Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die Frage der Passivlegitmation mehrerer in Frage kommender Rechtsträger wird seit der Entscheidung SZ 26/51 nach der herrschenden „Funktionstheorie“ oder „funktionellen Organtheorie“ danach gelöst, daß auch das in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person („faktische Amtshandlung“) erfolgte schädigende Organhandeln jenem Rechtsträger zuzurechnen ist, in dessen funktionellen Bereich das betreffende Organ tätig war (1 Ob 7/86 = SZ 59/83 = JBl 1986, 728 = ZfRV 1987, 72; 1 Ob 41/81 = SZ 54/171 = JBl 1982, 434 = ZVR 1982/200; 1 Ob 14/81 = SZ 54/80, je mwN zuletzt 1 Ob 46/91; Schragel, AHG2 Rz 51; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 II 380 mwN; Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verfassungsrechts7 Rz 1285). Entscheidend ist dabei nicht, wessen Organe die angeblich Schuldtragenden nach ihrer dienstrechtlichen Stellung waren, sondern in wessen Namen und für wen sie funktionell im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig wurden, somit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen die Organe tätig waren (1 Ob 44/83 = SZ 57/3; SZ 54/171, je mwN ua; Schragel aaO Rz 51). Für die Lösung des Zurechnungsproblems ist daher generell die verfassungsrechtliche Kompetenzfrage zu beantworten (Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 158).Die Frage der Passivlegitmation mehrerer in Frage kommender Rechtsträger wird seit der Entscheidung SZ 26/51 nach der herrschenden „Funktionstheorie“ oder „funktionellen Organtheorie“ danach gelöst, daß auch das in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person („faktische Amtshandlung“) erfolgte schädigende Organhandeln jenem Rechtsträger zuzurechnen ist, in dessen funktionellen Bereich das betreffende Organ tätig war (1 Ob 7/86 = SZ 59/83 = JBl 1986, 728 = ZfRV 1987, 72; 1 Ob 41/81 = SZ 54/171 = JBl 1982, 434 = ZVR 1982/200; 1 Ob 14/81 = SZ 54/80, je mwN zuletzt 1 Ob 46/91; Schragel, AHG2 Rz 51; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 römisch zwei 380 mwN; Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verfassungsrechts7 Rz 1285). Entscheidend ist dabei nicht, wessen Organe die angeblich Schuldtragenden nach ihrer dienstrechtlichen Stellung waren, sondern in wessen Namen und für wen sie funktionell im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig wurden, somit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen die Organe tätig waren (1 Ob 44/83 = SZ 57/3; SZ 54/171, je mwN ua; Schragel aaO Rz 51). Für die Lösung des Zurechnungsproblems ist daher generell die verfassungsrechtliche Kompetenzfrage zu beantworten (Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 158).
Durch Art VIII der B-VG-Novelle, BGBl 1988/685, - und nicht durch die B-VG-Novelle, BGBl 1990/445, wie der Rechtsmittelwerber vermeint - wurde das Zuständigkeitsverhältnis zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet des Abfallwirtschaftsrechts umfassend neu geordnet und in Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG mit Wirkung vom 1.Jänner 1989 folgender Kompetenztatbestand neu aufgenommen: „Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: ... Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; ...“ Der Bund regelte mit dem seither mehrfach novellierten AbfallwirtschaftsG (AWG), BGBl 1990/325 (vgl zum Regelungszweck RV 1274 BlgNR 17.GP 25 ff; zum Geltungsbereich § 3 AWG), und dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung samt Anlagen, BGBl 1993/229, seinen Bereich, wogegen das Land Oberösterreich am 6.Dezember 1990 das inzwischen gleichfalls mehrfach novellierte O.ö. AbfallwirtschaftsG 1990 (O.ö.AWG), LGBl 1991/28, erließ, dessen hier maßgebliche Regelungen lauten:Durch Artikel römisch acht, der B-VG-Novelle, BGBl 1988/685, - und nicht durch die B-VG-Novelle, BGBl 1990/445, wie der Rechtsmittelwerber vermeint - wurde das Zuständigkeitsverhältnis zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet des Abfallwirtschaftsrechts umfassend neu geordnet und in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG mit Wirkung vom 1.Jänner 1989 folgender Kompetenztatbestand neu aufgenommen: „Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: ... Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; ...“ Der Bund regelte mit dem seither mehrfach novellierten AbfallwirtschaftsG (AWG), BGBl 1990/325 vergleiche zum Regelungszweck Regierungsvorlage 1274 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 25 ff; zum Geltungsbereich Paragraph 3, AWG), und dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung samt Anlagen, BGBl 1993/229, seinen Bereich, wogegen das Land Oberösterreich am 6.Dezember 1990 das inzwischen gleichfalls mehrfach novellierte O.ö. AbfallwirtschaftsG 1990 (O.ö.AWG), LGBl 1991/28, erließ, dessen hier maßgebliche Regelungen lauten:
§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die möglichst umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung und Abfuhr sowie Behandlung von Abfällen im Land Oberösterreich. ...
§ 7 Allgemeine Regel für die Lagerung und Ablagerung von AbfällenParagraph 7, Allgemeine Regel für die Lagerung und Ablagerung von Abfällen
(1) Abfälle dürfen nur in Abfallbehältern ... vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen ..., je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für ...(2) Absatz eins, gilt nicht für ...
§ 15 Unbefugte Lagerung und AblagerungParagraph 15, Unbefugte Lagerung und Ablagerung
(1) Wurden auf einem Grundstück ohne Zustimmung des Grundeigentümers Abfälle gelagert oder abgelagert und wird dies der Gemeinde bekannt, so hat die Gemeinde dem Verursacher gemäß § 42 Abs 3 erster Satz die Abfuhr dieser Abfälle aufzutragen, Hat der Grundeigentümer einer gegen die allgemeine Regel des § 7 verstoßenden Lagerung oder Ablagerung von Abfällen zugestimmt oder diese offenkundig geduldet, so ist ihm oder dem Verursacher die Abfuhr dieser Abfälle aufzutragen. ...(1) Wurden auf einem Grundstück ohne Zustimmung des Grundeigentümers Abfälle gelagert oder abgelagert und wird dies der Gemeinde bekannt, so hat die Gemeinde dem Verursacher gemäß Paragraph 42, Absatz 3, erster Satz die Abfuhr dieser Abfälle aufzutragen, Hat der Grundeigentümer einer gegen die allgemeine Regel des Paragraph 7, verstoßenden Lagerung oder Ablagerung von Abfällen zugestimmt oder diese offenkundig geduldet, so ist ihm oder dem Verursacher die Abfuhr dieser Abfälle aufzutragen. ...
(2) Kommt der Verpflichtete einem Auftrag gemäß Abs 1 binnen angemessener, sechs Wochen nicht übersteigender Frist nicht nach, so hat die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten für die Abfuhr dieser Abfälle zu sorgen.(2) Kommt der Verpflichtete einem Auftrag gemäß Absatz eins, binnen angemessener, sechs Wochen nicht übersteigender Frist nicht nach, so hat die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten für die Abfuhr dieser Abfälle zu sorgen.
§ 42 StrafbestimmungenParagraph 42, Strafbestimmungen
...
(3) Unabhängig von einer Bestrafung, einer Schadenersatzpflicht oder einer sonstigen Geldleistungsverpflichtung ist demjenigen, der dieses Landesgesetz übertreten hat, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des § 15 Abs. 1 bzw. 4 von der Gemeinde, mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist (wieder)herzustellen. Bei Gefahr im Verzug hat dies die Behörde unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.(3) Unabhängig von einer Bestrafung, einer Schadenersatzpflicht oder einer sonstigen Geldleistungsverpflichtung ist demjenigen, der dieses Landesgesetz übertreten hat, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Paragraph 15, Absatz eins, bzw. 4 von der Gemeinde, mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist (wieder)herzustellen. Bei Gefahr im Verzug hat dies die Behörde unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
§ 44 Aufgaben der GemeindenParagraph 44, Aufgaben der Gemeinden
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden bzw der Bezirksabfallverbände sind - mit Ausnahme des § 21 Abs 6 (Standorte) - solche des eigenen Wirkungsbereiches. ...“Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden bzw der Bezirksabfallverbände sind - mit Ausnahme des Paragraph 21, Absatz 6, (Standorte) - solche des eigenen Wirkungsbereiches. ...“
Gemäß Art 118 Abs 1 B-VG ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt nach Art 119 Abs 1 B-VG die Angelegenheiten, die die Gemeinde - ua - nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. Die Abgrenzung gegenüber dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergibt sich daraus, daß nach Art 118 Abs 2 zweiter Satz B-VG die Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben. Diese Bezeichnungspflicht trifft den Materiengesetzgeber (VfSlg 11.926, 11.653; Mayer, Das österr. Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar, Art 118 B-VG Anm II.3., Art 115 B-VG Anm II.2.). Die Bezeichnung - hier durch den Landesgesetzgeber - ist konstitutiv; sie begründet die Zuständigkeit der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich (VfSlg 13.136 ua; Mayer aaO Art 118 B-VG Anm II.3.). Wenn somit ein Landesgesetz - nur ein solches kommt hier in Frage - Angelegenheiten regelt, welche in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, so muß der zuständige Landesgesetzgeber (Art 115 Abs 2 Satz B-VG) diese Angelegenheit als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnen. Die Vollziehung ist an eine solche vom Landesgesetzgeber getroffene Regelung des Wirkungsbereichs der Gemeinde gebunden. Bei der gegebenen Rechtslage war das einschreitende Organ der Stadt Wels die zuständige Behörde für die Erlassung eines bescheidmäßigen Beseitigungsauftrags nach § 15 O.ö. AWG 1990.Gemäß Artikel 118, Absatz eins, B-VG ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt nach Artikel 119, Absatz eins, B-VG die Angelegenheiten, die die Gemeinde - ua - nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. Die Abgrenzung gegenüber dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergibt sich daraus, daß nach Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG die Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen haben. Diese Bezeichnungspflicht trifft den Materiengesetzgeber (VfSlg 11.926, 11.653; Mayer, Das österr. Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar, Artikel 118, B-VG Anmerkung römisch zwei.3., Artikel 115, B-VG Anmerkung , römisch zwei.2.). Die Bezeichnung - hier durch den Landesgesetzgeber - ist konstitutiv; sie begründet die Zuständigkeit der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich (VfSlg 13.136 ua; Mayer aaO Artikel 118, B-VG Anmerkung römisch zwei.3.). Wenn somit ein Landesgesetz - nur ein solches kommt hier in Frage - Angelegenheiten regelt, welche in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, so muß der zuständige Landesgesetzgeber (Artikel 115, Absatz 2, Satz B-VG) diese Angelegenheit als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnen. Die Vollziehung ist an eine solche vom Landesgesetzgeber getroffene Regelung des Wirkungsbereichs der Gemeinde gebunden. Bei der gegebenen Rechtslage war das einschreitende Organ der Stadt Wels die zuständige Behörde für die Erlassung eines bescheidmäßigen Beseitigungsauftrags nach Paragraph 15, O.ö. AWG 1990.
Der Kläger leitet indes seinen behaupteten Schaden nicht aus dem Beseitigungsbescheid des Magistrats der Stadt Wels, sondern aus der zwangsweisen Durchsetzung des Bescheids mittels Räumung der Liegenschaft vom Abfall durch ein privates Unternehmen im Auftrag des Magistrats. Gegenstand des behaupteten schädigenden Organhandelns war somit die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, also ein verfahrensfreier Verwaltungsakt.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von den Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden. Die in der die Ausnahme umschreibenden Paranthese genannten Organe der Städte mit eigenem Statut sind gemäß Art II Abs 2 lit F EGVG selbst zur Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes berufen. Aber auch den übrigen Gemeinden ist die Vollstreckung der von deren Behörden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide - nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen - von vornherein selbst übertragen; sie werden dabei allerdings in ihrem übertragenen Wirkungsbereich tätig, sodaß die Vollstreckung dem Bürgermeister obliegt (Art 119 Abs 2 B-VG). Soweit nach den genannten Bestimmungen die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Gemeindebehörde als Vollstreckungsbehörden tätig wird, ist deren Zuständigkeit keine ausschließliche, weil es der Entscheidung des Bürgermeisters anheimgestellt bleibt, ob er im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vornahme der Vollstreckung ersucht (Ringhofer, Verwaltungsverfahren II, § 1 VVG Anm 10 und 11). Die Stadt Wels ist eine Stadt mit eigenem Statut; deren für die Wahrnehmung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich (Bezirksverwaltung) zuständiges Organ (Bürgermeister) wäre daher im vorliegenden Fall zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens berufen gewesen (§ 43, § 44 Abs 6 Z 2 und § 50 des Statuts der Stadt Wels).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von den Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden. Die in der die Ausnahme umschreibenden Paranthese genannten Organe der Städte mit eigenem Statut sind gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit F EGVG selbst zur Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes berufen. Aber auch den übrigen Gemeinden ist die Vollstreckung der von deren Behörden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide - nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen - von vornherein selbst übertragen; sie werden dabei allerdings in ihrem übertragenen Wirkungsbereich tätig, sodaß die Vollstreckung dem Bürgermeister obliegt (Artikel 119, Absatz 2, B-VG). Soweit nach den genannten Bestimmungen die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Gemeindebehörde als Vollstreckungsbehörden tätig wird, ist deren Zuständigkeit keine ausschließliche, weil es der Entscheidung des Bürgermeisters anheimgestellt bleibt, ob er im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vornahme der Vollstreckung ersucht (Ringhofer, Verwaltungsverfahren römisch zwei, Paragraph eins, VVG Anmerkung 10, und 11). Die Stadt Wels ist eine Stadt mit eigenem Statut; deren für die Wahrnehmung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich (Bezirksverwaltung) zuständiges Organ (Bürgermeister) wäre daher im vorliegenden Fall zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens berufen gewesen (Paragraph 43,, Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 50, des Statuts der Stadt Wels).
Deshalb hätten die Organe der Stadt Wels den aus einem Landesgesetz abgeleiteten Abfallbeseitigungsauftrag gegen den säumigen Kläger nicht im eigenen Wirkungsbereich der Stadt - noch dazu mittels verfahrensfreien Verwaltungsakts - durchsetzen dürfen, sondern der Magistrat hätte den Bürgermeister der Stadt, der zur Wahrnehmung der Agenden des übertragenen Wirkungsbereichs - und damit auch zur Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - berufen ist (§ 50 Statut), um die Vornahme der Verwaltungsvollstreckung des im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Beseitigungsauftrags ersuchen müssen. Dieser wäre dann in der Tat funktionell für das Land tätig geworden, weil es sich bei der dem Kläger aufgetragenen Abfallbeseitigung um eine Angelegenheit im Kompetenzbereich des Landes handelt (Art 10 Abs 1 Z 12 und Art 15 B-VG; § 3 O.ö.AWG; vgl auch § 10 Abs 2 VVG).Deshalb hätten die Organe der Stadt Wels den aus einem Landesgesetz abgeleiteten Abfallbeseitigungsauftrag gegen den säumigen Kläger nicht im eigenen Wirkungsbereich der Stadt - noch dazu mittels verfahrensfreien Verwaltungsakts - durchsetzen dürfen, sondern der Magistrat hätte den Bürgermeister der Stadt, der zur Wahrnehmung der Agenden des übertragenen Wirkungsbereichs - und damit auch zur Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - berufen ist (Paragraph 50, Statut), um die Vornahme der Verwaltungsvollstreckung des im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Beseitigungsauftrags ersuchen müssen. Dieser wäre dann in der Tat funktionell für das Land tätig geworden, weil es sich bei der dem Kläger aufgetragenen Abfallbeseitigung um eine Angelegenheit im Kompetenzbereich des Landes handelt (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12 und Artikel 15, B-VG; Paragraph 3, O.ö.AWG; vergleiche , auch Paragraph 10, Absatz 2, VVG).
Der Magistrat der Stadt Wels hat sich durch die zwangsweise Durchsetzung seines nach § 15 O.ö.AWG erlassenen Auftrags ohne Befassung der zuständigen Vollstreckungsbehörde aber keineswegs die ihm nicht zustehende Vollstreckungskompotenz des Bürgermeisters, der bei der Vollstreckung eines solchen Bescheids funktionell für das Land tätig geworden wäre, angemaßt (vgl dazu Vrba/Zechner aaO 158 f), er hat vielmehr dabei nicht bloß die Durchführung eines solchen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens für entbehrlich erachtet, sondern ist auch bei der Vornahme der beanstandeten zwangsweisen Vorkehrungen nach seinen Erklärungen nicht für das beklagte Land eingeschritten. Wiederholt hat der erkennende Senat zum Ausdruck gebracht, es komme für die Zurechnung auf den äußeren Tatbestand bzw den äußeren Anschein der vorgenommenen Amtshandlung und insbesondere auch auf die von den handelnden Organen dabei abgegebenen Erklärungen an. Die vom Magistrat der Stadt Wels bewußt im eigenen Wirkungsbereich und ohne Durchführung eines gesetzlich einwandfreien Verwaltungsvollstreckungsverfahrens vorgenommenen Zwangsvorkehrungen können bei dieser Sachlage somit nicht dem beklagten Land zugerechnet werden.Der Magistrat der Stadt Wels hat sich durch die zwangsweise Durchsetzung seines nach Paragraph 15, O.ö.AWG erlassenen Auftrags ohne Befassung der zuständigen Vollstreckungsbehörde aber keineswegs die ihm nicht zustehende Vollstreckungskompotenz des Bürgermeisters, der bei der Vollstreckung eines solchen Bescheids funktionell für das Land tätig geworden wäre, angemaßt vergleiche dazu Vrba/Zechner aaO 158 f), er hat vielmehr dabei nicht bloß die Durchführung eines solchen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens für entbehrlich erachtet, sondern ist auch bei der Vornahme der beanstandeten zwangsweisen Vorkehrungen nach seinen Erklärungen nicht für das beklagte Land eingeschritten. Wiederholt hat der erkennende Senat zum Ausdruck gebracht, es komme für die Zurechnung auf den äußeren Tatbestand bzw den äußeren Anschein der vorgenommenen Amtshandlung und insbesondere auch auf die von den handelnden Organen dabei abgegebenen Erklärungen an. Die vom Magistrat der Stadt Wels bewußt im eigenen Wirkungsbereich und ohne Durchführung eines gesetzlich einwandfreien Verwaltungsvollstreckungsverfahrens vorgenommenen Zwangsvorkehrungen können bei dieser Sachlage somit nicht dem beklagten Land zugerechnet werden.
Demnach haben die Vorinstanzen zu Recht das nur gegen das Land gerichtete Klagebegehren mangels passiver Klagslegitimation abgewiesen. Da die Stadt Wels vom Kläger nicht belangt wurde, kommt die Bestimmung des durch die AHG-Novelle 1989, BGBl 1989/343, neu geschaffenen § 1 Abs 3 AHG, wonach neben dem funktionell zu bestimmenden Rechtsträger jener Rechtsträger solidarisch haftet, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist, nicht zum Tragen. Fragen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens können auf sich beruhen.Demnach haben die Vorinstanzen zu Recht das nur gegen das Land gerichtete Klagebegehren mangels passiver Klagslegitimation abgewiesen. Da die Stadt Wels vom Kläger nicht belangt wurde, kommt die Bestimmung des durch die AHG-Novelle 1989, BGBl 1989/343, neu geschaffenen Paragraph eins, Absatz 3, AHG, wonach neben dem funktionell zu bestimmenden Rechtsträger jener Rechtsträger solidarisch haftet, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist, nicht zum Tragen. Fragen eines rechtmäßigen Alternativverhaltens können auf sich beruhen.
Auf die unrichtige Rechtsauskunft der Umweltrechtsabteilung des Amtes der O.ö. Landesregierung kommt der Rechtsmittelwerber als Haftungsgrund nicht mehr zurück. Zu der von ihm in seinem Rechtsmittel angeregten Überprüfung der Verfassungskonformität des § 44 O.ö. AWG durch den Verfassungsgerichtshof nach Art 140 Abs 1 B-VG besteht bei der dargelegten rechtlichen Situation mangels Präjudizialität kein Anlaß.Auf die unrichtige Rechtsauskunft der Umweltrechtsabteilung des Amtes der O.ö. Landesregierung kommt der Rechtsmittelwerber als Haftungsgrund nicht mehr zurück. Zu der von ihm in seinem Rechtsmittel angeregten Überprüfung der Verfassungskonformität des Paragraph 44, O.ö. AWG durch den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG besteht bei der dargelegten rechtlichen Situation mangels Präjudizialität kein Anlaß.
Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.