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Rechtssatz RS0080012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080012

Geschäftszahl

1Ob4/95

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Norm

B-VG Art119 Abs2
EGVG ArtII Abs2 litF
VVG §1 Abs1 Z2 litb

Rechtssatz

Auch den Gemeinden, die nicht Städte mit eigenem Statut sind, ist die Vollstreckung der von deren Behörden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide - nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen - von vornherein selbst übertragen; sie werden dabei allerdings in ihrem übertragenen Wirkungsbereich tätig, sodaß die Vollstreckung dem Bürgermeister obliegt. Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Gemeindebehörde als Vollstreckungsbehörden tätig wird, ist deren Zuständigkeit keine ausschließliche, weil es der Entscheidung des Bürgermeisters anheimgestellt bleibt, ob er im Einzelfall die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vornahme der Vollstreckung ersucht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 4/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 4/95
    Veröff: SZ 68/190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080012

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00004_9500000_003