Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, sie ist aber nicht gerechtfertigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, sie ist aber nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte brachte vor, er habe "der drittklagenden Partei ein Darlehen gewährt, die Feuerversicherungsprämien sollten gegen dieses Darlehen aufgerechnet werden" (ON 8 AS 21), es seien ihm aber hinsichtlich der Feuerversicherungsprämien laut Beilagen./B und ./C "nie die Rückstände bekanntgegeben worden; außerdem seien diese Rückstände gegen das dem Kläger gewährte Darlehen aufzurechnen gewesen" (ON 8 AS 22). Unmittelbar vor Schluß der Verhandlung brachte er schließlich vor, "daß es eine Aufrechnungserklärung bezüglich der 50.000 S an die Kläger gegeben habe" (ON 11 AS 35).
Ob dieses Vorbringen wegen des bei der Aufrechnung gegebenen Erfordernisses der Gleichartigkeit der beiderseitigen Forderungen als ein von der Rechtsprechung (SZ 50/35; MietSlg 32.211; MietSlg 34.269
ua) bei Räumungsklagen geforderter Schuldtilgungseinwand verbunden mit der Behauptung des Fehlens einer Bestandzinsschuldigkeit aufgefaßt werden kann oder ob diesbezüglich eine Anleitung des Beklagten gemäß § 182 ZPO zur Klarstellung erforderlich gewesen wäre,ua) bei Räumungsklagen geforderter Schuldtilgungseinwand verbunden mit der Behauptung des Fehlens einer Bestandzinsschuldigkeit aufgefaßt werden kann oder ob diesbezüglich eine Anleitung des Beklagten gemäß Paragraph 182, ZPO zur Klarstellung erforderlich gewesen wäre,
muß nicht beurteilt werden. Eine Aufrechnung kommt hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nämlich von vornherein nicht in Betracht:
Das Berufungsgericht verweist zunächst zutreffend auf die herrschende Ansicht, daß bei aktiver Korrealität der Schuldner nicht mit einer Gegenforderung gegen einen Mitgläubiger aufrechnen darf (Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 893; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 13 zu § 1441; Gschnitzer in Klang2 IV/1 303 f) und sodann darauf, daß Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden, wenn das Interesse des Schuldners, kompensieren zu können, auf Grund eines Manövers zwischen den Mitgläubigern anzunehmen sei oder auch, wenn die Gesamtgläubigerschaft dem Interesse des Schuldners etwa in Form einer Zahlstelle dienen soll (Gamerith aaO). Wesentlich sei dabei, daß durch die Aufrechnung kein ersichtliches Gläubigerinteresse verletzt werde (Gschnitzer aaO 304).Das Berufungsgericht verweist zunächst zutreffend auf die herrschende Ansicht, daß bei aktiver Korrealität der Schuldner nicht mit einer Gegenforderung gegen einen Mitgläubiger aufrechnen darf (Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 893,; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 1441,; Gschnitzer in Klang2 IV/1 303 f) und sodann darauf, daß Ausnahmen von dieser Regel gemacht werden, wenn das Interesse des Schuldners, kompensieren zu können, auf Grund eines Manövers zwischen den Mitgläubigern anzunehmen sei oder auch, wenn die Gesamtgläubigerschaft dem Interesse des Schuldners etwa in Form einer Zahlstelle dienen soll (Gamerith aaO). Wesentlich sei dabei, daß durch die Aufrechnung kein ersichtliches Gläubigerinteresse verletzt werde (Gschnitzer aaO 304).
Diese für eine Ausnahme von der Regel angeführten Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Weder liegt ein Manöver zwischen den Mitgläubigern vor, um dem Beklagten als Schuldner die Deckung für seine Gegenforderung zu rauben, noch soll die Gesamtgläubigerschaft dem Interesse des Schuldners (Zahlstelle) dienen, vielmehr wird hier durch die Aufrechnung der als Gesamthandforderung - nicht Gesamtforderung gemäß § 892 ABGB - der drei klagenden Parteien als Vermietern bestehenden Bestandzinsforderung (MietSlg 28.082; 27.114; 39.064; Gamerith aaO Rz 8 zu § 890; 8 Ob 527/90) mit der bloß gegen die drittklagende Partei aus einer Darlehensgewährung bestehenden Gegenforderung des Beklagten das Gläubigerinteresse der erst- und zweitklagenden Partei verletzt. Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen und zwar bei Übereinkunft aller an den Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Durch andere Leistungsarten wird der Schuldner nur frei, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugute kommt (SZ 50/151; SZ 53/101; 8 Ob 527/90 ua).Diese für eine Ausnahme von der Regel angeführten Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Weder liegt ein Manöver zwischen den Mitgläubigern vor, um dem Beklagten als Schuldner die Deckung für seine Gegenforderung zu rauben, noch soll die Gesamtgläubigerschaft dem Interesse des Schuldners (Zahlstelle) dienen, vielmehr wird hier durch die Aufrechnung der als Gesamthandforderung - nicht Gesamtforderung gemäß Paragraph 892, ABGB - der drei klagenden Parteien als Vermietern bestehenden Bestandzinsforderung (MietSlg 28.082; 27.114; 39.064; Gamerith aaO Rz 8 zu Paragraph 890,; 8 Ob 527/90) mit der bloß gegen die drittklagende Partei aus einer Darlehensgewährung bestehenden Gegenforderung des Beklagten das Gläubigerinteresse der erst- und zweitklagenden Partei verletzt. Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen und zwar bei Übereinkunft aller an den Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Durch andere Leistungsarten wird der Schuldner nur frei, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugute kommt (SZ 50/151; SZ 53/101; 8 Ob 527/90 ua).
Im Falle der Aufrechnung würde hier die Leistung nur der drittklagenden Partei zugute kommen. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Entscheidung JBl 1991, 379 übersieht, daß es dort um die gemeinsame Geltendmachung der Aufrechnungseinrede durch die Gesamthandgläubiger ging.
Die Aufrechnung des Beklagten mit seiner gegenüber der drittklagenden Partei bestehenden, laut Beilage./3 seit 30.7.1991 fälligen Darlehensforderung ist demnach unzulässig. Damit ist aber für die Rechtsmittelwerber dennoch nichts gewonnen:
Der Beklagte hat ausdrücklich eingewendet (ON 5 AS 13), daß laut Punkt VI des zwischen den Streitteilen am 30.7.1990 geschlossenen vorliegenden Mietvertrages (Beilage./A) "die Vermieter auf die Dauer von 15 Jahren auf die Geltendmachung der Kündigung aus welchem Grund immer verzichtet haben". Das Erstgericht führte zu dieser Einwendung in seinem Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung MietSlg 39.162 lediglich aus, ungeachtet eines derartigen Kündigungsverzichtes könne die Aufhebung des Vertrages nach § 1118 ABGB dann begehrt werden, wenn der Bestandnehmer ein vertragswidriges Verhalten an den Tag lege, dessen Duldung dem Bestandgeber nicht zumutbar sei.Der Beklagte hat ausdrücklich eingewendet (ON 5 AS 13), daß laut Punkt römisch sechs des zwischen den Streitteilen am 30.7.1990 geschlossenen vorliegenden Mietvertrages (Beilage./A) "die Vermieter auf die Dauer von 15 Jahren auf die Geltendmachung der Kündigung aus welchem Grund immer verzichtet haben". Das Erstgericht führte zu dieser Einwendung in seinem Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung MietSlg 39.162 lediglich aus, ungeachtet eines derartigen Kündigungsverzichtes könne die Aufhebung des Vertrages nach Paragraph 1118, ABGB dann begehrt werden, wenn der Bestandnehmer ein vertragswidriges Verhalten an den Tag lege, dessen Duldung dem Bestandgeber nicht zumutbar sei.
Nach der Rechtsprechung steht die vereinbarte Unkündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses, insbesondere auch eines Bestandverhältnisses, seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (MietSlg 23.181; SZ 46/109, MietSlg 36/44 ua). Eine volle Abdingung der außerordentlichen Kündigung ist unzulässig (6 Ob 531, 532/85), weil sittenwidrig (SZ 59/42). Es muß sich allerdings um einen gewichtigen Grund handeln, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen läßt.
Im vorliegenden Falle brachten die Kläger in ihrer am 9.10.1991 bei Gericht eingelangten Räumungsklage vor, der Beklagte habe eine Feuerversicherungsprämie in der Höhe von S 19.904,50 sA und bis zum 30.9.1991 fällige Grundsteuer und Kanalbenützungsgebühr von insgesamt S 12.500,- trotz Mahnung nicht bezahlt. Es werde auch per Monatsersten der mit 5-tägigem Respiro fällige Bestandzins nicht pünktlich, sondern mit zwei- bis elftägiger und ausnahmsweise noch größerer Verspätung erst immer im Laufe des Monats bezahlt. Der Erstkläger sei Anfang August 1991 durch einen unbekannten Anrufer bedroht worden, er solle den Beklagten in Ruhe lassen, der Erstkläger habe zwei Kinder und könne alles verlieren. Es könne kein Zweifel bestehen, daß der Beklagte zumindest Nutznießer dieser gefährlichen Drohung sei. Aus diesem Grunde sei die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht länger zumutbar, sodaß dessen vorzeitige Auflösung begehrt werde.
Nach den unbekämpften, auf den Angaben des Erstklägers in seiner Parteienvernehmung beruhenden erstgerichtlichen Feststellungen wurde der Beklagte im Sinne seiner Einwendung von den Klägern vor der Einbringung der Räumungsklage "nie zur Zahlung der Feuerversicherungsprämie aufgefordert". Der in der Klage weiters geltend gemachte, Grundsteuer und Kanalgebühr betreffende Bestandzinsrückstand (SZ 49/54) wurde laut Beilage./1 und ./2 am 26.11.1991 (S 8.000,-) und am 7.2.1992 (S 7.475,90) beglichen. Den einzigen offengebliebenen Rückstand bildete somit im Sinne der erstgerichtlichen Feststellung die Feuerversicherungsprämie, gegen die der Beklagte aber nach deren Bekanntgabe die Aufrechnung mit dem der drittklagenden Partei gewährten, zur Rückzahlung fälligen Darlehen angeboten hat.
Diese Rückstände und die geringfügigen Zahlungsverzögerungen erscheinen nun nach den gesamten Umständen des Falles aber keinesfalls von derart gravierendem Gewicht, daß sie trotz dem Verzicht der klagenden Parteien "auf die Geltendmachung der Kündigung aus welchem Grunde immer" die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses als unzumutbar erscheinen ließen und somit seine Auflösung rechtfertigen könnten. Den klagenden Parteien stand zur erforderlichen Abhilfe grundsätzlich die Mietzinsklage zur Verfügung. Die Behauptung, der Beklagte sei jedenfalls Nutznießer einer von einer unbekannten Person ausgesprochenen einmaligen Drohung, ist ebenfalls nicht geeignet, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihm als unzumutbar zu werten.
Demgemäß war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.