Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel den Standpunkt, der Begriff "Anlage der Straße" umfasse mehr, als die blosse Straßenbeschaffenheit und sei die Unfallshäufigkeit in diesem Begriff ebenfalls einzubeziehen. Zumindest müsse die Unfallhäufigkeit aus rechtlicher Sicht als gleichwertiges Kriterium hinzutreten und hätte das Berufungsgericht ebenfalls eine Haftung der Beklagten bejahen müssen. Bereits die Tatsache, dass vor dem Jahr 1994 von der Beklagten keine Unfallstatstik geführt worden sei, ergebe ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Beklagten. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens releviert der Kläger, dass das Berufungsgericht auf seine Feststellungsrüge in der Berufungsbeantwortung nicht eingegangen sei, dass ihm objektiv seine relative Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erkennbar gewesen sei. Bei Feststellung mangelnder Erkennbarkeit der relativ überhöhten Geschwindigkeit hätte sich der Schuldvorwurf an den Kläger verringert, sodass eine grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei gegeben gewesen wäre. Weiters sei das Berufungsgericht nicht auf die Feststellungsrüge der Berufungsbeantwortung eingegangen, dass die beklagte Partei als Straßenerhalter überhaupt keine regelmäßigen Erhebungen bezüglich der Unfallshäufigkeit auf den burgenländischen Straßen vor dem Jahre 1995 durchgeführt habe.
Hiezu wurde erwogen:
Der Obersten Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Instandhaltung der Straße auch die Vornahme der unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Straßenerhalters zumutbaren Maßnahmen gehört, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten (vgl 2 Ob 56/72); als Verletzung der Instandhaltungspflicht wurde demgemäß die Unterlassung der Aufstellung oder die unrichtige bzw unzweckmäßige Aufstellung von Verkehrsschildern beurteilt, die auf eine wegen der Fahrbahnbeschaffenheit gefährliche Straßenstelle hinweisen sollten (ZVR 1966/96; ZVR 1971/89; ZVR 1986/106; SZ 37/72; SZ 41/59 ua).Der Obersten Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Instandhaltung der Straße auch die Vornahme der unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Straßenerhalters zumutbaren Maßnahmen gehört, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten vergleiche 2 Ob 56/72); als Verletzung der Instandhaltungspflicht wurde demgemäß die Unterlassung der Aufstellung oder die unrichtige bzw unzweckmäßige Aufstellung von Verkehrsschildern beurteilt, die auf eine wegen der Fahrbahnbeschaffenheit gefährliche Straßenstelle hinweisen sollten (ZVR 1966/96; ZVR 1971/89; ZVR 1986/106; SZ 37/72; SZ 41/59 ua).
Der Gesetzgeber wollte gerade durch die Verwendung des Wortes "Zustand" in § 1319a Abs 1 ABGB statt des ebenfalls erwogenen Ausdruckes "Beschaffenheit" (wie in § 1319 ABGB) zum Ausdruck bringen, dass nicht für den Weg selbst im engeren Sinn, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet werden solle (1678 BlgNR XIII. GP, 5). Dies ist auch die gängige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1982/139, ZVR 1986/106 ua).Der Gesetzgeber wollte gerade durch die Verwendung des Wortes "Zustand" in Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB statt des ebenfalls erwogenen Ausdruckes "Beschaffenheit" (wie in Paragraph 1319, ABGB) zum Ausdruck bringen, dass nicht für den Weg selbst im engeren Sinn, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet werden solle (1678 BlgNR römisch dreizehn. GP, 5). Dies ist auch die gängige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1982/139, ZVR 1986/106 ua).
Welche Maßnahmen der Wegerhalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist (ZVR 1989/131). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert auch die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (ZVR 1983/14).Welche Maßnahmen der Wegerhalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß Paragraph 1319 a, Absatz 2, letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist (ZVR 1989/131). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert auch die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (ZVR 1983/14).
Zur Instandhaltung der Straße gehört auch die Kenntlichmachung einer Gefahrenstelle durch Aufstellen von Gefahrenzeichen, wozu der Straßenerhalter nach § 98 Abs 3 StVO auch ohne behördlichen Auftrag berechtigt ist oder auch die Ankündigung eines besonderen Straßenverlaufes (ZVR 1974/30). Dazu gehören jedenfalls die Straßenverkehrszeichen iSd § 50 StVO (§ 31 Abs 1 iVm § 98 Abs 3 StVO). Die Unterlassung einer solchen Kennzeichnung ist dann grob fahrlässig, wenn sie sich nach den Umständen des Einzelfalles aus der Menge der alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen als ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit heraushebt und der Eintritt eines Schadens geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar ist (8 Ob 190/79). Nach ständiger Rechtsprechung stellt grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit dar, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Sie ist gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Verstoß auch subjektiv schwerstens anzulasten ist (vgl ZVR 1978/76; EvBl 1979/157; 8 Ob 22/77; 8 Ob 150/78 ua).Zur Instandhaltung der Straße gehört auch die Kenntlichmachung einer Gefahrenstelle durch Aufstellen von Gefahrenzeichen, wozu der Straßenerhalter nach Paragraph 98, Absatz 3, StVO auch ohne behördlichen Auftrag berechtigt ist oder auch die Ankündigung eines besonderen Straßenverlaufes (ZVR 1974/30). Dazu gehören jedenfalls die Straßenverkehrszeichen iSd Paragraph 50, StVO (Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 98, Absatz 3, StVO). Die Unterlassung einer solchen Kennzeichnung ist dann grob fahrlässig, wenn sie sich nach den Umständen des Einzelfalles aus der Menge der alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen als ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit heraushebt und der Eintritt eines Schadens geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar ist (8 Ob 190/79). Nach ständiger Rechtsprechung stellt grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit dar, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Sie ist gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Verstoß auch subjektiv schwerstens anzulasten ist vergleiche ZVR 1978/76; EvBl 1979/157; 8 Ob 22/77; 8 Ob 150/78 ua).
Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind (vgl ZVR 1980/324). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes (ZVR 1989/131 uva). Wie bereits ausgeführt, bedeutet der Zustand des Weges, dass auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet werden solle (SZ 52/33; SZ 55/142).Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind vergleiche ZVR 1980/324). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes (ZVR 1989/131 uva). Wie bereits ausgeführt, bedeutet der Zustand des Weges, dass auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinne gehaftet werden solle (SZ 52/33; SZ 55/142).
Gemäß § 7 BStG sind Bundesstraßen derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Im Bereich des gegenständlichen Verkehrsunfalles ereigneten sich in diesem Jahr bereits mehrere gleichartige Unfälle. Die Aufstellung von Gefahrenzeichen nach §§ 49, 50 StVO war somit für die Verkehrssicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 7, BStG sind Bundesstraßen derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Im Bereich des gegenständlichen Verkehrsunfalles ereigneten sich in diesem Jahr bereits mehrere gleichartige Unfälle. Die Aufstellung von Gefahrenzeichen nach Paragraphen 49, 50, StVO war somit für die Verkehrssicherheit erforderlich.
Weiters muss der Beklagten zum Vorwurf gemacht werden, dass sie der zuständigen Behörde die Umstände die in der Anlage bzw Beschaffenheit dieser Abfahrt begründet waren und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO maßgebend sein konnten, nicht bekannt gegeben hatte. Die Beklagte ist auf Grund ihrer Tätigkeit hier im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zwar nicht berechtigt, selbst eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu verhängen, wohl aber trifft sie eine Bekanntgabepflicht gegenüber der Behörde. Die Schnellstraße konnte - natürlich nur bei optimalen Verhältnissen - mit 100 km/h befahren werden, die Abfahrt bei nasser Fahrbahn gefahrlos hingegen nur mit 40 km/h, unter diesen Umständen ist für die Verkehrssicherheit zumindest die Anregung der Verhängung einer Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich.Weiters muss der Beklagten zum Vorwurf gemacht werden, dass sie der zuständigen Behörde die Umstände die in der Anlage bzw Beschaffenheit dieser Abfahrt begründet waren und für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO maßgebend sein konnten, nicht bekannt gegeben hatte. Die Beklagte ist auf Grund ihrer Tätigkeit hier im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zwar nicht berechtigt, selbst eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu verhängen, wohl aber trifft sie eine Bekanntgabepflicht gegenüber der Behörde. Die Schnellstraße konnte - natürlich nur bei optimalen Verhältnissen - mit 100 km/h befahren werden, die Abfahrt bei nasser Fahrbahn gefahrlos hingegen nur mit 40 km/h, unter diesen Umständen ist für die Verkehrssicherheit zumindest die Anregung der Verhängung einer Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich.
Es kann auch dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Geschwindigkeit nicht gemäß § 20 Abs 1 StVO den Straßen- und Sichtverhältnissen angepaßt zu haben. Er hat seine Geschwindigkeit ohnehin reduziert. Dass die Abfahrtsrampe bei nasser Fahrbahn aber nur mit 40 km/h gefahrlos passiert werden kann, war für ihn nicht erkennbar.Es kann auch dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Geschwindigkeit nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVO den Straßen- und Sichtverhältnissen angepaßt zu haben. Er hat seine Geschwindigkeit ohnehin reduziert. Dass die Abfahrtsrampe bei nasser Fahrbahn aber nur mit 40 km/h gefahrlos passiert werden kann, war für ihn nicht erkennbar.
Der Eintritt eines Schadens war für die Beklagte angesichts ihrer dargestellten Unterlassungen als wahrscheinlich vorhersehbar, weil sie davon ausgehen musste, dass die von der Schnellstraße abfahrenden Fahrzeuglenker nicht damit rechnen würden, dass die Rechtskurve bei nasser Fahrbahn nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h gefahrlos durchfahren werden kann. Gerade im Hinblick auf das Fehlen einer Geschwindigkeitsbeschränkung wäre umso mehr ein Hinweis auf die Schleudergefahr notwendig gewesen. Unter diesen Umständen sind die Unterlassung des Aufstellens eines Gefahrenzeichens und der Anregung der Verhängung einer Geschwindigkeitsbegrenzung, als grob fahrlässig zu beurteilen. Die Beklagte durfte auch nicht annehmen, dass die Straßenbenützer den bei Regen auftretenden Gefahren leicht begegnen können (vgl ZVR 1979/316). Dass der Kläger nicht erkannt hat, dass die Gefahrenstelle bei Nässe nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h passiert werden kann, ist ihm unter diesen Umständen nicht als Mitverschulden anzulasten.Der Eintritt eines Schadens war für die Beklagte angesichts ihrer dargestellten Unterlassungen als wahrscheinlich vorhersehbar, weil sie davon ausgehen musste, dass die von der Schnellstraße abfahrenden Fahrzeuglenker nicht damit rechnen würden, dass die Rechtskurve bei nasser Fahrbahn nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h gefahrlos durchfahren werden kann. Gerade im Hinblick auf das Fehlen einer Geschwindigkeitsbeschränkung wäre umso mehr ein Hinweis auf die Schleudergefahr notwendig gewesen. Unter diesen Umständen sind die Unterlassung des Aufstellens eines Gefahrenzeichens und der Anregung der Verhängung einer Geschwindigkeitsbegrenzung, als grob fahrlässig zu beurteilen. Die Beklagte durfte auch nicht annehmen, dass die Straßenbenützer den bei Regen auftretenden Gefahren leicht begegnen können vergleiche ZVR 1979/316). Dass der Kläger nicht erkannt hat, dass die Gefahrenstelle bei Nässe nur mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h passiert werden kann, ist ihm unter diesen Umständen nicht als Mitverschulden anzulasten.
Die Revision ist daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung war lediglich der dreifache Einheitssatz zuzuerkennen (§ 23 RATG).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung war lediglich der dreifache Einheitssatz zuzuerkennen (Paragraph 23, RATG).