Rechtssatz RS0017341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017341
Entscheidungsdatum
22.12.2016
Rechtssatz
Bei aktiver Korrealität darf der Schuldner nicht mit einer Gegenforderung gegen einen Mitgläubiger aufrechnen. Ausnahmen von dieser Regel bestehen nur dann, wenn das Interesse des Schuldners, kompensieren zu können, auf Grund eines Manövers zwischen den Mitgläubigern anzunehmen ist, oder auch, wenn die Gesamtgläubigerschaft dem Interesse des Schuldners, etwa in Form einer Zahlstelle, dienen soll. Wesentlich ist, daß durch die Aufrechnung kein ersichtliches Gläubigerinteresse verletzt wird.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 538/93
Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 538/93
- 3 Ob 26/98i
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 26/98i
- 6 Ob 234/16d
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 234/16d
Auch; Beisatz: Durch Aufrechnung einer als Gesamthandforderung zu qualifizierenden Bestandzinsforderung mit der bloß gegen einen der Miteigentümer aus einer Darlehensgewährung bestehenden Gegenforderung wäre das Gläubigerinteresse der übrigen Miteigentümer verletzt. Der Umstand, dass einer der Miteigentümer (Vermieter) als Verwalter fungiert, ändert nichts an der Qualifikation der Bestandzinse als Gesamthandforderung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017341
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19930429_OGH0002_0080OB00538_9300000_001