Rechtssatz RS0050160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050160
Entscheidungsdatum
27.02.2017
Rechtssatz
Können die Merkmale, die Amtshaftung zur Folge haben, und jene, die die allgemeine Haftung nach den §§ 1295 ff ABGB auslösen würden, bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Sachverhalts voneinander nicht getrennt werden, so muß die amtshaftungsrechtliche Tangente als die speziellere Regelung den Ausschlag geben.Können die Merkmale, die Amtshaftung zur Folge haben, und jene, die die allgemeine Haftung nach den Paragraphen 1295, ff ABGB auslösen würden, bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Sachverhalts voneinander nicht getrennt werden, so muß die amtshaftungsrechtliche Tangente als die speziellere Regelung den Ausschlag geben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2/94
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 2/94
- 1 Ob 37/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 37/95
Veröff: SZ 68/134
- 1 Ob 201/16i
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
Auch; Beisatz: Für aus dem gleichen, als hoheitlich einzuordnenden Verhalten abgeleitete – nach allgemeinem Zivilrecht – zusätzlich und parallel laufende Schadenersatzansprüche (etwa aus Vertragsverletzung) gegen ein Organ, sei es eine natürliche oder eine juristische Person, besteht kein Raum. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050160
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00002_9400000_002