Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zwar, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem konkret vergleichbaren Fall fehlt, zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 2 StVO in der zum Unfallszeitpunkt maßgeblichen Fassung hat die Behörde ua für bestimmte Straßenstrecken durch Verordnung den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Bei Vollziehung von Normen der Straßenverkehrsordnung wird ein Organ im Bereich der dem Land obliegenden Vollziehung der Gesetze tätig (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG; SZ 59/83; SZ 53/70; Loebenstein-Kaniak, AHG2 63), so daß, liegt Vollziehung der Gesetze vor, sich die beklagte Partei rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Organe zurechnen lassen müßte. Aus diesem Grunde und nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, weil das beklagte Land (richtig: der Landeshauptmann; Art 102 Abs 1 B-VG) in mittelbarer Bundesverwaltung tätig geworden wäre, ist die beklagte Partei passiv legitimiert. Die Kundmachung von Verordnungen, die auf Grund der Bestimmung des § 43 Abs 1 lit b Z 2 StVO erlassen wurden, hat nach den Vorschriften der §§ 44, 48 StVO und der StraßenverkehrszeichenV, BGBl.1966/83 idgF, zu erfolgen. Auch der Kundmachungsakt gehört, wie vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 59/4 mwN (vgl schon Kaniak, ZVR 1976, 230) bereits klargestellt wurde, in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Eine fehlerhafte Kundmachung kann zur Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz führen. Nach § 44 Abs 1 StVO sind die im § 43 StVO genannten Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Nach § 48 Abs 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dies ist aber nur möglich, wenn die Verkehrszeichen auch stabil angebracht sind (vgl ZVR 1963/304). Auch die technisch einwandfreie Aufstellung der Verkehrszeichen gehört entgegen den Ausführungen in der Revision zu den bei der Kundmachung zu berücksichtigenden üblichen Verkehrsverhältnissen und demnach zum Kundmachungsakt. Dem Erfordernis der technisch einwandfreien Aufstellung entsprach aber die Aufstellung des den Unfall des Klägers auslösenden Verkehrszeichens nicht. Die mit der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommenen Bediensteten der Straßenverwaltung unterließen vielmehr trotz ausdrücklicher Weisung des Straßenmeisters schuldhaft die ordnungsgemäße Verankerung im Erdreich, so daß durch diese Art der Aufstellung Verkehrsteilnehmer gefährdet werden konnten. Es liegt somit entgegen den Ausführungen der Revision nicht ein Fehler der Straßenverwaltung vor, die es unterlassen hätte, ein ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen in der Folge dahin zu überprüfen, ob es infolge einer Änderung der Situation nunmehr eine Gefahr für Straßenbenützer darstellen könnte. Der den Schaden des Klägers herbeiführende Fehler lag vielmehr bereits im mangelhaften Kundmachungsakt, der in Vollziehung der Gesetze erfolgte, selbst. Daß der Schaden später eintrat, ist ohne Belang. Die von der Revision angeführte Entscheidung SZ 41/59 betraf einen anders gelagerten Sachverhalt (Verletzung der Vorschrift des § 98 Abs 4 StVO durch den Straßenerhalter). In dieser Entscheidung wurde überdies ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Konkurrenz von Schadenersatzansprüchen gegen den Straßenerhalter mit Amtshaftungsansprüchen gegen den Rechtsträger wegen desselben Unfallsgeschehens möglich ist.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zwar, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem konkret vergleichbaren Fall fehlt, zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO in der zum Unfallszeitpunkt maßgeblichen Fassung hat die Behörde ua für bestimmte Straßenstrecken durch Verordnung den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert. Bei Vollziehung von Normen der Straßenverkehrsordnung wird ein Organ im Bereich der dem Land obliegenden Vollziehung der Gesetze tätig (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG; SZ 59/83; SZ 53/70; Loebenstein-Kaniak, AHG2 63), so daß, liegt Vollziehung der Gesetze vor, sich die beklagte Partei rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Organe zurechnen lassen müßte. Aus diesem Grunde und nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, weil das beklagte Land (richtig: der Landeshauptmann; Artikel 102, Absatz eins, B-VG) in mittelbarer Bundesverwaltung tätig geworden wäre, ist die beklagte Partei passiv legitimiert. Die Kundmachung von Verordnungen, die auf Grund der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO erlassen wurden, hat nach den Vorschriften der Paragraphen 44, 48, StVO und der StraßenverkehrszeichenV, BGBl.1966/83 idgF, zu erfolgen. Auch der Kundmachungsakt gehört, wie vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 59/4 mwN vergleiche schon Kaniak, ZVR 1976, 230) bereits klargestellt wurde, in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Eine fehlerhafte Kundmachung kann zur Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz führen. Nach Paragraph 44, Absatz eins, StVO sind die im Paragraph 43, StVO genannten Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Nach Paragraph 48, Absatz eins, StVO sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dies ist aber nur möglich, wenn die Verkehrszeichen auch stabil angebracht sind vergleiche ZVR 1963/304). Auch die technisch einwandfreie Aufstellung der Verkehrszeichen gehört entgegen den Ausführungen in der Revision zu den bei der Kundmachung zu berücksichtigenden üblichen Verkehrsverhältnissen und demnach zum Kundmachungsakt. Dem Erfordernis der technisch einwandfreien Aufstellung entsprach aber die Aufstellung des den Unfall des Klägers auslösenden Verkehrszeichens nicht. Die mit der Kundmachung der Verordnung in Pflicht genommenen Bediensteten der Straßenverwaltung unterließen vielmehr trotz ausdrücklicher Weisung des Straßenmeisters schuldhaft die ordnungsgemäße Verankerung im Erdreich, so daß durch diese Art der Aufstellung Verkehrsteilnehmer gefährdet werden konnten. Es liegt somit entgegen den Ausführungen der Revision nicht ein Fehler der Straßenverwaltung vor, die es unterlassen hätte, ein ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen in der Folge dahin zu überprüfen, ob es infolge einer Änderung der Situation nunmehr eine Gefahr für Straßenbenützer darstellen könnte. Der den Schaden des Klägers herbeiführende Fehler lag vielmehr bereits im mangelhaften Kundmachungsakt, der in Vollziehung der Gesetze erfolgte, selbst. Daß der Schaden später eintrat, ist ohne Belang. Die von der Revision angeführte Entscheidung SZ 41/59 betraf einen anders gelagerten Sachverhalt (Verletzung der Vorschrift des Paragraph 98, Absatz 4, StVO durch den Straßenerhalter). In dieser Entscheidung wurde überdies ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Konkurrenz von Schadenersatzansprüchen gegen den Straßenerhalter mit Amtshaftungsansprüchen gegen den Rechtsträger wegen desselben Unfallsgeschehens möglich ist.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.