a) Die Bezirksverwaltungsbehörde erließ eine Verordnung, mit der die hier zu beurteilende Verkehrsfläche zum Geh- und Radweg erklärt und die Aufstellung des Gebotszeichens „Geh- und Radweg“ nach § 52 Z 17a lit b StVO angeordnet wurde. Die der beklagten Partei übertragene Kundmachung dieser Verordnung fällt in den Kompetenzbereich des Landes, das gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG der für die Straßenpolizei zuständige Rechtsträger ist. Diese dem hoheitlichen Bereich zuzuordnende Kundmachung der Verordnung bildet den Abschluß der an sich dem Land zuzurechnenden hoheitlichen Tätigkeit und ist daher integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung; die beklagte Partei war als für die Vollziehung dieses Hoheitsakts in die Pflicht genommen anzusehen (ZVR 1997/146 mwN; Schragel, AHG2 Erg Rz 340). Für Fehler bei der Aufstellung des genannten Gebotszeichens hätte deshalb das Land gemäß § 1 Abs 1 AHG einstehen müssen, indes ist dabei kein Fehler unterlaufen.a) Die Bezirksverwaltungsbehörde erließ eine Verordnung, mit der die hier zu beurteilende Verkehrsfläche zum Geh- und Radweg erklärt und die Aufstellung des Gebotszeichens „Geh- und Radweg“ nach Paragraph 52, Ziffer 17 a, Litera b, StVO angeordnet wurde. Die der beklagten Partei übertragene Kundmachung dieser Verordnung fällt in den Kompetenzbereich des Landes, das gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG der für die Straßenpolizei zuständige Rechtsträger ist. Diese dem hoheitlichen Bereich zuzuordnende Kundmachung der Verordnung bildet den Abschluß der an sich dem Land zuzurechnenden hoheitlichen Tätigkeit und ist daher integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung; die beklagte Partei war als für die Vollziehung dieses Hoheitsakts in die Pflicht genommen anzusehen (ZVR 1997/146 mwN; Schragel, AHG2 Erg Rz 340). Für Fehler bei der Aufstellung des genannten Gebotszeichens hätte deshalb das Land gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG einstehen müssen, indes ist dabei kein Fehler unterlaufen.
Soweit die beklagte Stadtgemeinde nach vorschriftsmäßiger Kundmachung der Verordnung auf dem Radweg aus eigenem weiße Bodenmarkierungen (stilisiertes Fahrrad und gleichschenkeliges Dreieck) aufbrachte, liegt darin keine hoheitliche Tätigkeit, die noch dem Land zuzurechnen wäre, sondern insoweit ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich tätig geworden. Sie war insoweit nicht privatwirtschaftlich als Straßenerhalterin tätig, sondern entfaltete dabei eine hoheitliche Tätigkeit. Seit Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle darf der Straßenerhalter, ohne das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen, lediglich solche Bodenmarkierungen anbringen, die kein Verkehrsverbot oder -gebot zum Ausdruck bringen, also Bodenmarkierungen mit reiner Verkehrsleitfunktion, wie etwa Rand-, Leit-, Ordnungs- oder Begrenzungslinien (ZVR 1997/146). Die Bodenmarkierung „Geh- und Radweg“ ist ein Gebotszeichen, dessen Anordnung dem Land (dessen Straßenaufsichtsbehörden) vorbehalten ist. Soweit die beklagte Partei in eigener Machtvollkommenheit, also ohne durch eine Verordnung der zuständigen Behörde gedeckt zu sein, Bodenmarkierungen iS eines solchen Gebotszeichens anbringen ließ, erweckte sie damit den äußeren Anschein einer Amtshandlung, zumal die Organe des Straßenerhalters gemäß § 44b StVO unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine der in § 43 Abs 1 lit b Z 1 und 2 StVO bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung von Bodenmarkierungen treffen dürfen. In allerdings sehr eingeschränktem Umfang kommt somit auch der beklagten Partei als Straßenerhalterin die Zuständigkeit zur Anbringung von Bodenmarkierungen zu; für den unbefangenen Straßenbenützer ist es jedoch keineswegs ersichtlich, ob der Straßenerhalter die Anbringung von Bodenmarkierungen, die ein Verkehrsgebot zum Ausdruck bringen (sollen), als unaufschiebbare Maßnahme iSd § 44b StVO betrachtete oder ob er damit lediglich eine Erleichterung bei der Benützung der Verkehrsfläche schaffen wollte. Entscheidend ist stets der äußere Anschein der vorgenommenen (Amts-)Handlung. Der beklagte Rechtsträger muß sich diesen äußeren Tatbestand zurechnen lassen, wenn einem Verkehrsteilnehmer unter dem Anschein hoheitlichen Handelns ein Schaden zugefügt wurde (ZVR 1997/146 mwN). Der beklagten Partei als Straßenerhalter fällt insoweit ein Verstoß gegen § 98 Abs 3 StVO zur Last, weil sie ohne das Einvernehmen mit der (zuständigen) Behörde nur Bodenmarkierungen anbringen durfte, die kein Verkehrsverbot oder -gebot zum Ausdruck bringen. § 98 Abs 3 StVO ist eine Schutzvorschrift zugunsten aller Verkehrsteilnehmer, für deren Verletzung durch seine Organe der Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz haftet (SZ 54/12 mwN).Soweit die beklagte Stadtgemeinde nach vorschriftsmäßiger Kundmachung der Verordnung auf dem Radweg aus eigenem weiße Bodenmarkierungen (stilisiertes Fahrrad und gleichschenkeliges Dreieck) aufbrachte, liegt darin keine hoheitliche Tätigkeit, die noch dem Land zuzurechnen wäre, sondern insoweit ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich tätig geworden. Sie war insoweit nicht privatwirtschaftlich als Straßenerhalterin tätig, sondern entfaltete dabei eine hoheitliche Tätigkeit. Seit Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle darf der Straßenerhalter, ohne das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen, lediglich solche Bodenmarkierungen anbringen, die kein Verkehrsverbot oder -gebot zum Ausdruck bringen, also Bodenmarkierungen mit reiner Verkehrsleitfunktion, wie etwa Rand-, Leit-, Ordnungs- oder Begrenzungslinien (ZVR 1997/146). Die Bodenmarkierung „Geh- und Radweg“ ist ein Gebotszeichen, dessen Anordnung dem Land (dessen Straßenaufsichtsbehörden) vorbehalten ist. Soweit die beklagte Partei in eigener Machtvollkommenheit, also ohne durch eine Verordnung der zuständigen Behörde gedeckt zu sein, Bodenmarkierungen iS eines solchen Gebotszeichens anbringen ließ, erweckte sie damit den äußeren Anschein einer Amtshandlung, zumal die Organe des Straßenerhalters gemäß Paragraph 44 b, StVO unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 2 StVO bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung von Bodenmarkierungen treffen dürfen. In allerdings sehr eingeschränktem Umfang kommt somit auch der beklagten Partei als Straßenerhalterin die Zuständigkeit zur Anbringung von Bodenmarkierungen zu; für den unbefangenen Straßenbenützer ist es jedoch keineswegs ersichtlich, ob der Straßenerhalter die Anbringung von Bodenmarkierungen, die ein Verkehrsgebot zum Ausdruck bringen (sollen), als unaufschiebbare Maßnahme iSd Paragraph 44 b, StVO betrachtete oder ob er damit lediglich eine Erleichterung bei der Benützung der Verkehrsfläche schaffen wollte. Entscheidend ist stets der äußere Anschein der vorgenommenen (Amts-)Handlung. Der beklagte Rechtsträger muß sich diesen äußeren Tatbestand zurechnen lassen, wenn einem Verkehrsteilnehmer unter dem Anschein hoheitlichen Handelns ein Schaden zugefügt wurde (ZVR 1997/146 mwN). Der beklagten Partei als Straßenerhalter fällt insoweit ein Verstoß gegen Paragraph 98, Absatz 3, StVO zur Last, weil sie ohne das Einvernehmen mit der (zuständigen) Behörde nur Bodenmarkierungen anbringen durfte, die kein Verkehrsverbot oder -gebot zum Ausdruck bringen. Paragraph 98, Absatz 3, StVO ist eine Schutzvorschrift zugunsten aller Verkehrsteilnehmer, für deren Verletzung durch seine Organe der Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz haftet (SZ 54/12 mwN).
b) Die Kausalität des schadensstiftenden Ereignisses hat grundsätzlich nach allgemeinen Regeln der Geschädigte zu beweisen (SZ 66/97; Schragel AHG2 Rz 166; Mader in Schwimann2, § 1 AHG Rz 47). Bei Verletzung einer zugunsten des Geschädigten bestehenden Schutznorm - wie hier - hat dieser allerdings nur den Eintritt des Schadens und die Normverletzung durch Organe des Rechtsträgers streng zu beweisen; es bedarf jedoch keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Steht die Übertretung eines Schutzgesetzes fest, kann sich der Rechtsträger von seiner Haftung nur dadurch befreien, daß er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtverletzung ernsthaft zweifelhaft macht (SZ 69/148 ua; Mader aaO mwN). Davon ist hier auszugehen: Zutreffend verwies die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung darauf, die Bodenmarkierungen seien nicht unfallskausal gewesen, der Erstkläger habe bereits anläßlich seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 10. Juli 1992 (S 15 des Strafakts) vor der Bundespolizeidirektion Wels angegeben, zuerst nach links und dann nach rechts geblickt zu haben, sodaß für den Verkehrsunfall keinesfalls am Radweg aufgebrachte Bodenmarkierungen ausschlaggebend gewesen seien können. Auch anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung (S 39 des Strafakts) erklärte der Erstkläger: „Ich habe links geschaut, dann rechts, dann wieder links, weil links so starker Verkehr war, dann ist es passiert. ... Ich habe auch nach rechts geschaut, die Radfahrerin aber nicht gesehen, sonst wäre es nicht zur Kollision gekommen.“ Schließlich unterließ der Erstkläger nach den Feststellungen im Strafurteil und im Haftpflichturteil zwar den notwendigen Blick nach rechts, ohne daß dort festgestellt worden wäre, er habe deshalb nicht, jedenfalls nicht ausreichend lang nach rechts geblickt, weil er die von der beklagten Partei angebrachten Bodenmarkierungen gesehen und auf deren Richtigkeit vertraut hätte.b) Die Kausalität des schadensstiftenden Ereignisses hat grundsätzlich nach allgemeinen Regeln der Geschädigte zu beweisen (SZ 66/97; Schragel AHG2 Rz 166; Mader in Schwimann2, Paragraph eins, AHG Rz 47). Bei Verletzung einer zugunsten des Geschädigten bestehenden Schutznorm - wie hier - hat dieser allerdings nur den Eintritt des Schadens und die Normverletzung durch Organe des Rechtsträgers streng zu beweisen; es bedarf jedoch keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird. Steht die Übertretung eines Schutzgesetzes fest, kann sich der Rechtsträger von seiner Haftung nur dadurch befreien, daß er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtverletzung ernsthaft zweifelhaft macht (SZ 69/148 ua; Mader aaO mwN). Davon ist hier auszugehen: Zutreffend verwies die beklagte Partei bereits in ihrer Klagebeantwortung darauf, die Bodenmarkierungen seien nicht unfallskausal gewesen, der Erstkläger habe bereits anläßlich seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 10. Juli 1992 (S 15 des Strafakts) vor der Bundespolizeidirektion Wels angegeben, zuerst nach links und dann nach rechts geblickt zu haben, sodaß für den Verkehrsunfall keinesfalls am Radweg aufgebrachte Bodenmarkierungen ausschlaggebend gewesen seien können. Auch anläßlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung (S 39 des Strafakts) erklärte der Erstkläger: „Ich habe links geschaut, dann rechts, dann wieder links, weil links so starker Verkehr war, dann ist es passiert. ... Ich habe auch nach rechts geschaut, die Radfahrerin aber nicht gesehen, sonst wäre es nicht zur Kollision gekommen.“ Schließlich unterließ der Erstkläger nach den Feststellungen im Strafurteil und im Haftpflichturteil zwar den notwendigen Blick nach rechts, ohne daß dort festgestellt worden wäre, er habe deshalb nicht, jedenfalls nicht ausreichend lang nach rechts geblickt, weil er die von der beklagten Partei angebrachten Bodenmarkierungen gesehen und auf deren Richtigkeit vertraut hätte.
Angesichts solcher Umstände wäre es nun doch an den klagenden Parteien gelegen, entsprechende Behauptungen zur Kausalität aufzustellen. Sie haben indes nie behauptet, daß der Erstkläger auf die Richtigkeit der von der beklagten Partei angebrachten Bodenmarkierungen vertraut und deshalb beim Kreuzen des Geh- und Radwegs nicht nach rechts in die Richtung der herankommenden Radfahrerin geblickt habe, sondern nur, daß der Erstkläger im Strafverfahren im wesentlichen deshalb freigesprochen worden sei, weil er sich in sinngemäßer Anwendung des Vertrauensgrundsatzes habe darauf verlassen dürfen, daß von rechts kein Radfahrer - vorschriftswidrig - in Richtung Süden herannahen würde, weil er auf die auf dem Radweg aufgebrachten Markierungen habe vertrauen dürfen. Daß der Erstkläger die Bodenmarkierungen gesehen und tatsächlich darauf vertraut habe, wurde nicht nur nicht behauptet - sondern insoweit im Vorbringen nur der Inhalt des Strafurteils wiedergegeben - und überdies auch nicht festgestellt. Daran muß das Klagebegehren scheitern, ohne daß sich noch Fragen eines Verschuldens der beklagten Partei stellten.
Demnach ist dem Rechtsmittel Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im klageabweisenden Sinn abzuändern. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Demnach ist dem Rechtsmittel Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im klageabweisenden Sinn abzuändern. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.