Streitgenossenzuschlag erweist sich als nicht berechtigt, weil die Revisionsbeantwortung jeweils nur gegen die Revision einer dem Kläger im Prozess gegenüberstehenden Person gerichtet ist (1 Ob 186/97b).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Da jede der Beklagten eine Revisionsschrift einbrachte, war der Kläger genötigt, beide Rechtsmittel zu beantworten, weshalb die Erstattung zweier gesonderter Schriftsätze zulässig ist. Lediglich der Streitgenossenzuschlag erweist sich als nicht berechtigt, weil die Revisionsbeantwortung jeweils nur gegen die Revision einer dem Kläger im Prozess gegenüberstehenden Person gerichtet ist (1 Ob 186/97b).