Entscheidungsgründe:
Am 16.10.1994 ereignete sich in S***** im Bereich der Kreuzung A*****straße/S*****straße ein Verkehrsunfall. Der Kläger lenkte seinen PKW in der A*****straße in Richtung R*****straße. Zur gleichen Zeit fuhr - aus Sicht des Klägers rechts kommend - ein O-Bus der Städtischen Verkehrsbetriebe aus der S*****straße in die Kreuzung ein, um diese zu überqueren. Der Kläger war davon ausgegangen, bevorrangt zu sein, weil in der S*****straße, einer Gemeindestraße, vor der Kreuzung schon längere Zeit vor dem 16.10.1994 (mehrere Monate) das Verkehrszeichen "Vorrang geben" angebracht gewesen war. Eine Verordnung, derzufolge die A*****straße gegenüber der S*****straße bevorrangt wäre, besteht nicht. Im Unfallszeitpunkt befand sich kein Vorschriftszeichen "Vorrang geben" vor dem Kreuzungsbereich in der S*****straße. Es war kurz zuvor von unbekannten Tätern entfernt worden. Deshalb ging der Buslenker auch davon aus, daß ihm gegenüber dem Kläger der Rechtsvorrang zukomme. Nach dem Erkennen der vermeintlichen Vorrangverletzung durch den jeweils anderen Fahrzeuglenker war es keinem der Lenker möglich, die Kollision zu vermeiden. Sowohl am Fahrzeug des Klägers wie auch am Bus entstand Sachschaden.
Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von S 68.186,--. Der erstbeklagten Partei sei vorzuwerfen, daß sie ohne Vorliegen einer Verordnung in der S*****straße das Verkehrszeichen "Vorrang geben" angebracht habe, wodurch für die beteiligten Verkehrsteilnehmer der Eindruck entstanden sei, die A*****straße sei im Verhältnis zur S*****straße bevorrangt. Weiters sei ihr anzulasten, daß sie nicht für eine unverzügliche Wiederanbringung des von unbekannten Tätern entfernten Vorschriftszeichens gesorgt habe. Die erstbeklagte Partei sei diesbezüglich ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Die zweitbeklagte Partei hafte für die Handlungen bzw. Unterlassungen der erstbeklagten Partei, weil sie für die Erlassung einer entsprechenden Verordnung und deren Kundmachung funktionell zuständig sei; das Verhalten der ihr untergeordneten Organe sei ihr zuzurechnen.
Die erstbeklagte Partei wendete ein, es habe mangels Bestehens einer Verordnung keine Verpflichtung zur Aufstellung des Vorschriftszeichens am Unfallstag bestanden. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß er bevorrangt sei. Ein Überwachungsverschulden sei ihr nicht anzulasten, weil sie kurzfristig auf die Entfernung des Verkehrszeichens reagiert und dieses am 21.10.1994 wieder angebracht habe.
Die zweitbeklagte Partei wendete ebenfalls ein, daß sich der Kläger nicht habe darauf verlassen dürfen, daß eine Änderung der Beschilderung nicht eingetreten sei. Es wäre ihm oblegen gewesen, den Querverkehr mit gebotener Sorgfalt zu beobachten. Ein Untätigbleiben oder die Nichterteilung entsprechender Aufträge sei ihr nicht anzulasten. Als Straßenpolizeibehörde sei die Bezirksverwaltungsbehörde anzusehen, sodaß mangelnde Passivlegitimation gegeben sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es habe mangels Verordnung keine Verpflichtung für die erstbeklagte Partei bestanden, das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" wieder anzubringen und damit eine rechtswidrige Scheinverordnung zu schaffen. Die erstbeklagte Partei sei berechtigt gewesen, das Vorschriftszeichen ersatzlos zu entfernen, woraus aber folge, daß sie auch zur Aufrechterhaltung der Entfernung berechtigt sei, wenn diese von dritter Seite erfolgt sei. Der Schaden des Klägers sei nicht aufgrund der Kundmachung einer nicht existenten Verordnung entstanden, vielmehr dadurch, daß der Kläger ohne weitere Beachtung der Änderung der Beschilderung in die Kreuzung eingefahren sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die beklagten Parteien seien nicht verpflichtet gewesen, eine nicht bestehende Verordnung kundzumachen bzw. zur Aufrechterhaltung der Kundmachung einer solchen "Verordnung" durch Verkehrszeichen zu sorgen. Selbst wenn man eine solche Verpflichtung annähme, läge kein Verschulden vor, weil nicht festgestellt werden könne, daß sich die Behörde bei der Wiederanbringung des Verkehrszeichens ungebührlich lange Zeit gelassen hätte. Eine lückenlose ständige Überprüfung aller Verkehrszeichen könne weder vom Straßenerhalter noch vom für die Agenden der Straßenpolizei zuständigen Land gefordert werden. Darauf, daß die beklagten Parteien die Änderung der faktischen Vorrangsituation durch Bodenmarkierungen oder Zusatztafeln hätten anzeigen müssen, habe sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Wenngleich durch das Anbringen des Vorschriftszeichens nach § 52 Z 23 StVO eine Vertrauenssituation geschaffen worden sei, sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Aufstellung und dem Unfall zu verneinen. Niemand dürfe sich darauf verlassen, daß Änderung der Verkehrsregelung seit der letzten Fahrt nicht eingetreten sei.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die beklagten Parteien seien nicht verpflichtet gewesen, eine nicht bestehende Verordnung kundzumachen bzw. zur Aufrechterhaltung der Kundmachung einer solchen "Verordnung" durch Verkehrszeichen zu sorgen. Selbst wenn man eine solche Verpflichtung annähme, läge kein Verschulden vor, weil nicht festgestellt werden könne, daß sich die Behörde bei der Wiederanbringung des Verkehrszeichens ungebührlich lange Zeit gelassen hätte. Eine lückenlose ständige Überprüfung aller Verkehrszeichen könne weder vom Straßenerhalter noch vom für die Agenden der Straßenpolizei zuständigen Land gefordert werden. Darauf, daß die beklagten Parteien die Änderung der faktischen Vorrangsituation durch Bodenmarkierungen oder Zusatztafeln hätten anzeigen müssen, habe sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Wenngleich durch das Anbringen des Vorschriftszeichens nach Paragraph 52, Ziffer 23, StVO eine Vertrauenssituation geschaffen worden sei, sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Aufstellung und dem Unfall zu verneinen. Niemand dürfe sich darauf verlassen, daß Änderung der Verkehrsregelung seit der letzten Fahrt nicht eingetreten sei.