Rechtssatz RS0087639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087639
Entscheidungsdatum
27.07.1995
Rechtssatz
Soweit ein Schaden auf die Unterlassung der Anbringung von Gefahrenzeichen oder deren mangelhafte Aufstellung zurückzuführen ist, löst ein solcher Sachverhalt Amtshaftung nicht aus, wenn damit Verkehrsbeschränkungen nicht angeordnet werden, sondern damit nur vor solchen gewarnt wird, sodaß solche Fehler als Verstöße gegen die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087639
Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00037_9500000_003