Rechtssatz RS0106594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106594
Entscheidungsdatum
27.09.2005
Rechtssatz
Mit der Anbringung des von der Bezirksverwaltungsbehörde verordneten Gebotszeichens "Gehweg und Radweg" nach § 52 lit b Z 17 a StVO ist die hoheitliche Tätigkeit des Landes abgeschlossen. Werden danach im Auftrag einer Gemeinde Gebotszeichen (hier: Radweg gemäß § 52 lit b Z 16 StVO) als Bodenmarkierungen angebracht, ohne dass hiefür eine Verordnung besteht, erweckt sie nach außen den Anschein einer Amtshandlung, und haftet sie für aus der Anbringung der Bodenmarkierung resultierende Schäden gemäß § 1 Abs 1 AHG, weil sie den äußeren Anschein gegen sich gelten lassen muss.Mit der Anbringung des von der Bezirksverwaltungsbehörde verordneten Gebotszeichens "Gehweg und Radweg" nach Paragraph 52, Litera b, Ziffer 17, a StVO ist die hoheitliche Tätigkeit des Landes abgeschlossen. Werden danach im Auftrag einer Gemeinde Gebotszeichen (hier: Radweg gemäß Paragraph 52, Litera b, Ziffer 16, StVO) als Bodenmarkierungen angebracht, ohne dass hiefür eine Verordnung besteht, erweckt sie nach außen den Anschein einer Amtshandlung, und haftet sie für aus der Anbringung der Bodenmarkierung resultierende Schäden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG, weil sie den äußeren Anschein gegen sich gelten lassen muss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2183/96b
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2183/96b
- 1 Ob 267/98s
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 267/98s
Auch
- 1 Ob 177/04t
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 177/04t
Vgl; Beisatz: Auch das Entfernen von Straßenverkehrszeichen ist ein Hoheitsakt, der grundsätzlich einer Verordnung der Behörde bedürfte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106594
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02183_96B0000_002