Rechtssatz RS0029986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029986
Entscheidungsdatum
10.12.1999
Rechtssatz
Gemäß § 7 BStG sind Bundesstraßen derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß auch dafür Sorge zu tragen ist, daß die vom Wild ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden.Gemäß Paragraph 7, BStG sind Bundesstraßen derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß auch dafür Sorge zu tragen ist, daß die vom Wild ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 62/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 2 Ob 62/91
Veröff: EvBl 1992/124 S 546 = JBl 1992,648 = ZVR 1992/98 S 214 = SZ 65/26
- 2 Ob 293/98x
Entscheidungstext OGH 10.12.1999 2 Ob 293/98x
nur: Gemäß § 7 BStG sind Bundesstraßen derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. (T1) Beisatz: Ereigneten sich in einem Bereich bereits mehrere gleichartige Unfälle, ist die Aufstellung von Gefahrenzeichen nach §§ 49, 50 StVO für die Verkehrssicherheit erforderlich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029986
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_0020OB00062_9100000_001