Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür eine Bewilligung der Behörde erforderlich (§ 90 Abs 1 StVO 1960 in der zum Unfallszeitpunkt maßgeblichen Fassung der 17.StVO-Novelle BGBl 1990/423). Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen (§ 90 Abs 3 erster Satz StVO 1960). Die Verpflichtung des hier beklagten Bauführers zur Anbringung der in der gleichzeitig erlassenen Verkehrsregelungs-Verordnung der nach § 90 und § 94d Z 16 StVO 1960 zuständigen Gemeinde (hier: Stadtmagistrat Innsbruck) ergibt sich aus deren Bescheid vom 17.Juli 1992, mit dem der beklagten Partei die Bauführung und Grabung unter der Auflage bewilligt wurde, daß die in der gleichzeitig erlassenen Verordnung beschriebenen Verkehrszeichen angebracht sowie deren Standort und Erkennbarkeit täglich überprüft werden. Grundlage dafür war § 32 Abs 6 StVO 1960 und die dort normierte Verpflichtung des Bauführers, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten, wenn diese aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße erforderlich sind. Diese Bestimmung darf jedoch nicht isoliert, sondern muß im Einklang mit § 43 Abs 1a StVO 1960 gesehen werden. Danach hat die Behörde die vorhersehbaren, für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen durch Verordnung festzulegen. Wenn diese örtlich bzw zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür eine Bewilligung der Behörde erforderlich (Paragraph 90, Absatz eins, StVO 1960 in der zum Unfallszeitpunkt maßgeblichen Fassung der 17.StVO-Novelle BGBl 1990/423). Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen (Paragraph 90, Absatz 3, erster Satz StVO 1960). Die Verpflichtung des hier beklagten Bauführers zur Anbringung der in der gleichzeitig erlassenen Verkehrsregelungs-Verordnung der nach Paragraph 90 und Paragraph 94 d, Ziffer 16, StVO 1960 zuständigen Gemeinde (hier: Stadtmagistrat Innsbruck) ergibt sich aus deren Bescheid vom 17.Juli 1992, mit dem der beklagten Partei die Bauführung und Grabung unter der Auflage bewilligt wurde, daß die in der gleichzeitig erlassenen Verordnung beschriebenen Verkehrszeichen angebracht sowie deren Standort und Erkennbarkeit täglich überprüft werden. Grundlage dafür war Paragraph 32, Absatz 6, StVO 1960 und die dort normierte Verpflichtung des Bauführers, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten, wenn diese aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße erforderlich sind. Diese Bestimmung darf jedoch nicht isoliert, sondern muß im Einklang mit Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960 gesehen werden. Danach hat die Behörde die vorhersehbaren, für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen durch Verordnung festzulegen. Wenn diese örtlich bzw zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.
Im vorliegenden Fall verordnete die zuständige Gemeinde im Zusammenhang mit den von der beklagten Partei durchzuführenden Bauarbeiten auf oder neben einer Straße neben der Aufstellung von Gefahrenzeichen nach § 50 Z 8 lit a und Z 9 StVO 1960 auch von drei Vorschriftszeichen, und zwar von zwei Verbots-und Beschränkungszeichen nach § 52 Z 2 und Z 13b StVO 1960 und einem Gebotszeichen nach § 52 Z 15 StVO 1960. Vorschriftszeichen dienen der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs 1 StVO 1960) und zeigen eine gesetzliche oder verordnete Regelung an; der Normadressat hat sie zu befolgen, ohne sich auf Überlegungen über ihren Grund und Zweck einzulassen. Generelle Anordnungen, mit denen den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben und die Kundmachung durch die entsprechenden Verkehrszeichen verfügt wird, sind dem hoheitlichen Bereich zugeordnet (SZ 56/134 = ZVR 1984/256 mwN; ZVR 1981/64; 1 Ob 25/94 ua; Schragel AHG2 Rz 32). Die Anbringung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO 1960 erfolgt als Verordnungskundmachung in Vollziehung der Gesetze; die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung (SZ 59/4 = JBl 1986, 250 = EvBl 1986/119 = ZVR 1987/40 mwN) war hier dem - insoweit in die Pflicht genommenen, das heißt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben herangezogenen (Schragel aaO Rz 27) - beklagten Bauführer auferlegt. Der Bauführer wird beim Aufstellen von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO 1960 durch das Handeln seiner Bediensteten als Organ des Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs 2 AHG in Vollziehung der Gesetze tätig (Schragel aaO Rz 32). Erfolgt aber die Aufstellung von Vorschriftszeichen nach § 52 StVO 1960 im Rahmen der Hoheitsverwaltung, führen Fehler bei der technisch einwandfreien Aufstellung entsprechend den bei der Kundmachung zu berücksichtigenden Verkehrsverhältnissen oder bei deren mangelhaften Überwachung zur Amtshaftung (SZ 62/144; Schragel aaO Erg Rz 340). Wegen Verletzung der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht nach § 32 Abs 6, sowie § 90 Abs 3 StVO 1960 iVm § 1311 ABGB kann der Bauführer vom Geschädigten nur dann mit Erfolg belangt werden, wenn er die ihm behördlich aufgebürdeten Verpflichtungen zur Kennzeichnung und Absicherung der Straßenbaustelle nicht erfüllt, die sich für ihn nicht zugleich als Verpflichtung zur Kundmachung der weiter oben wiedergegebenen Verordnung darstellen. Die Grundsätze der Amtshaftung (§ 1 Abs 1 und 2 sowie § 9 Abs 1 und 5 AHG) schließen es aus, daß der in Pflicht genommene, bei der Kundmachung einer Verordnung und somit im Zusammenhang mit einem hoheitlichen Rechtsakt als Organ handelnde Bauführer neben dem gemäß § 1 Abs 1 AHG haftenden Rechtsträger aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen werden kann.Im vorliegenden Fall verordnete die zuständige Gemeinde im Zusammenhang mit den von der beklagten Partei durchzuführenden Bauarbeiten auf oder neben einer Straße neben der Aufstellung von Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 8, Litera a, und Ziffer 9, StVO 1960 auch von drei Vorschriftszeichen, und zwar von zwei Verbots-und Beschränkungszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 2, und Ziffer 13 b, StVO 1960 und einem Gebotszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 15, StVO 1960. Vorschriftszeichen dienen der Kundmachung einer Verordnung (Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960) und zeigen eine gesetzliche oder verordnete Regelung an; der Normadressat hat sie zu befolgen, ohne sich auf Überlegungen über ihren Grund und Zweck einzulassen. Generelle Anordnungen, mit denen den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben und die Kundmachung durch die entsprechenden Verkehrszeichen verfügt wird, sind dem hoheitlichen Bereich zugeordnet (SZ 56/134 = ZVR 1984/256 mwN; ZVR 1981/64; 1 Ob 25/94 ua; Schragel AHG2 Rz 32). Die Anbringung von Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO 1960 erfolgt als Verordnungskundmachung in Vollziehung der Gesetze; die Kundmachung als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung (SZ 59/4 = JBl 1986, 250 = EvBl 1986/119 = ZVR 1987/40 mwN) war hier dem - insoweit in die Pflicht genommenen, das heißt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben herangezogenen (Schragel aaO Rz 27) - beklagten Bauführer auferlegt. Der Bauführer wird beim Aufstellen von Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO 1960 durch das Handeln seiner Bediensteten als Organ des Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHG in Vollziehung der Gesetze tätig (Schragel aaO Rz 32). Erfolgt aber die Aufstellung von Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO 1960 im Rahmen der Hoheitsverwaltung, führen Fehler bei der technisch einwandfreien Aufstellung entsprechend den bei der Kundmachung zu berücksichtigenden Verkehrsverhältnissen oder bei deren mangelhaften Überwachung zur Amtshaftung (SZ 62/144; Schragel aaO Erg Rz 340). Wegen Verletzung der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 6,, sowie Paragraph 90, Absatz 3, StVO 1960 in Verbindung mit , Paragraph 1311, ABGB kann der Bauführer vom Geschädigten nur dann mit Erfolg belangt werden, wenn er die ihm behördlich aufgebürdeten Verpflichtungen zur Kennzeichnung und Absicherung der Straßenbaustelle nicht erfüllt, die sich für ihn nicht zugleich als Verpflichtung zur Kundmachung der weiter oben wiedergegebenen Verordnung darstellen. Die Grundsätze der Amtshaftung (Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 9, Absatz eins und 5 AHG) schließen es aus, daß der in Pflicht genommene, bei der Kundmachung einer Verordnung und somit im Zusammenhang mit einem hoheitlichen Rechtsakt als Organ handelnde Bauführer neben dem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haftenden Rechtsträger aus dem Titel des Schadenersatzes in Anspruch genommen werden kann.
Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge fehlte das Vorschriftszeichen „Einfahrt verboten“ (§ 52 Z 2 StVO 1960) und war das Vorschriftszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung (geradeaus)“ (§ 52 Z 15 StVO 1960) für die den Rennweg in nördlicher Richtung befahrenden Straßenbenützer nicht ausreichend erkennbar. Beim festgestellten Unfallshergang kann der für den Schaden des Klägers ursächliche Fehler des Bauführers lediglich in dem mangelhaften Kundmachungsakt betreffend zwei von der Behörde verordneten Vorschriftszeichen nach § 52 StVO 1960 liegen und ist damit in Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 Abs 1 AHG geschehen.Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge fehlte das Vorschriftszeichen „Einfahrt verboten“ (Paragraph 52, Ziffer 2, StVO 1960) und war das Vorschriftszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung (geradeaus)“ (Paragraph 52, Ziffer 15, StVO 1960) für die den Rennweg in nördlicher Richtung befahrenden Straßenbenützer nicht ausreichend erkennbar. Beim festgestellten Unfallshergang kann der für den Schaden des Klägers ursächliche Fehler des Bauführers lediglich in dem mangelhaften Kundmachungsakt betreffend zwei von der Behörde verordneten Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, StVO 1960 liegen und ist damit in Vollziehung der Gesetze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG geschehen.
Soweit ein Schaden auf die Unterlassung der Anbringung von Gefahrenzeichen oder deren mangelhafte Aufstellung zurückzuführen wäre, löste zwar ein solcher Sachverhalt Amtshaftung nicht aus, weil damit Verkehrsbeschränkungen nicht angeordnet werden, sondern damit nur vor solchen gewarnt wird, sodaß solche Fehler als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen wären, doch gibt in solchen Fällen, in welchen die Merkmale, die die Amtshaftung zur Folge haben, und jene, die die allgemeine Haftung nach den §§ 1295 ff ABGB auslösen würden, bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Sachverhalts voneinander nicht getrennt werden können, die amtshaftungsrechtliche Tangente als die speziellere Regelung den Ausschlag (1 Ob 2/94; ähnlich auch ZVR 1967/149). Wäre der Unfall deshalb sowohl auf die unterlassene oder mangelhafte Aufstellung von Vorschriftszeichen als auch auf die solcherart fehlerhafte Anbringung von Gefahrenzeichen zurückzuführen, wäre doch der Unfall nach amtshaftungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen.Soweit ein Schaden auf die Unterlassung der Anbringung von Gefahrenzeichen oder deren mangelhafte Aufstellung zurückzuführen wäre, löste zwar ein solcher Sachverhalt Amtshaftung nicht aus, weil damit Verkehrsbeschränkungen nicht angeordnet werden, sondern damit nur vor solchen gewarnt wird, sodaß solche Fehler als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen wären, doch gibt in solchen Fällen, in welchen die Merkmale, die die Amtshaftung zur Folge haben, und jene, die die allgemeine Haftung nach den Paragraphen 1295, ff ABGB auslösen würden, bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Sachverhalts voneinander nicht getrennt werden können, die amtshaftungsrechtliche Tangente als die speziellere Regelung den Ausschlag (1 Ob 2/94; ähnlich auch ZVR 1967/149). Wäre der Unfall deshalb sowohl auf die unterlassene oder mangelhafte Aufstellung von Vorschriftszeichen als auch auf die solcherart fehlerhafte Anbringung von Gefahrenzeichen zurückzuführen, wäre doch der Unfall nach amtshaftungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen.
Im übrigen können die beiden erst in der Herrengasse angebrachten Gefahrenzeichen sowie das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ (§ 52 Z 13 b StVO 1960) nach dem Ablauf des Geschehens für den Unfall denknotwendigerweise nicht ursächlich gewesen sein.Im übrigen können die beiden erst in der Herrengasse angebrachten Gefahrenzeichen sowie das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ (Paragraph 52, Ziffer 13, b StVO 1960) nach dem Ablauf des Geschehens für den Unfall denknotwendigerweise nicht ursächlich gewesen sein.
Der Kläger mag nun einen - freilich nicht erhobenen - Schadenersatzanspruch aus dem Titel der Amtshaftung gegen den Rechtsträger (gemäß § 94 d Z 16 StVO 1960 wohl die Gemeinde) haben, hat aber jedenfalls keinen solchen gegen den beklagten Bauführer als dessen Organ (§ 9 Abs 5 AHG) wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.Der Kläger mag nun einen - freilich nicht erhobenen - Schadenersatzanspruch aus dem Titel der Amtshaftung gegen den Rechtsträger (gemäß Paragraph 94, d Ziffer 16, StVO 1960 wohl die Gemeinde) haben, hat aber jedenfalls keinen solchen gegen den beklagten Bauführer als dessen Organ (Paragraph 9, Absatz 5, AHG) wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Der Revision ist deshalb im Sinne der Wiederherstellung des das Begehren zur Gänze abweisenden Ersturteils Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.