1. Zur Revision der Kläger:
Gemäß § 115 Abs 1 KO darf das Konkursgericht die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (§ 78 Abs 1 und § 114 Abs 3 KO), wenn aufgrund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Als vermeidbar ist die Erhöhung des Ausfalls nach § 115 Abs 2 KO jedenfalls dann anzusehen, wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Konkursgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese aufgrund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Diese Bestimmungen wurden durch Art II Z 54 des Insolvenzrechts-Änderungsgesetzes 1982 BGBl 370 in die Konkursordnung eingefügt. Dazu wird in den Gesetzesmaterialien (AB, 1147 BlgNR 15. GP, 24) ua ausgeführt:Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, KO darf das Konkursgericht die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (Paragraph 78, Absatz eins und Paragraph 114, Absatz 3, KO), wenn aufgrund der Erhebungen feststeht, daß anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Konkursgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Als vermeidbar ist die Erhöhung des Ausfalls nach Paragraph 115, Absatz 2, KO jedenfalls dann anzusehen, wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Konkursgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese aufgrund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen. Diese Bestimmungen wurden durch Artikel römisch zwei, Ziffer 54, des Insolvenzrechts-Änderungsgesetzes 1982 Bundesgesetzblatt 370, in die Konkursordnung eingefügt. Dazu wird in den Gesetzesmaterialien (AB, 1147 BlgNR 15. GP, 24) ua ausgeführt:
„Der neue § 115 KO vermittelt zwischen den Überlegungen der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Fortführung, Schließung und Wiedereröffnung eines sogenannten Konkursbetriebs. Wenngleich es sich von selbst versteht, daß gerade dann, wenn der Konkurs eröffnet wird, die Fortführung eines Unternehmens mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, so ist es doch angesichts der weitreichenden Wirkungen einer Insolvenz nötig, auch für den Konkursfall alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß rettbare Unternehmen tatsächlich gerettet werden können. Hinzu kommt, daß über das Schicksal des Unternehmens zwischen den einzelnen durch die Insolvenz berührten Gruppen Meinungsverschiedenheiten bestehen und daß auch unterschiedliche Prognosen über die Erfolgsaussichten eines Sanierungsversuchs gestellt werden können. Auch kann nie ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall auch innerhalb der einzelnen Gläubigergruppen Konflikte über das Schicksal des Unternehmens auftreten.„Der neue Paragraph 115, KO vermittelt zwischen den Überlegungen der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Fortführung, Schließung und Wiedereröffnung eines sogenannten Konkursbetriebs. Wenngleich es sich von selbst versteht, daß gerade dann, wenn der Konkurs eröffnet wird, die Fortführung eines Unternehmens mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, so ist es doch angesichts der weitreichenden Wirkungen einer Insolvenz nötig, auch für den Konkursfall alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß rettbare Unternehmen tatsächlich gerettet werden können. Hinzu kommt, daß über das Schicksal des Unternehmens zwischen den einzelnen durch die Insolvenz berührten Gruppen Meinungsverschiedenheiten bestehen und daß auch unterschiedliche Prognosen über die Erfolgsaussichten eines Sanierungsversuchs gestellt werden können. Auch kann nie ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall auch innerhalb der einzelnen Gläubigergruppen Konflikte über das Schicksal des Unternehmens auftreten.
Die neue Bestimmung läßt sich von der Erwägung leiten, daß der Sorge der Gläubiger, sie würden durch eine Fortführung Verluste erleiden, dadurch entgegengetreten werden kann, daß ihnen eine Haftung eines zahlungsfähigen Dritten für einen allfälligen zusätzlichen Ausfall zugesichert wird. Die Mindestbedingungen hiefür sind - angelehnt an die Ausgleichsbürgschaft (vgl. nun § 54 Abs 1 AO) - in Abs 2 festgelegt. Sind sie erfüllt, so darf das Gericht die Schließung weder anordnen noch bewilligen.“Die neue Bestimmung läßt sich von der Erwägung leiten, daß der Sorge der Gläubiger, sie würden durch eine Fortführung Verluste erleiden, dadurch entgegengetreten werden kann, daß ihnen eine Haftung eines zahlungsfähigen Dritten für einen allfälligen zusätzlichen Ausfall zugesichert wird. Die Mindestbedingungen hiefür sind - angelehnt an die Ausgleichsbürgschaft vergleiche nun Paragraph 54, Absatz eins, AO) - in Absatz 2, festgelegt. Sind sie erfüllt, so darf das Gericht die Schließung weder anordnen noch bewilligen.“
Dem Gesetzgeber war es also trotz der immer schon bestehenden Möglichkeit „unterschiedlicher Prognosen über die Erfolgsaussichten eines Sanierungsversuchs“ ein Anliegen, daß „rettbare Unternehmen tatsächlich gerettet werden“ sollen. Die Einführung des Vorverfahrens gemäß §§ 79 ff AO und die Regelung des § 11 Abs 2 KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 belegen ebenso, daß der Gesetzgeber bestrebt war, der durch eine konkursmäßige Unternehmensliquidation eintretenden Wertzerstörung und den sich daraus ergebenden, jedoch volkswirtschaftlich unerwünschten Folgen entgegenzuwirken und demnach die Sanierung und Reorganisation von Unternehmen zu erleichtern (zu letzterem: SZ 68/49 = JBl 1995, 739 = DRdA 1996, 140 [Oberhofer] = ZAS 1995, 59 [Grießer] = ZIK 1995, 55 [Besprechungsaufsatz: Shamiyeh ZIK 1995, 75] = RdW 1995, 312 = ARD 4656/20/95 = SozArb 1996 H 1, 12 = JUS Z 1778). Dabei beschreibt § 115 Abs 2 KO nur eine Variante, deren Verwirklichung jedenfalls die Annahme rechtfertigt, die Konkursgläubiger würden durch eine Unternehmensfortführung keine Erhöhung ihres Ausfalls erleiden. Sicherheiten im Sinne des § 115 Abs 2 KO bilden daher keine conditio sine qua non, ohne deren Erfüllung eine Unternehmensfortführung ausschiede. Daß die Unternehmensfortführung gemäß § 115 Abs 1 KO ein durch die Wertungen des Gesetzgebers begünstigtes Ziel darstellt, folgt jetzt im übrigen auch aus § 25 Abs 1 KO idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1994 BGBl 153. Zweck dieser durch die Aufhebung des § 25 KO aF durch den Verfassungsgerichtshof (kundgemacht in: BGBl 1993/656) erforderlich gewordenen Neuregelung war vor allem auch die Förderung der sich aus einer Unternehmensfortführung ergebenden Sanierungschance durch die Beschränkung der die Verteilungsmasse stark aushöhlenden Masseforderungen, die infolge der nach der Konkurseröffnung oder aus deren Anlaß erfolgten Beendigung der Dienstverhältnisse entstanden. Nach der - hier maßgebenden - Rechtslage bis zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 waren nämlich alle Arbeitnehmerforderungen, die aufgrund der während des Konkurses fortdauernden oder erst begründeten Arbeitsverhältnisse für den Zeitraum nach der Konkurseröffnung entstanden, Masseforderungen. Daran hat sich durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 - abgesehen von den gemäß § 25 Abs 1 KO begünstigt gelösten Arbeitsverhältnissen - nichts geändert. Ansprüche aus der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die erst mit dem Masseverwalter begründet wurden oder in die dieser eintrat, sind also auch jetzt Masseforderungen, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse auf Rechtshandlungen des Masseverwalters - wie etwa auch die Nichtzahlung des Entgelts - beruht (RdW 1996, 278; WBl 1996, 75 [Liebeg] = RdW 1996, 279 [mit Besprechungsaufsatz von Grießer in RdW 1996, 268] = ZIK 1996, 26 = ARD 4745/29/96). Masseforderungen waren gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO aF unter den dort näher ausgeführten Voraussetzungen auch die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung, was jetzt durch § 46 Abs 1 Z 3 KO idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1994 eine spezifische Regelung erfuhr (WBl 1996, 75; RdW 1996, 278).Dem Gesetzgeber war es also trotz der immer schon bestehenden Möglichkeit „unterschiedlicher Prognosen über die Erfolgsaussichten eines Sanierungsversuchs“ ein Anliegen, daß „rettbare Unternehmen tatsächlich gerettet werden“ sollen. Die Einführung des Vorverfahrens gemäß Paragraphen 79, ff AO und die Regelung des Paragraph 11, Absatz 2, KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 belegen ebenso, daß der Gesetzgeber bestrebt war, der durch eine konkursmäßige Unternehmensliquidation eintretenden Wertzerstörung und den sich daraus ergebenden, jedoch volkswirtschaftlich unerwünschten Folgen entgegenzuwirken und demnach die Sanierung und Reorganisation von Unternehmen zu erleichtern (zu letzterem: SZ 68/49 = JBl 1995, 739 = DRdA 1996, 140 [Oberhofer] = ZAS 1995, 59 [Grießer] = ZIK 1995, 55 [Besprechungsaufsatz: Shamiyeh ZIK 1995, 75] = RdW 1995, 312 = ARD 4656/20/95 = SozArb 1996 H 1, 12 = JUS Ziffer 1778,). Dabei beschreibt Paragraph 115, Absatz 2, KO nur eine Variante, deren Verwirklichung jedenfalls die Annahme rechtfertigt, die Konkursgläubiger würden durch eine Unternehmensfortführung keine Erhöhung ihres Ausfalls erleiden. Sicherheiten im Sinne des Paragraph 115, Absatz 2, KO bilden daher keine conditio sine qua non, ohne deren Erfüllung eine Unternehmensfortführung ausschiede. Daß die Unternehmensfortführung gemäß Paragraph 115, Absatz eins, KO ein durch die Wertungen des Gesetzgebers begünstigtes Ziel darstellt, folgt jetzt im übrigen auch aus Paragraph 25, Absatz eins, KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1994 BGBl 153. Zweck dieser durch die Aufhebung des Paragraph 25, KO aF durch den Verfassungsgerichtshof (kundgemacht in: BGBl 1993/656) erforderlich gewordenen Neuregelung war vor allem auch die Förderung der sich aus einer Unternehmensfortführung ergebenden Sanierungschance durch die Beschränkung der die Verteilungsmasse stark aushöhlenden Masseforderungen, die infolge der nach der Konkurseröffnung oder aus deren Anlaß erfolgten Beendigung der Dienstverhältnisse entstanden. Nach der - hier maßgebenden - Rechtslage bis zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 waren nämlich alle Arbeitnehmerforderungen, die aufgrund der während des Konkurses fortdauernden oder erst begründeten Arbeitsverhältnisse für den Zeitraum nach der Konkurseröffnung entstanden, Masseforderungen. Daran hat sich durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 - abgesehen von den gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO begünstigt gelösten Arbeitsverhältnissen - nichts geändert. Ansprüche aus der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die erst mit dem Masseverwalter begründet wurden oder in die dieser eintrat, sind also auch jetzt Masseforderungen, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse auf Rechtshandlungen des Masseverwalters - wie etwa auch die Nichtzahlung des Entgelts - beruht (RdW 1996, 278; WBl 1996, 75 [Liebeg] = RdW 1996, 279 [mit Besprechungsaufsatz von Grießer in RdW 1996, 268] = ZIK 1996, 26 = ARD 4745/29/96). Masseforderungen waren gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO aF unter den dort näher ausgeführten Voraussetzungen auch die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung, was jetzt durch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1994 eine spezifische Regelung erfuhr (WBl 1996, 75; RdW 1996, 278).
Die Unternehmensfortführung ist somit nicht nur rechtmäßig, wenn den Konkursgläubigern Sicherheiten im Sinne des § 115 Abs 2 KO geboten werden. Eine Unternehmensschließung kommt vielmehr - je nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls - nur dann in Betracht, wenn eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger anders nicht vermeidbar ist. Das muß entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs 1 KO nicht „feststehen“, sondern es genügt bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß sich die Verluste der Konkursgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden (Shamiyeh, Oberhofer, DRdA 1996, 144; Shamiyeh, ZIK 1995, 77). Nach dieser Prämisse wird eine Unternehmensfortführung immer dann ausscheiden, wenn nicht mehr als eine vage Sanierungshoffnung besteht. Verdichtet sich allerdings eine konkrete Sanierungshoffnung zu einer Sanierungswahrscheinlichkeit, weil etwa der Absatz der Produktion des in Konkurs verfallenen Unternehmens gesichert erscheint und eine Umsetzung vorhandener konkreter Reorganisationskonzepte erwarten läßt, daß die Erzeugung nach den auf den Absatzmärkten erzielbaren Preisen kostendeckend aufrechterhalten werden kann, ließe sich nicht mehr annehmen, eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger werde mit hoher Wahrscheinlichkeit nur durch eine Unternehmensschließung vermeidbar sein. Es schließt also bereits eine nach wirtschaftlichen Kriterien zu bejahende überwiegende Sanierungswahrscheinlichkeit - darauf wird noch zurückzukommen sein - die Unternehmensschließung aus, weil dann jedenfalls die hohe Wahrscheinlichkeit, daß eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger nur durch eine Unternehmensschließung vermeidbar sein wird, zu verneinen ist. Diesfalls ist also die Unternehmensfortführung selbst dann geboten, wenn es an Sicherheiten Dritter für eine Befriedigung der durch die Unternehmensfortführung entstehenden Masseforderungen fehlen sollte. Die Kläger gehen daher unzutreffend davon aus, das Konkursgericht hätte „von vorneherein ... das zur Absicherung aller Arbeitnehmeransprüche Gebotene unternehmen müssen“. Verlangte man nämlich als Voraussetzung für eine Unternehmensfortführung - entsprechend dem Prozeßstandpunkt der Kläger - generell „die Haftung durch solvente, zahlungswillige und solide Dritte“ für die durch die Unternehmensfortführung entstehenden Masseforderungen der Arbeitnehmer, könnte dem bereits oben dargestellten Anliegen des Gesetzgebers besonders dann wohl nur selten entsprochen werden, wenn die Unternehmensfortführung - wie hier - über einen längeren Zeitraum erfolgt, für den kein Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz mehr gebührt. Die Fortführung eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens bedeutet nämlich gewöhnlich auch ein wirtschaftliches Risiko für Massegläubiger. Das darf daher für das Konkursgericht solange kein Anlaß für eine Anordnung der Unternehmensschließung sein, als eine Tilgung der Masseverbindlichkeiten noch überwiegend wahrscheinlich ist. Soweit ist dann aber auch nicht die Realisierung des von Grießer (ZAS 1995, 61) befürchteten Sachverhalts anzunehmen, daß „einem unbeteiligten Dritten, der mit dem Masseverwalter kontrahiert, das Sonderopfer“ auferlegt werde, „im Interesse der Konkursgläubiger oder einer Sicherung der Arbeitsplätze die unzulängliche Masse durch einen teilweisen Forderungsverzicht zu subventionieren“. Solange die Tilgung der Masseforderungen durch die aufgrund einer Unternehmensfortführung zu erzielenden Erlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt, läßt sich eine Unternehmensschließung auch nicht mit der durch den Masseverwalter als Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern zu beachtenden Fürsorgepflicht, deren Erfüllung durch das Konkursgericht zu überwachen ist, begründen. Diese Fürsorgepflicht vermag den Arbeitnehmern als Massegläubigern das Risiko eines konkurstypischen Lohnausfalls soweit nicht abzunehmen, als die Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen erlaubt und erforderlich ist. Die Fürsorgepflicht wird somit durch das nach der Konkursordnung zu fordernde rechtmäßige Verhalten des Masseverwalters beschränkt. Auf diesem Grundgedanken beruht schlüssig schon die Entscheidung SZ 68/49 und - bei ähnlicher Rechtslage - auch die deutsche Praxis (BGH in ZIP 1989, 1584; BGHZ 99, 151 = ZIP 1987, 115). Es wird also auch für die deutsche Rechtslage nicht mehr der strenge Standpunkt vertreten, neue Masseverbindlichkeiten dürften nur so lange begründet werden, als deren Tilgung aus der Masse gesichert sei (so aber noch BGH in VersR 1979, 954; gegen diesen Ansatz für die österreichische Rechtslage Oberhofer, DRdA 1996, 145; Shamiyeh, ZIK 1995, 77; Fenzl/W Völkl/E Völkl, ÖJZ 1983, 260 [267]). Ist aber das Unternehmen solange fortzuführen, als die Deckung der dabei entstehenden Masseverbindlichkeiten überwiegend wahrscheinlich bleibt, kommt es dadurch auch zu dem durch das Gesetz angestrebten Ausgleich zwischen den Interessen der Konkursgläubiger und jenen der Massegläubiger, deren Forderungen aus der Unternehmensfortführung entstehen (vgl zum Interessengegensatz Oberhofer in DRdA 1996, 145). Die Rechtsgrundlagen der Haftung des Masseverwalters für die Folgen der Mißachtung der während der Unternehmensfortführung zu beachtenden Rechtspflichten wird bei Behandlung des Rekurses des Erstbeklagten noch näher zu erörtern sein.Die Unternehmensfortführung ist somit nicht nur rechtmäßig, wenn den Konkursgläubigern Sicherheiten im Sinne des Paragraph 115, Absatz 2, KO geboten werden. Eine Unternehmensschließung kommt vielmehr - je nach den sonstigen Umständen des Einzelfalls - nur dann in Betracht, wenn eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger anders nicht vermeidbar ist. Das muß entgegen dem Wortlaut des Paragraph 115, Absatz eins, KO nicht „feststehen“, sondern es genügt bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß sich die Verluste der Konkursgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden (Shamiyeh, Oberhofer, DRdA 1996, 144; Shamiyeh, ZIK 1995, 77). Nach dieser Prämisse wird eine Unternehmensfortführung immer dann ausscheiden, wenn nicht mehr als eine vage Sanierungshoffnung besteht. Verdichtet sich allerdings eine konkrete Sanierungshoffnung zu einer Sanierungswahrscheinlichkeit, weil etwa der Absatz der Produktion des in Konkurs verfallenen Unternehmens gesichert erscheint und eine Umsetzung vorhandener konkreter Reorganisationskonzepte erwarten läßt, daß die Erzeugung nach den auf den Absatzmärkten erzielbaren Preisen kostendeckend aufrechterhalten werden kann, ließe sich nicht mehr annehmen, eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger werde mit hoher Wahrscheinlichkeit nur durch eine Unternehmensschließung vermeidbar sein. Es schließt also bereits eine nach wirtschaftlichen Kriterien zu bejahende überwiegende Sanierungswahrscheinlichkeit - darauf wird noch zurückzukommen sein - die Unternehmensschließung aus, weil dann jedenfalls die hohe Wahrscheinlichkeit, daß eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger nur durch eine Unternehmensschließung vermeidbar sein wird, zu verneinen ist. Diesfalls ist also die Unternehmensfortführung selbst dann geboten, wenn es an Sicherheiten Dritter für eine Befriedigung der durch die Unternehmensfortführung entstehenden Masseforderungen fehlen sollte. Die Kläger gehen daher unzutreffend davon aus, das Konkursgericht hätte „von vorneherein ... das zur Absicherung aller Arbeitnehmeransprüche Gebotene unternehmen müssen“. Verlangte man nämlich als Voraussetzung für eine Unternehmensfortführung - entsprechend dem Prozeßstandpunkt der Kläger - generell „die Haftung durch solvente, zahlungswillige und solide Dritte“ für die durch die Unternehmensfortführung entstehenden Masseforderungen der Arbeitnehmer, könnte dem bereits oben dargestellten Anliegen des Gesetzgebers besonders dann wohl nur selten entsprochen werden, wenn die Unternehmensfortführung - wie hier - über einen längeren Zeitraum erfolgt, für den kein Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz mehr gebührt. Die Fortführung eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens bedeutet nämlich gewöhnlich auch ein wirtschaftliches Risiko für Massegläubiger. Das darf daher für das Konkursgericht solange kein Anlaß für eine Anordnung der Unternehmensschließung sein, als eine Tilgung der Masseverbindlichkeiten noch überwiegend wahrscheinlich ist. Soweit ist dann aber auch nicht die Realisierung des von Grießer (ZAS 1995, 61) befürchteten Sachverhalts anzunehmen, daß „einem unbeteiligten Dritten, der mit dem Masseverwalter kontrahiert, das Sonderopfer“ auferlegt werde, „im Interesse der Konkursgläubiger oder einer Sicherung der Arbeitsplätze die unzulängliche Masse durch einen teilweisen Forderungsverzicht zu subventionieren“. Solange die Tilgung der Masseforderungen durch die aufgrund einer Unternehmensfortführung zu erzielenden Erlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt, läßt sich eine Unternehmensschließung auch nicht mit der durch den Masseverwalter als Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern zu beachtenden Fürsorgepflicht, deren Erfüllung durch das Konkursgericht zu überwachen ist, begründen. Diese Fürsorgepflicht vermag den Arbeitnehmern als Massegläubigern das Risiko eines konkurstypischen Lohnausfalls soweit nicht abzunehmen, als die Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen erlaubt und erforderlich ist. Die Fürsorgepflicht wird somit durch das nach der Konkursordnung zu fordernde rechtmäßige Verhalten des Masseverwalters beschränkt. Auf diesem Grundgedanken beruht schlüssig schon die Entscheidung SZ 68/49 und - bei ähnlicher Rechtslage - auch die deutsche Praxis (BGH in ZIP 1989, 1584; BGHZ 99, 151 = ZIP 1987, 115). Es wird also auch für die deutsche Rechtslage nicht mehr der strenge Standpunkt vertreten, neue Masseverbindlichkeiten dürften nur so lange begründet werden, als deren Tilgung aus der Masse gesichert sei (so aber noch BGH in VersR 1979, 954; gegen diesen Ansatz für die österreichische Rechtslage Oberhofer, DRdA 1996, 145; Shamiyeh, ZIK 1995, 77; Fenzl/W Völkl/E Völkl, ÖJZ 1983, 260 [267]). Ist aber das Unternehmen solange fortzuführen, als die Deckung der dabei entstehenden Masseverbindlichkeiten überwiegend wahrscheinlich bleibt, kommt es dadurch auch zu dem durch das Gesetz angestrebten Ausgleich zwischen den Interessen der Konkursgläubiger und jenen der Massegläubiger, deren Forderungen aus der Unternehmensfortführung entstehen vergleiche zum Interessengegensatz Oberhofer in DRdA 1996, 145). Die Rechtsgrundlagen der Haftung des Masseverwalters für die Folgen der Mißachtung der während der Unternehmensfortführung zu beachtenden Rechtspflichten wird bei Behandlung des Rekurses des Erstbeklagten noch näher zu erörtern sein.
Den Revisionswerbern kann somit nicht darin beigepflichtet werden, daß das Konkursgericht im Rahmen bestehender Überwachungspflichten vor dem „Ende des nach IESG besicherten Zeitraums“ jedenfalls „gehalten gewesen wäre“, auf die Beistellung von Sicherheiten für die Befriedigung aller Arbeitnehmeransprüche „zu drängen“ und „bei Nichtbeibringung solcher Sicherheiten“ die Unternehmensschließung bereits vor dem Ende des durch Insolvenz-Ausfallgeld gesicherten Zeitraums anzuordnen. Die zweitbeklagte Partei hat im übrigen für Lohnausfälle der Kläger aber auch soweit nicht einzustehen, als dem Konkursrichter nicht vorwerfbar ist, bestehende Überwachungspflichten in unvertretbarer Weise nicht wahrgenommen zu haben:
Gemäß § 84 Abs 1 KO hat das Konkursgericht die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen. Es kann ihm Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen durchführen. Das Verhalten des Masseverwalters ist auf dessen Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Dabei sind auch Fragen der Zweckmäßigkeit des Verhaltens des Masseverwalters in Verfolgung der sich aus einem Konkursverfahren ergebenden gemeinsamen Interessen der Beteiligten maßgebend (Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters [1995], 197 mwN [soweit ein Gegensatz zwischen der Gesetzmäßigkeit des Handelns und seiner Zweckmäßigkeit sowie dessen „Übereinstimmung mit den gemeinsamen Interessen“ gesehen wird, ist das hier für die weiteren Erörterungen nicht von Bedeutung]). Um seine Kontrollpflichten wahrnehmen zu können, hat sich das Konkursgericht über die Tätigkeit des Masseverwalters im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ausreichend zu informieren. Berichte und Geschäftsunterlagen des Masseverwalters sind, soweit dem Konkursgericht dafür Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, gewöhnlich auch auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Die Überwachungsmaßnahmen dürfen aber nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiativen oder einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen. Es ist auch nicht Aufgabe des Konkursrichters, die Tätigkeit des Masseverwalters faktisch selbst zu übernehmen. Dieser ist daher nicht „auf Schritt und Tritt“ zu überwachen, sondern es genügt im Regelfall eine Überprüfung der durch den Masseverwalter laufend zu erstattenden Berichte (Shamiyeh aaO 197 ff mwN besonders auch aus der deutschen Praxis).Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, KO hat das Konkursgericht die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen. Es kann ihm Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen durchführen. Das Verhalten des Masseverwalters ist auf dessen Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Dabei sind auch Fragen der Zweckmäßigkeit des Verhaltens des Masseverwalters in Verfolgung der sich aus einem Konkursverfahren ergebenden gemeinsamen Interessen der Beteiligten maßgebend (Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters [1995], 197 mwN [soweit ein Gegensatz zwischen der Gesetzmäßigkeit des Handelns und seiner Zweckmäßigkeit sowie dessen „Übereinstimmung mit den gemeinsamen Interessen“ gesehen wird, ist das hier für die weiteren Erörterungen nicht von Bedeutung]). Um seine Kontrollpflichten wahrnehmen zu können, hat sich das Konkursgericht über die Tätigkeit des Masseverwalters im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ausreichend zu informieren. Berichte und Geschäftsunterlagen des Masseverwalters sind, soweit dem Konkursgericht dafür Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, gewöhnlich auch auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Die Überwachungsmaßnahmen dürfen aber nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiativen oder einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen. Es ist auch nicht Aufgabe des Konkursrichters, die Tätigkeit des Masseverwalters faktisch selbst zu übernehmen. Dieser ist daher nicht „auf Schritt und Tritt“ zu überwachen, sondern es genügt im Regelfall eine Überprüfung der durch den Masseverwalter laufend zu erstattenden Berichte (Shamiyeh aaO 197 ff mwN besonders auch aus der deutschen Praxis).
Daß die Berichte des Masseverwalters an das Konkursgericht inhaltlich unrichtig gewesen wären, behaupten die Revisionswerber nicht. Sie vertreten vielmehr die Ansicht, das Konkursgericht hätte die „zu optimistischen Prognosen des Masseverwalters auf ein realistisches Maß zu reduzieren“ gehabt, wobei der Masseverwalter zu „Prognoseberechnungen“ anzuhalten gewesen wäre. Das Konkursgericht hätte diesfalls „bereits im August 1992 von den dramatischen Einbrüchen erfahren“. Dabei wird jedoch übersehen, daß der Erstbeklagte in seinem Bericht vom 5.Oktober 1992 den geschätzten Verlust von etwa 500.000 S in den Monaten Jänner bis September 1992 auf konjunkturelle und betriebswitschaftliche Probleme zurückführte, aber gleichzeitig auch darlegte, daß von einem der schweizerischen Geschäftspartner für die nächsten sechs Monate Produktionszahlen bekanntgegeben wurden, die einen Umsatz von 700.000 S bis 800.000 S monatlich erwarten ließen. Im übrigen wurde auch auf Rationalisierungsmaßnahmen hingewiesen, die Einsparungen im Transportbereich von mindestens 20.000 S herbeigeführt hätten. Dieser Bericht, dessen Inhalt nach dem damaligen Kenntnisstand des Masseverwalters nicht unrichtig war und soweit auch nicht durch die Revisionswerber in Zweifel gezogen wird, ließ aber aufgrund einer die überwiegend wahrscheinliche weitere Entwicklung prognostizierenden Beurteilung nach wie vor den jedenfalls vertretbaren Schluß zu, daß künftig Erträge erwirtschaftet werden könnten, die zum einen ausreichen würden, die 1992 durch die Unternehmensfortführung entstandenen Verluste auszugleichen, zum andern aber auch die weitere Unternehmensfortführung kostendeckend zu gestalten. Die erwarteten Aufträge wurden dann zunächst auch tatsächlich erteilt, ehe sich die Situation für die Zulieferindustrie der Automobilindustrie im Dezember 1992 infolge konjunktureller Probleme neuerlich verschlechterte. Nach dieser - offenbar auch den Revisionswerbern bewußten - Sachlage stellt sich hier also in Wahrheit gar nicht die Frage, ob das Konkursgericht durch Überprüfungsmaßnahmen einen von den Berichten des Masseverwalters abweichenden Informationsstand hätte gewinnen können, sondern es geht lediglich um die wertende Beurteilung, ob die vom Masseverwalter nach seinem damaligen Kenntnisstand richtig dargestellte Lage die Unternehmensfortführung weiterhin rechtfertigen konnte. Da jedoch damals, wie bereits erörtert, nach dem Stand der bis dahin bekannten Informationen immer noch überwiegend wahrscheinlich war, daß die 1992 entstandenen Verluste und die weiteren Kosten aus der Unternehmensfortführung durch künftige Erträge gedeckt werden könnten, durfte das Konkursgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 115 Abs 1 KO die Schließung des Unternehmens anordnen. Eine solche Maßnahme hätte bei im vertretbaren Rahmen ausgeübtem Ermessen auch nicht jedenfalls bereits am 1.Februar 1993 aufgegriffen werden müssen, weil damals offenbar noch glaubhaft gemacht wurde, es könnte ein Kapitalzufluß von dritter Seite erfolgen, um die bisher entstandenen Masseforderungen zu decken. Es liefen seinerzeit noch Gespräche über Beteiligungen der schweizerischen Abnehmer an der Gemeinschuldnerin und über Investitionen einer schweizerischen Kapitalbeteiligungsgesellschaft. Das Konkursgericht durfte daher in vertretbarer Auslegung des § 115 Abs 1 Satz 2 KO für den Nachweis der Zufuhr ausreichenden Fremdkapitals noch eine Frist von 14 Tagen einräumen, um der erforderlichen Konkretisierung einer allfälligen Beteiligung einen engen zeitlichen Rahmen zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist durfte es dann aber vertretbarerweise auch noch den abschließenden Bericht des Masseverwalters vom 25.Februar 1993 über die nunmehrige wirtschaftliche Lage des Unternehmens abwarten. Vom Einlangen dieses Berichts an ist dem Konkursgericht schließlich noch ein Beurteilungszeitraum in der Dauer eines Tages, also bis zum 26.Februar 1993 (Freitag), zuzubilligen. Die Unternehmensschließung wäre demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, unter Ausschöpfung des gesamten noch vertretbaren Beurteilungsspielraums spätestens mit Wirksamkeit ab 1.März 1993 anzuordnen gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch die Ansicht der Revisionswerber nichts zu ändern, das Konkursgericht wäre verpflichtet gewesen, „auf eine Befriedigung der Massegläubiger gemäß § 47 Abs 2 KO zu drängen“, als bekannt geworden sei, daß „die Massemittel zur Befriedigung aller Masseforderungen nicht ausreichen“ würden. Die Kläger beziehen das offenbar auf den Kenntnisstand des Konkursgerichts nach dem Bericht des Masseverwalters vom 5.Oktober 1992. Danach war aber - wie schon ausgeführt - noch überwiegend wahrscheinlich, daß die Masseforderungen künftig vollständig befriedigt werden können.Daß die Berichte des Masseverwalters an das Konkursgericht inhaltlich unrichtig gewesen wären, behaupten die Revisionswerber nicht. Sie vertreten vielmehr die Ansicht, das Konkursgericht hätte die „zu optimistischen Prognosen des Masseverwalters auf ein realistisches Maß zu reduzieren“ gehabt, wobei der Masseverwalter zu „Prognoseberechnungen“ anzuhalten gewesen wäre. Das Konkursgericht hätte diesfalls „bereits im August 1992 von den dramatischen Einbrüchen erfahren“. Dabei wird jedoch übersehen, daß der Erstbeklagte in seinem Bericht vom 5.Oktober 1992 den geschätzten Verlust von etwa 500.000 S in den Monaten Jänner bis September 1992 auf konjunkturelle und betriebswitschaftliche Probleme zurückführte, aber gleichzeitig auch darlegte, daß von einem der schweizerischen Geschäftspartner für die nächsten sechs Monate Produktionszahlen bekanntgegeben wurden, die einen Umsatz von 700.000 S bis 800.000 S monatlich erwarten ließen. Im übrigen wurde auch auf Rationalisierungsmaßnahmen hingewiesen, die Einsparungen im Transportbereich von mindestens 20.000 S herbeigeführt hätten. Dieser Bericht, dessen Inhalt nach dem damaligen Kenntnisstand des Masseverwalters nicht unrichtig war und soweit auch nicht durch die Revisionswerber in Zweifel gezogen wird, ließ aber aufgrund einer die überwiegend wahrscheinliche weitere Entwicklung prognostizierenden Beurteilung nach wie vor den jedenfalls vertretbaren Schluß zu, daß künftig Erträge erwirtschaftet werden könnten, die zum einen ausreichen würden, die 1992 durch die Unternehmensfortführung entstandenen Verluste auszugleichen, zum andern aber auch die weitere Unternehmensfortführung kostendeckend zu gestalten. Die erwarteten Aufträge wurden dann zunächst auch tatsächlich erteilt, ehe sich die Situation für die Zulieferindustrie der Automobilindustrie im Dezember 1992 infolge konjunktureller Probleme neuerlich verschlechterte. Nach dieser - offenbar auch den Revisionswerbern bewußten - Sachlage stellt sich hier also in Wahrheit gar nicht die Frage, ob das Konkursgericht durch Überprüfungsmaßnahmen einen von den Berichten des Masseverwalters abweichenden Informationsstand hätte gewinnen können, sondern es geht lediglich um die wertende Beurteilung, ob die vom Masseverwalter nach seinem damaligen Kenntnisstand richtig dargestellte Lage die Unternehmensfortführung weiterhin rechtfertigen konnte. Da jedoch damals, wie bereits erörtert, nach dem Stand der bis dahin bekannten Informationen immer noch überwiegend wahrscheinlich war, daß die 1992 entstandenen Verluste und die weiteren Kosten aus der Unternehmensfortführung durch künftige Erträge gedeckt werden könnten, durfte das Konkursgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß Paragraph 115, Absatz eins, KO die Schließung des Unternehmens anordnen. Eine solche Maßnahme hätte bei im vertretbaren Rahmen ausgeübtem Ermessen auch nicht jedenfalls bereits am 1.Februar 1993 aufgegriffen werden müssen, weil damals offenbar noch glaubhaft gemacht wurde, es könnte ein Kapitalzufluß von dritter Seite erfolgen, um die bisher entstandenen Masseforderungen zu decken. Es liefen seinerzeit noch Gespräche über Beteiligungen der schweizerischen Abnehmer an der Gemeinschuldnerin und über Investitionen einer schweizerischen Kapitalbeteiligungsgesellschaft. Das Konkursgericht durfte daher in vertretbarer Auslegung des Paragraph 115, Absatz eins, Satz 2 KO für den Nachweis der Zufuhr ausreichenden Fremdkapitals noch eine Frist von 14 Tagen einräumen, um der erforderlichen Konkretisierung einer allfälligen Beteiligung einen engen zeitlichen Rahmen zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist durfte es dann aber vertretbarerweise auch noch den abschließenden Bericht des Masseverwalters vom 25.Februar 1993 über die nunmehrige wirtschaftliche Lage des Unternehmens abwarten. Vom Einlangen dieses Berichts an ist dem Konkursgericht schließlich noch ein Beurteilungszeitraum in der Dauer eines Tages, also bis zum 26.Februar 1993 (Freitag), zuzubilligen. Die Unternehmensschließung wäre demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, unter Ausschöpfung des gesamten noch vertretbaren Beurteilungsspielraums spätestens mit Wirksamkeit ab 1.März 1993 anzuordnen gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch die Ansicht der Revisionswerber nichts zu ändern, das Konkursgericht wäre verpflichtet gewesen, „auf eine Befriedigung der Massegläubiger gemäß Paragraph 47, Absatz 2, KO zu drängen“, als bekannt geworden sei, daß „die Massemittel zur Befriedigung aller Masseforderungen nicht ausreichen“ würden. Die Kläger beziehen das offenbar auf den Kenntnisstand des Konkursgerichts nach dem Bericht des Masseverwalters vom 5.Oktober 1992. Danach war aber - wie schon ausgeführt - noch überwiegend wahrscheinlich, daß die Masseforderungen künftig vollständig befriedigt werden können.
Der Revision der Kläger ist daher ein Erfolg zu versagen.
2. Zur Revision der zweitbeklagten Partei:
Nach Ansicht der zweitbeklagten Partei ist die Entscheidung des Berufungsgerichts soweit nichtig, als damit eine Sachentscheidung über eine verspätete Berufung der Kläger gefällt worden sei. Bei Behandlung des Rechtsmittels der Kläger wäre nämlich § 39 Abs 4 ASGG zu beachten gewesen. Es handle sich dabei um eine allgemeine - auch hier anwendbare - Verfahrensbestimmung. Eine Ferialsache sei daher bei „dringlicher Erledigungsbedürftigkeit“ - wie im vorliegenden Fall - anzunehmen.Nach Ansicht der zweitbeklagten Partei ist die Entscheidung des Berufungsgerichts soweit nichtig, als damit eine Sachentscheidung über eine verspätete Berufung der Kläger gefällt worden sei. Bei Behandlung des Rechtsmittels der Kläger wäre nämlich Paragraph 39, Absatz 4, ASGG zu beachten gewesen. Es handle sich dabei um eine allgemeine - auch hier anwendbare - Verfahrensbestimmung. Eine Ferialsache sei daher bei „dringlicher Erledigungsbedürftigkeit“ - wie im vorliegenden Fall - anzunehmen.
Die zweitbeklagte Partei hatte - gestützt auf diese Gründe - bereits im Verfahren zweiter Instanz die Zurückweisung der Berufung der Kläger wegen Verspätung begehrt. Dieser Antrag wurde vom Berufungsgericht jedoch aufgrund sachlicher Erwägungen abgewiesen. Es handelt sich dabei um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß, der nicht zu dem in § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO geregelten anfechtbaren Entscheidungen zu rechnen ist. Beschlüsse, die von der Aufzählung in § 519 ZPO nicht erfaßt werden, sind aber unanfechtbar (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 519). Die Revision der zweitbeklagten Partei ist daher, soweit sie Nichtigkeit der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz geltend macht, ohne Erörterung ihrer Gründe zurückzuweisen.Die zweitbeklagte Partei hatte - gestützt auf diese Gründe - bereits im Verfahren zweiter Instanz die Zurückweisung der Berufung der Kläger wegen Verspätung begehrt. Dieser Antrag wurde vom Berufungsgericht jedoch aufgrund sachlicher Erwägungen abgewiesen. Es handelt sich dabei um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß, der nicht zu dem in Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO geregelten anfechtbaren Entscheidungen zu rechnen ist. Beschlüsse, die von der Aufzählung in Paragraph 519, ZPO nicht erfaßt werden, sind aber unanfechtbar (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 519,). Die Revision der zweitbeklagten Partei ist daher, soweit sie Nichtigkeit der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz geltend macht, ohne Erörterung ihrer Gründe zurückzuweisen.
In der Sache selbst argumentiert die zweitbeklagte Partei ohne eine aus den Tatsachenfeststellungen erkennbare konkrete Grundlage, die „Abfertigung eines Beschlusses nach §§ 114 Abs 3, 115 Abs 1 KO“ wäre „angesichts der konkreten Sachlage ... nicht vertretbar“ gewesen. Es hätte nämlich noch einer Feststellung bedurft, „daß sowohl von Seiten des hier erstbeklagten Masseverwalters als auch von Seiten des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin der Konkursrichter wiederholt angefleht2 worden sei, „den Beschluß über die Unternehmenseinstellung nicht abzufertigen“, um die in einer berechtigten Hoffnung auf Rettung des Unternehmens „durch Finanzierung von dritter Seite“ liegende „Sanierungschance nicht zunichte zu machen“. Die zweitbeklagte Partei rügte einen derartigen Feststellungsmangel zwar auch schon im Berufungsverfahren (ON 42), nicht dargetan wurde jedoch, aufgrund welcher Beweismittel die Feststellung hätte getroffen werden können, daß auch noch nach dem Bericht des Masseverwalters vom 25.Februar 1993 eine überwiegende Sanierungswahrscheinlichkeit konkreter Art bestand. Aus diesem Bericht ergab sich vielmehr das Gegenteil, wurden doch Masseverbindlichkeiten von insgesamt 1,442.490 S bei einem „Minussaldo des Massekontos“ bekanntgegeben. Der Masseverwalter wies aber auch ausdrücklich darauf hin, daß die eingetretene Entwicklung in absehbarer Zeit eine kostendeckende Unternehmensführung nicht mehr garantieren könne und Gespräche über Beteiligungen der schweizerischen Abnehmer der Gemeinschuldnerin und über Investitionen einer schweizerischen Kapitalbeteiligungsgesellschaft ergebnislos verlaufen seien. Diesen Sachverhalt will die zweitbeklagte Partei nicht zur Kenntnis nehmen. Sie vermag im übrigen auch im Revisionsverfahren keine konkreten Fakten anzuführen, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nahelegen könnten, daß eine Unternehmenssanierung auch noch nach dem 25.Februar 1993 möglich gewesen wäre.In der Sache selbst argumentiert die zweitbeklagte Partei ohne eine aus den Tatsachenfeststellungen erkennbare konkrete Grundlage, die „Abfertigung eines Beschlusses nach Paragraphen 114, Absatz 3,, 115 Absatz eins, KO“ wäre „angesichts der konkreten Sachlage ... nicht vertretbar“ gewesen. Es hätte nämlich noch einer Feststellung bedurft, „daß sowohl von Seiten des hier erstbeklagten Masseverwalters als auch von Seiten des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin der Konkursrichter wiederholt angefleht2 worden sei, „den Beschluß über die Unternehmenseinstellung nicht abzufertigen“, um die in einer berechtigten Hoffnung auf Rettung des Unternehmens „durch Finanzierung von dritter Seite“ liegende „Sanierungschance nicht zunichte zu machen“. Die zweitbeklagte Partei rügte einen derartigen Feststellungsmangel zwar auch schon im Berufungsverfahren (ON 42), nicht dargetan wurde jedoch, aufgrund welcher Beweismittel die Feststellung hätte getroffen werden können, daß auch noch nach dem Bericht des Masseverwalters vom 25.Februar 1993 eine überwiegende Sanierungswahrscheinlichkeit konkreter Art bestand. Aus diesem Bericht ergab sich vielmehr das Gegenteil, wurden doch Masseverbindlichkeiten von insgesamt 1,442.490 S bei einem „Minussaldo des Massekontos“ bekanntgegeben. Der Masseverwalter wies aber auch ausdrücklich darauf hin, daß die eingetretene Entwicklung in absehbarer Zeit eine kostendeckende Unternehmensführung nicht mehr garantieren könne und Gespräche über Beteiligungen der schweizerischen Abnehmer der Gemeinschuldnerin und über Investitionen einer schweizerischen Kapitalbeteiligungsgesellschaft ergebnislos verlaufen seien. Diesen Sachverhalt will die zweitbeklagte Partei nicht zur Kenntnis nehmen. Sie vermag im übrigen auch im Revisionsverfahren keine konkreten Fakten anzuführen, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nahelegen könnten, daß eine Unternehmenssanierung auch noch nach dem 25.Februar 1993 möglich gewesen wäre.
Soweit die zweitbeklagte Partei dem Berufungsgericht vorwirft, „nicht nachvollziehbar begründet“ zu haben, „worin die Unvertretbarkeit des Zuwartens mit der Unternehmenseinstellung ab Ende Februar 1993 gelegen sein soll“, ist ihr nicht zu folgen. Es lag nämlich nach der sich aus dem Bericht des Masseverwalters vom 25.Februar 1993 ergebenden wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auf der Hand, daß die ungedeckten Masseforderungen durch eine weitere Unternehmensfortführung erheblich ansteigen und damit auch damals allenfalls noch vorhandene quotenmäßige Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger ständig verschlechtert und schließlich gänzlich zunichte gemacht würden. Ausgehend von diesen Prämissen war aber - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - die sich aus § 115 Abs 1 KO ergebende Rechtslage klar und eindeutig. Danach wäre das zunächst fortgeführte Unternehmen, wie schon das Berufungsgericht richtig darlegte, durch ein gezieltes und rasches, dem Antrag des Masseverwalters folgendes Handeln des Konkursrichters unverzüglich zu schließen gewesen. Die Unterlassung der rechtlich gebotenen Maßnahme ab Ende Februar bis Anfang April 1993 war unvertretbar, wofür die zweitbeklagte Partei gemäß § 1 Abs 1 AHG einzustehen hat.Soweit die zweitbeklagte Partei dem Berufungsgericht vorwirft, „nicht nachvollziehbar begründet“ zu haben, „worin die Unvertretbarkeit des Zuwartens mit der Unternehmenseinstellung ab Ende Februar 1993 gelegen sein soll“, ist ihr nicht zu folgen. Es lag nämlich nach der sich aus dem Bericht des Masseverwalters vom 25.Februar 1993 ergebenden wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auf der Hand, daß die ungedeckten Masseforderungen durch eine weitere Unternehmensfortführung erheblich ansteigen und damit auch damals allenfalls noch vorhandene quotenmäßige Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger ständig verschlechtert und schließlich gänzlich zunichte gemacht würden. Ausgehend von diesen Prämissen war aber - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - die sich aus Paragraph 115, Absatz eins, KO ergebende Rechtslage klar und eindeutig. Danach wäre das zunächst fortgeführte Unternehmen, wie schon das Berufungsgericht richtig darlegte, durch ein gezieltes und rasches, dem Antrag des Masseverwalters folgendes Handeln des Konkursrichters unverzüglich zu schließen gewesen. Die Unterlassung der rechtlich gebotenen Maßnahme ab Ende Februar bis Anfang April 1993 war unvertretbar, wofür die zweitbeklagte Partei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG einzustehen hat.
Soweit die Revisionswerberin den gegenteiligen Standpunkt zu begründen versucht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern lediglich von Mutmaßungen aus. Im Ergebnis läuft die Ansicht der zweitbeklagten Partei darauf hinaus, daß die Fortführung des Unternehmens in der ungewissen Hoffnung, es werde sich dessen wirtschaftliche Lage doch noch irgendwie bessern, wenn auch für die Konkursgläubiger ohne die Finanzierungshilfe Dritter keine Quote mehr zu erwarten sei, immer noch vertretbar sei, und zwar offenbar ohne Rücksicht darauf, daß dabei die ungedeckten Masseforderungen beträchtlich zunähmen. Das versucht die Revisionswerberin damit zu rechtfertigen, daß Massegläubigern - wie den Klägern - „kein rechtliches Interesse“ an einem „Unternehmenseinstellungsbeschluß nach §§ 114, 115 KO“ zukomme. Sie beruft sich dafür auf die Entscheidungen 8 Ob 15/93, EvBl 1992/152 und EvBl 1992/9, läßt jedoch unbeachtet, daß sich der Oberste Gerichtshof darin nur mit der Rekurslegitimation in spezifischen Fragen des konkursrechtlich durchzuführenden Verwertungsverfahrens befaßte, ohne Fragen der Fortführung oder Schließung eines Unternehmens gemäß § 114 Abs 3 und § 115 Abs 1 KO zu berühren. Es kommt aber auch gar nicht darauf an, ob die Kläger als Massegläubiger ein „rechtliches Interesse“ daran hatten, einen Beschluß des Konkursgerichts auf Unternehmensschließung zu erwirken, von Bedeutung ist vielmehr nur, daß die §§ 114 Abs 3 und 115 Abs 1 KO nach ihrem Regelungsgehalt auch den Schutz jener Massegläubiger bezwecken, deren Forderungen als Folge der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter entstehen. § 115 Abs 1 KO erlaubt nämlich keine Unternehmensfortführung, die aufgrund wahrscheinlicher und vorhersehbarer Umstände die Vermögensinteressen der mit dem Masseverwalter dann kontrahierenden Massegläubiger verletzen würden. Diesen Normzweck verdeutlicht inhaltlich bereits die zitierte Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 68/49. Das fand auch im Schrifttum Zustimmung (Oberhofer, DRdA 1996, 144 f; Grießer, ZAS 1995, 61 ff; Shamiyeh, ZIK 1995, 77 f).Soweit die Revisionswerberin den gegenteiligen Standpunkt zu begründen versucht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern lediglich von Mutmaßungen aus. Im Ergebnis läuft die Ansicht der zweitbeklagten Partei darauf hinaus, daß die Fortführung des Unternehmens in der ungewissen Hoffnung, es werde sich dessen wirtschaftliche Lage doch noch irgendwie bessern, wenn auch für die Konkursgläubiger ohne die Finanzierungshilfe Dritter keine Quote mehr zu erwarten sei, immer noch vertretbar sei, und zwar offenbar ohne Rücksicht darauf, daß dabei die ungedeckten Masseforderungen beträchtlich zunähmen. Das versucht die Revisionswerberin damit zu rechtfertigen, daß Massegläubigern - wie den Klägern - „kein rechtliches Interesse“ an einem „Unternehmenseinstellungsbeschluß nach Paragraphen 114, 115, KO“ zukomme. Sie beruft sich dafür auf die Entscheidungen 8 Ob 15/93, EvBl 1992/152 und EvBl 1992/9, läßt jedoch unbeachtet, daß sich der Oberste Gerichtshof darin nur mit der Rekurslegitimation in spezifischen Fragen des konkursrechtlich durchzuführenden Verwertungsverfahrens befaßte, ohne Fragen der Fortführung oder Schließung eines Unternehmens gemäß Paragraph 114, Absatz 3, und Paragraph 115, Absatz eins, KO zu berühren. Es kommt aber auch gar nicht darauf an, ob die Kläger als Massegläubiger ein „rechtliches Interesse“ daran hatten, einen Beschluß des Konkursgerichts auf Unternehmensschließung zu erwirken, von Bedeutung ist vielmehr nur, daß die Paragraphen 114, Absatz 3, und 115 Absatz eins, KO nach ihrem Regelungsgehalt auch den Schutz jener Massegläubiger bezwecken, deren Forderungen als Folge der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter entstehen. Paragraph 115, Absatz eins, KO erlaubt nämlich keine Unternehmensfortführung, die aufgrund wahrscheinlicher und vorhersehbarer Umstände die Vermögensinteressen der mit dem Masseverwalter dann kontrahierenden Massegläubiger verletzen würden. Diesen Normzweck verdeutlicht inhaltlich bereits die zitierte Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 68/49. Das fand auch im Schrifttum Zustimmung (Oberhofer, DRdA 1996, 144 f; Grießer, ZAS 1995, 61 ff; Shamiyeh, ZIK 1995, 77 f).
Bemerkenswert ist die Ansicht der Revisionswerberin, der durch Lohnausfälle eingetretene Schaden der Kläger stehe in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Unterlassung des Konkursgerichts, den Beschluß auf Unternehmensschließung rechtzeitig zu fassen und abzufertigen, weil „der Masseverwalter zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse keinesfalls einen solchen Beschluß“ benötige, das Konkursgericht „zum Ausspruch der Kündigungen keine gesetzlichen Befugnisse“ habe und ein solcher Auspruch „dem Masseverwalter auch nie untersagt“ worden sei. Es muß hier gar nicht erörtert werden, ob es, wie die zweitbeklagte Partei offenbar unterstellt, allein in der Ingerenz des Masseverwalters läge, die praktischen Auswirkungen einer Unternehmensschließung durch die Kündigung aller Arbeitsverhältnisse herbeizuführen, ohne vorher mit dem Konkursgericht Rücksprache gehalten und einen Antrag auf Unternehmensschließung gestellt zu haben. Der Masseverwalter verhielt sich nämlich hier gerade nicht so, wie es die Revisionswerberin für richtig hält. Nach dessen Bericht vom 25.Februar 1993, der eine Unternehmenssanierung aufgrund der dargestellten Wahrscheinlichkeitskriterien nicht mehr erwarten ließ, hätte das Konkursgericht, wie bereits ausgeführt, unverzüglich die Unternehmensschließung anzuordnen gehabt, um eine Vergrößerung der im Vermögen der Kläger bereits eingetretenen Schäden zu vermeiden. Der Schutzzweck der durch das Konkursgericht verletzten Norm soll aber gerade auch eine solche Schadensvergrößerung im Vermögen der im fortgeführten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer verhindern. Derartige Schäden sind im übrigen eine typische Folge der rechtswidrigen Unterlassung des Konkursgerichts, die Unternehmensschließung nach Ausschöpfung des noch vertretbaren Beurteilungsspielraums rechtzeitig anzuordnen, weshalb zwischen dieser Schadensursache und der Vergrößerung des im Vermögen der Kläger eingetretenen Nachteils - entgegen der Ansicht der zweitbeklagten Partei - auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Natürlich sind, wie die Revisionswerberin ausführt, mit der „Fortführung eines zahlungsunfähigen oder verschuldeten Unternehmens“ notwendig Risken verbunden. Ein Arbeitnehmer muß aber nicht damit rechnen, daß das Konkursgericht die Unternehmensschließung auch dann noch nicht unverzüglich anordnen werde, wenn ihm - wie hier - bereits bekannt ist, daß eine weitere Unternehmensfortführung die im Vermögen der Arbeitnehmer als Massegläubiger bereits eingetretenen Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit vergrößern wird. Ein derartiges Risiko war für die Kläger auch nicht erkennbar. Daran ändert deren Beratung und Vertretung durch die Arbeiterkammer nichts. Auch ein Vertreter muß nämlich nicht mit einer pflichtwidrigen Unterlassung des Konkursgerichts rechnen. Er ist daher auch nicht verpflichtet, laufend alle Berichte des Masseverwalters in Evidenz zu halten und eine durch das Konkursgericht anzuordnende Unternehmensschließung zu beantragen, an der die zweitbeklagte Partei den Klägern im übrigen gar kein „rechtliches Interesse“ zubilligt. Die Kontroll- und Handlungspflicht lag soweit nicht bei den Klägern, sondern beim Konkursgericht. Nach dem Bericht des Masseverwalters vom 25.Februar 1993 durfte im übrigen jeder Unbefangene darauf vertrauen, daß das Konkursgericht - seiner Amtspflicht entsprechend - unverzüglich die erforderliche Unternehmensschließung anordnen werde.
Nach Ansicht der zweitbeklagten Partei hätten die Kläger den Eintritt eines Vermögensschadens durch ein an das Konkursgericht zu richtendes Abhilfeverlangen gemäß § 84 Abs 3 und § 124 Abs 3 KO abwenden können, wäre ihnen doch ein Begehren offen gestanden, dem Masseverwalter die Weisung zu erteilen, „feststehende und fällige Masseforderungen im Rahmen der §§ 46, 47 KO zu befriedigen“. Dieser Prozeßstandpunkt werde durch die Entscheidung 1 Ob 33/91 (JBl 1992, 249 = ZVR 1992/57 = AnwBl 1992, 143 [Arnold]) gestützt. Gerade dort wird aber ausgeführt, daß ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen könne, wenn sich der Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr abwenden lasse, weil er bereits eingetreten sei, ehe derartige Rechtsbehelfe hätten ergriffen werden können. Die formelle Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bedeute, daß der Rechtsträger nur dann zu haften habe, „wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern“. Es werde nur für „unverbesserliche Vollzugsakte“ Ersatz geleistet. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß jene den Schaden noch hätten abwenden können, sei also ein anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung. Daran ist festzuhalten.Nach Ansicht der zweitbeklagten Partei hätten die Kläger den Eintritt eines Vermögensschadens durch ein an das Konkursgericht zu richtendes Abhilfeverlangen gemäß Paragraph 84, Absatz 3, und Paragraph 124, Absatz 3, KO abwenden können, wäre ihnen doch ein Begehren offen gestanden, dem Masseverwalter die Weisung zu erteilen, „feststehende und fällige Masseforderungen im Rahmen der Paragraphen 46,, 47 KO zu befriedigen“. Dieser Prozeßstandpunkt werde durch die Entscheidung 1 Ob 33/91 (JBl 1992, 249 = ZVR 1992/57 = AnwBl 1992, 143 [Arnold]) gestützt. Gerade dort wird aber ausgeführt, daß ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen könne, wenn sich der Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr abwenden lasse, weil er bereits eingetreten sei, ehe derartige Rechtsbehelfe hätten ergriffen werden können. Die formelle Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bedeute, daß der Rechtsträger nur dann zu haften habe, „wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern“. Es werde nur für „unverbesserliche Vollzugsakte“ Ersatz geleistet. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß jene den Schaden noch hätten abwenden können, sei also ein anspruchsbegründendes Element der Amtshaftung. Daran ist festzuhalten.
Die zweitbeklagte Partei läßt aber bei ihrer Argumentation unbeachtet, daß sich deren Amtshaftung aufgrund der angefochtenen Entscheidung ohnehin nur auf jenen Vermögensschaden bezieht, den die Kläger durch die Verzögerung der Unternehmensschließung ab 1.März 1993 erlitten. Aus dem Bericht des Masseverwalters vom 25.Februar 1993 ergaben sich bei einem „Minussaldo des Massekontos“ offene Masseforderungen von 432.490 S, offene Gehälter von etwa 200.000 S und Honorarforderungen von 810.000 S. Es fehlte demnach an Massemitteln, die zur Tilgung der ungedeckten und fälligen Masseforderungen der Kläger hätten herangezogen werden können. Welches im Konkursverfahren möglichen Rechtsbehelfs sich die Kläger ab diesem Zeitpunkt auch immer bedient hätten, es wäre keine, auf die Erwirkung einer Weisung abzielende Maßnahme mehr geeignet gewesen, eine Schadensvergrößerung noch zu verhindern oder einen bereits vorher eingetretenen Schaden wenigstens zu mindern. Fehlende Massemittel hätten also durch keine Weisung des Konkursgerichts ersetzt werden können. Insoweit die Revisionswerberin ihre Darlegungen auch auf den Zeitraum vor dem 25.Februar 1993 bezieht, ist zu erwidern, daß sich die Auftragssituation des fortgeführten Unternehmens erst im Dezember 1992 verschlechterte und der Masseverwalter sodann Mitte Jänner 1993 erfuhr, daß der bisherige schweizerische Hauptabnehmer der Gemeinschuldnerin seinen Mitarbeiterstand um ein Fünftel reduziert und Kurzarbeit eingeführt hatte und überdies der andere schweizerische Geschäftspartner erklärte, seine Abnahmeverpflichtung nicht mehr einhalten zu können. Nach den vorher erwarteten Umsätzen von 700.000 S bis 800.000 S monatlich mußten die Kläger aber nicht fürchten, daß deren fällige Masseforderungen aus dem Massevermögen nicht gedeckt werden könnten. Es bestand für sie daher auch kein Anlaß, irgendwelche Weisungen des Konkursgerichts an den Masseverwalter zu erwirken. Überdies wären derartige Weisungen auch damals bereits zu spät gekommen, weil sich der durch die Unternehmensfortführung entstandene Verlust bereits in den Monaten Jänner bis September 1992 auf etwa 500.000 S summiert hatte. Der Revisionswerberin sollte auch bewußt sein, daß die Kläger, die durch ihr Verhalten den Versuch der Realisierung der in § 115 Abs 1 KO ausgedrückten Zielsetzung erst ermöglichten, nicht gerade dadurch eine gesetzliche Rettungspflicht verletzt haben können.Die zweitbeklagte Partei läßt aber bei ihrer Argumentation unbeachtet, daß sich deren Amtshaftung aufgrund der angefochtenen Entscheidung ohnehin nur auf jenen Vermögensschaden bezieht, den die Kläger durch die Verzögerung der Unternehmensschließung ab 1.März 1993 erlitten. Aus dem Bericht des Masseverwalters vom 25.Februar 1993 ergaben sich bei einem „Minussaldo des Massekontos“ offene Masseforderungen von 432.490 S, offene Gehälter von etwa 200.000 S und Honorarforderungen von 810.000 S. Es fehlte demnach an Massemitteln, die zur Tilgung der ungedeckten und fälligen Masseforderungen der Kläger hätten herangezogen werden können. Welches im Konkursverfahren möglichen Rechtsbehelfs sich die Kläger ab diesem Zeitpunkt auch immer bedient hätten, es wäre keine, auf die Erwirkung einer Weisung abzielende Maßnahme mehr geeignet gewesen, eine Schadensvergrößerung noch zu verhindern oder einen bereits vorher eingetretenen Schaden wenigstens zu mindern. Fehlende Massemittel hätten also durch keine Weisung des Konkursgerichts ersetzt werden können. Insoweit die Revisionswerberin ihre Darlegungen auch auf den Zeitraum vor dem 25.Februar 1993 bezieht, ist zu erwidern, daß sich die Auftragssituation des fortgeführten Unternehmens erst im Dezember 1992 verschlechterte und der Masseverwalter sodann Mitte Jänner 1993 erfuhr, daß der bisherige schweizerische Hauptabnehmer der Gemeinschuldnerin seinen Mitarbeiterstand um ein Fünftel reduziert und Kurzarbeit eingeführt hatte und überdies der andere schweizerische Geschäftspartner erklärte, seine Abnahmeverpflichtung nicht mehr einhalten zu können. Nach den vorher erwarteten Umsätzen von 700.000 S bis 800.000 S monatlich mußten die Kläger aber nicht fürchten, daß deren fällige Masseforderungen aus dem Massevermögen nicht gedeckt werden könnten. Es bestand für sie daher auch kein Anlaß, irgendwelche Weisungen des Konkursgerichts an den Masseverwalter zu erwirken. Überdies wären derartige Weisungen auch damals bereits zu spät gekommen, weil sich der durch die Unternehmensfortführung entstandene Verlust bereits in den Monaten Jänner bis September 1992 auf etwa 500.000 S summiert hatte. Der Revisionswerberin sollte auch bewußt sein, daß die Kläger, die durch ihr Verhalten den Versuch der Realisierung der in Paragraph 115, Absatz eins, KO ausgedrückten Zielsetzung erst ermöglichten, nicht gerade dadurch eine gesetzliche Rettungspflicht verletzt haben können.
Soweit die zweitbeklagte Partei daher ausführt, die Kläger hätten ihren Schaden gemäß § 1304 ABGB selbst zu tragen, weil sie von einem „Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung zufolge erheblichen Lohnrückstands“ oder von der „Möglichkeit des vorzeitigen Austritts“ nicht hätten Gebrauch gemacht, ist auf die obigen Ausführung zu verweisen. Daß die Kläger aber nach einer rechtzeitigen Unternehmensschließung „nicht ihren berechtigten vorzeitigen Austritt“ erklärt hätten, wie die Revisionswerberin annimmt, entbehrt einer Grundlage im festgestellten Sachverhalt, der Gegenteiliges belegt. Die Kläger beendeten nämlich ihre Arbeitsverhältnisse nach dem realen Lauf der Ereignisse am 6.April 1993 durch Austritt, nachdem das Konkursgericht mit Beschluß vom 5.April 1993 die Unternehmensschließung angeordnet hatte.Soweit die zweitbeklagte Partei daher ausführt, die Kläger hätten ihren Schaden gemäß Paragraph 1304, ABGB selbst zu tragen, weil sie von einem „Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung zufolge erheblichen Lohnrückstands“ oder von der „Möglichkeit des vorzeitigen Austritts“ nicht hätten Gebrauch gemacht, ist auf die obigen Ausführung zu verweisen. Daß die Kläger aber nach einer rechtzeitigen Unternehmensschließung „nicht ihren berechtigten vorzeitigen Austritt“ erklärt hätten, wie die Revisionswerberin annimmt, entbehrt einer Grundlage im festgestellten Sachverhalt, der Gegenteiliges belegt. Die Kläger beendeten nämlich ihre Arbeitsverhältnisse nach dem realen Lauf der Ereignisse am 6.April 1993 durch Austritt, nachdem das Konkursgericht mit Beschluß vom 5.April 1993 die Unternehmensschließung angeordnet hatte.
Entgegen der Ansicht der zweitbeklagten Partei verletzten die Kläger § 2 Abs 2 AHG aber auch nicht dadurch, daß sie keine Abhilfebegehren an das Konkursgericht richteten, um auf eine Verwendung der Massemittel „entsprechend den gesetzlichen Verteilungsgrundsätzen, insbesondere nach § 47 KO“ hinzuwirken. Trotz bestehender Lohnrückstände und eines in den Monaten Jänner bis September 1992 eingetretenen Verlusts von etwa 500.000 S war es aufgrund des künftig erwarteten Umsatzes von 700.000 S bis 800.000 S monatlich nach den aus dem Bericht des Masseverwalters vom 5.Oktober 1992 verfügbaren Informationen überwiegend wahrscheinlich, daß eine Unternehmenssanierung durch Erfüllung des am 23.Dezember 1992 bestätigten Zwangsausgleichs möglich sein werde. Das hätte aber auch eine Deckung der fälligen Masseforderungen der Kläger vorausgesetzt. Später war aber nichts mehr vorhanden, was gemäß § 47 KO an die Kläger zur Verteilung hätte gelangen können.Entgegen der Ansicht der zweitbeklagten Partei verletzten die Kläger Paragraph 2, Absatz 2, AHG aber auch nicht dadurch, daß sie keine Abhilfebegehren an das Konkursgericht richteten, um auf eine Verwendung der Massemittel „entsprechend den gesetzlichen Verteilungsgrundsätzen, insbesondere nach Paragraph 47, KO“ hinzuwirken. Trotz bestehender Lohnrückstände und eines in den Monaten Jänner bis September 1992 eingetretenen Verlusts von etwa 500.000 S war es aufgrund des künftig erwarteten Umsatzes von 700.000 S bis 800.000 S monatlich nach den aus dem Bericht des Masseverwalters vom 5.Oktober 1992 verfügbaren Informationen überwiegend wahrscheinlich, daß eine Unternehmenssanierung durch Erfüllung des am 23.Dezember 1992 bestätigten Zwangsausgleichs möglich sein werde. Das hätte aber auch eine Deckung der fälligen Masseforderungen der Kläger vorausgesetzt. Später war aber nichts mehr vorhanden, was gemäß Paragraph 47, KO an die Kläger zur Verteilung hätte gelangen können.
Der unberechtigten Revision der zweitbeklagten Partei ist demnach ein Erfolg zu versagen.
3. Zum Rekurs des Erstbeklagten:
Die Fortführung eines Unternehmens gemäß § 115 Abs 1 KO idF des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 BGBl 370 geschieht in Erfüllung einer Rechtspflicht, wenn die durch das Gesetz geregelten Voraussetzungen zutreffen. Die Unternehmensfortführung stellt also nicht nur eine durch den Gesetzgeber eingeräumte rechtliche Möglichkeit dar (WBl 1991, 231 = MR 1992, 65 = Arb 10.915; idS auch JBl 1995, 739). Eine solche gehört zu den regelmäßigen Aufgaben des Masseverwalters, ohne daß es dafür einer vorangehenden Beschlußfassung durch das Konkursgericht bedurfte (Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht [1995], 47 FN 155; Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters [1995], 185 FN 8; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht4 [1995], 146).Die Fortführung eines Unternehmens gemäß Paragraph 115, Absatz eins, KO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 Bundesgesetzblatt 370, geschieht in Erfüllung einer Rechtspflicht, wenn die durch das Gesetz geregelten Voraussetzungen zutreffen. Die Unternehmensfortführung stellt also nicht nur eine durch den Gesetzgeber eingeräumte rechtliche Möglichkeit dar (WBl 1991, 231 = MR 1992, 65 = Arb 10.915; idS auch JBl 1995, 739). Eine solche gehört zu den regelmäßigen Aufgaben des Masseverwalters, ohne daß es dafür einer vorangehenden Beschlußfassung durch das Konkursgericht bedurfte (Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht [1995], 47 FN 155; Shamiyeh, Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters [1995], 185 FN 8; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht4 [1995], 146).
Der Oberste Gerichtshof nahm in seiner Entscheidung vom 8.März 1995, 9 ObA 2-4/95 (JBl 1995, 739) - in Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 6.Juni 1994, 31 Ra 35/94 (ARD 4606/9/94) - zu den Voraussetzungen einer Haftung des Masseverwalters im Falle der Nichterfüllung der im Rahmen der Unternehmensfortführung begründeten Masseforderungen Stellung. Den Ausgangspunkt der Erörterungen bildete die Bestimmung des § 81 Abs 3 KO, wonach der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile verantwortlich sei, die er ihnen durch die pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht habe. Als Beteiligte seien auch die Massegläubiger anzusehen. Die durch den Gesetzgeber bevorzugte Unternehmensfortführung, die der Erhaltung der Arbeitsplätze und der Vermeidung der mit einer Liquidation verbundenen Wertzerstörung diene, dürfe nicht durch eine Überspannung der Haftung des Masseverwalters verhindert werden. Demnach hafte der Masseverwalter für den den „Neumassegläubigern erwachsenden Ausfall“ nicht schon dann, wenn bloß eine Aussicht, aber „keine völlige Sicherheit“ bestanden habe, die als Folge einer Unternehmensfortführung entstehenden Masseverbindlichkeiten zu tilgen. Dessen Haftung für derartige Masseforderungen sei vielmehr nur zu bejahen, „wenn er bei Begründung dieser Verbindlichkeiten davon ausgehen“ habe müssen, „daß er sie aus der Masse nicht werde tilgen können“. Da jeder, der mit einer Konkursmasse kontrahiere oder für diese Leistungen erbringe, erkennen könne, welche Risiken mit der Fortführung eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens notwendig verbunden seien, bestehe keine „besondere Warnpflicht des Masseverwalters gegenüber den Vertragspartnern der Masse“, soweit eben die Unternehmensfortführung in Ansehung einer bestehenden Sanierungsmöglichkeit zulässig sei.Der Oberste Gerichtshof nahm in seiner Entscheidung vom 8.März 1995, 9 ObA 2-4/95 (JBl 1995, 739) - in Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 6.Juni 1994, 31 Ra 35/94 (ARD 4606/9/94) - zu den Voraussetzungen einer Haftung des Masseverwalters im Falle der Nichterfüllung der im Rahmen der Unternehmensfortführung begründeten Masseforderungen Stellung. Den Ausgangspunkt der Erörterungen bildete die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 3, KO, wonach der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile verantwortlich sei, die er ihnen durch die pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht habe. Als Beteiligte seien auch die Massegläubiger anzusehen. Die durch den Gesetzgeber bevorzugte Unternehmensfortführung, die der Erhaltung der Arbeitsplätze und der Vermeidung der mit einer Liquidation verbundenen Wertzerstörung diene, dürfe nicht durch eine Überspannung der Haftung des Masseverwalters verhindert werden. Demnach hafte der Masseverwalter für den den „Neumassegläubigern erwachsenden Ausfall“ nicht schon dann, wenn bloß eine Aussicht, aber „keine völlige Sicherheit“ bestanden habe, die als Folge einer Unternehmensfortführung entstehenden Masseverbindlichkeiten zu tilgen. Dessen Haftung für derartige Masseforderungen sei vielmehr nur zu bejahen, „wenn er bei Begründung dieser Verbindlichkeiten davon ausgehen“ habe müssen, „daß er sie aus der Masse nicht werde tilgen können“. Da jeder, der mit einer Konkursmasse kontrahiere oder für diese Leistungen erbringe, erkennen könne, welche Risiken mit der Fortführung eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens notwendig verbunden seien, bestehe keine „besondere Warnpflicht des Masseverwalters gegenüber den Vertragspartnern der Masse“, soweit eben die Unternehmensfortführung in Ansehung einer bestehenden Sanierungsmöglichkeit zulässig sei.
Diese ausführlich begründete, das österreichische Schrifttum, aber - wegen der Ähnlichkeit der Rechtslage - auch wesentliche Stimmen des deutschen Schrifttums und die einschlägige deutsche Rechtsprechung behandelnde Entscheidung veranlaßte mehrere - im großen und ganzen - zustimmende Stellungnahmen. Shamiyeh (ZIK 1995, 75 ff) betont, der Zweck des § 81 Abs 3 KO liege darin, den Beteiligten des Konkursverfahrens - so etwa den mit dem Masseverwalter kontrahierenden Neumassegläubigern - Schutz gegenüber jenen Gefahren zu gewähren, die für sie in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden seien. Der Masseverwalter führe sein Amt im Sinne des § 81 Abs 3 KO nur dann „pflichtwidrig“, wenn er konkursspezifische Pflichten verletze. Dabei bestehe das gegenüber Neumassegläubigern gebotene Verhalten des Masseverwalters darin, neue Verträge im Zuge der Unternehmensfortführung nur so lange zu schließen, als nicht „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ feststehe, daß „diese Verbindlichkeiten in den Fortführungserlösen keine Deckung“ mehr fänden. Ein Verschulden des Masseverwalters sei dann zu bejahen, wenn er „von der Aussichtslosigkeit der Unternehmensfortführung“ gewußt habe oder davon „bei sorgfaltsgemäßer Erstellung der Fortführungsprognose oder danach bei laufender Überprüfung der geschäftlichen Entwicklung und der Fortführungserfolge“ hätte wissen müssen. Solange eine positive Prognose der „Rückzahlungsfähigkeit“ möglich sei, bestünden keine außergewöhnlichen Gefahren. Die bestehenden Risken seien Vertragspartnern bereits aufgrund der Tatsache erkennbar, daß sie mit einer Konkursmasse kontrahierten. Werde es aber für einen „gewissenhaften Masseverwalter“ unwahrscheinlich, fällige Forderungen begleichen zu können, bestehe eine Informationspflicht, weil weitere Geschäfte unter dieser Voraussetzung nicht mehr zu den typischen Risken des Kontrahierens mit einer Konkursmasse gehörten. Der Masseverwalter handle daher rechtswidrig und schuldhaft, wenn er mit Neumassegläubigern noch Geschäfte abschließe, obwohl er aufgrund der „erkennbaren negativen Erfolgsaussichten“ die Unternehmensschließung hätte beantragen müssen. Von dieser Voraussetzung ausgehend, handelten Vertragspartner nur dann auf eigene Gefahr, wenn sie über die für sie nicht erkennbaren, aus der weiteren Unternehmensfortführung drohenden Risken rechtzeitig informiert wurden. Habe der Masseverwalter berechtigterweise davon ausgehen dürfen, daß Arbeitnehmeransprüche in den Fortführungsergebnissen Deckung fänden, fehle es an spezifischen Gefahren, über die er aufzuklären hätte. Der Oberste Gerichtshof habe die Klage gegen den Masseverwalter daher zu Recht abgewiesen. Es sei jedoch nicht deutlich erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage das Höchstgericht seine Ausführungen im einzelnen gestützt habe. Diese legten jedoch nahe, daß eine Haftung des Masseverwalters gegenüber neuen Vertragspartnern aus culpa in contrahendo in Erwägung gezogen worden sei.Diese ausführlich begründete, das österreichische Schrifttum, aber - wegen der Ähnlichkeit der Rechtslage - auch wesentliche Stimmen des deutschen Schrifttums und die einschlägige deutsche Rechtsprechung behandelnde Entscheidung veranlaßte mehrere - im großen und ganzen - zustimmende Stellungnahmen. Shamiyeh (ZIK 1995, 75 ff) betont, der Zweck des Paragraph 81, Absatz 3, KO liege darin, den Beteiligten des Konkursverfahrens - so etwa den mit dem Masseverwalter kontrahierenden Neumassegläubigern - Schutz gegenüber jenen Gefahren zu gewähren, die für sie in typischer Weise mit der Masseverwaltung verbunden seien. Der Masseverwalter führe sein Amt im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, KO nur dann „pflichtwidrig“, wenn er konkursspezifische Pflichten verletze. Dabei bestehe das gegenüber Neumassegläubigern gebotene Verhalten des Masseverwalters darin, neue Verträge im Zuge der Unternehmensfortführung nur so lange zu schließen, als nicht „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ feststehe, daß „diese Verbindlichkeiten in den Fortführungserlösen keine Deckung“ mehr fänden. Ein Verschulden des Masseverwalters sei dann zu bejahen, wenn er „von der Aussichtslosigkeit der Unternehmensfortführung“ gewußt habe oder davon „bei sorgfaltsgemäßer Erstellung der Fortführungsprognose oder danach bei laufender Überprüfung der geschäftlichen Entwicklung und der Fortführungserfolge“ hätte wissen müssen. Solange eine positive Prognose der „Rückzahlungsfähigkeit“ möglich sei, bestünden keine außergewöhnlichen Gefahren. Die bestehenden Risken seien Vertragspartnern bereits aufgrund der Tatsache erkennbar, daß sie mit einer Konkursmasse kontrahierten. Werde es aber für einen „gewissenhaften Masseverwalter“ unwahrscheinlich, fällige Forderungen begleichen zu können, bestehe eine Informationspflicht, weil weitere Geschäfte unter dieser Voraussetzung nicht mehr zu den typischen Risken des Kontrahierens mit einer Konkursmasse gehörten. Der Masseverwalter handle daher rechtswidrig und schuldhaft, wenn er mit Neumassegläubigern noch Geschäfte abschließe, obwohl er aufgrund der „erkennbaren negativen Erfolgsaussichten“ die Unternehmensschließung hätte beantragen müssen. Von dieser Voraussetzung ausgehend, handelten Vertragspartner nur dann auf eigene Gefahr, wenn sie über die für sie nicht erkennbaren, aus der weiteren Unternehmensfortführung drohenden Risken rechtzeitig informiert wurden. Habe der Masseverwalter berechtigterweise davon ausgehen dürfen, daß Arbeitnehmeransprüche in den Fortführungsergebnissen Deckung fänden, fehle es an spezifischen Gefahren, über die er aufzuklären hätte. Der Oberste Gerichtshof habe die Klage gegen den Masseverwalter daher zu Recht abgewiesen. Es sei jedoch nicht deutlich erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage das Höchstgericht seine Ausführungen im einzelnen gestützt habe. Diese legten jedoch nahe, daß eine Haftung des Masseverwalters gegenüber neuen Vertragspartnern aus culpa in contrahendo in Erwägung gezogen worden sei.
Grießer (ZAS 1975, 61 ff) hält die Unterscheidung zwischen konkursspezifischen Pflichten des Masseverwalters gemäß § 81 Abs 3 KO und der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten für unzutreffend; nur die Umstände des Einzelfalls könnten die Grenze der Aufklärungspflicht des Masseverwalters gegenüber Neumassegläubigern bestimmen. Was die in § 81 Abs 3 KO geregelte Haftungsgrundlage betreffe, komme es insbesondere „bei der Eingehung von Dauerschuldverhältnissen“ darauf an, ob der Masseverwalter bereits bei deren Begründung habe annehmen müssen, die entstehenden Verbindlichkeiten aus der Masse nicht mehr tilgen zu können. Es bestehe jedoch auch eine Verpflichtung, die Erwirtschaftung des Aufwands aus den Fortführungserlösen oder dem vorhandenen Massevermögen zu überwachen und Arbeitsverhältnisse rechtzeitig zu kündigen. Werde für den Masseverwalter „bei pflichtgemäßer Sorgfalt“ aufgrund einer ex-ante-Betrachtung erkennbar, daß „hinkünftig eine Bezahlung (der Masseverbindlichkeiten) nicht mehr erwirtschaftet werden“ könne, sei dessen Haftung zu bejahen. Eine Überspitzung der Haftungsvoraussetzungen sei jedoch abzulehnen. Im Einzelfall sei insbesondere auf die „Schwierigkeit“ einer wirtschaftlichen Prognose und die „mangelnde Vertrautheit des Masseverwalters mit der Führung des gemeinschuldnerischen Unternehmens und seiner spezifischen Probleme entsprechend Bedacht zu nehmen“. Die Begründung des Obersten Gerichtshofs sei jedoch teilweise inkonsequent. Vorerst sei die Rede von einer Überspannung der Haftung, müßte der Masseverwalter bereits dann für die aus der Unternehmensfortführung entstehenden Verbindlichkeiten einstehen, wenn er deren Befriedigung nicht mit Sicherheit annehmen könne. Mit einem „Schwenk“ in der Begründung werde daraus aber schließlich eine Haftung des Masseverwalters nur für den Fall abgeleitet, daß dieser bei Begründung der Masseverbindlichkeiten davon habe ausgehen müssen, sie aus der Masse nicht mehr tilgen zu können.Grießer (ZAS 1975, 61 ff) hält die Unterscheidung zwischen konkursspezifischen Pflichten des Masseverwalters gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO und der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten für unzutreffend; nur die Umstände des Einzelfalls könnten die Grenze der Aufklärungspflicht des Masseverwalters gegenüber Neumassegläubigern bestimmen. Was die in Paragraph 81, Absatz 3, KO geregelte Haftungsgrundlage betreffe, komme es insbesondere „bei der Eingehung von Dauerschuldverhältnissen“ darauf an, ob der Masseverwalter bereits bei deren Begründung habe annehmen müssen, die entstehenden Verbindlichkeiten aus der Masse nicht mehr tilgen zu können. Es bestehe jedoch auch eine Verpflichtung, die Erwirtschaftung des Aufwands aus den Fortführungserlösen oder dem vorhandenen Massevermögen zu überwachen und Arbeitsverhältnisse rechtzeitig zu kündigen. Werde für den Masseverwalter „bei pflichtgemäßer Sorgfalt“ aufgrund einer ex-ante-Betrachtung erkennbar, daß „hinkünftig eine Bezahlung (der Masseverbindlichkeiten) nicht mehr erwirtschaftet werden“ könne, sei dessen Haftung zu bejahen. Eine Überspitzung der Haftungsvoraussetzungen sei jedoch abzulehnen. Im Einzelfall sei insbesondere auf die „Schwierigkeit“ einer wirtschaftlichen Prognose und die „mangelnde Vertrautheit des Masseverwalters mit der Führung des gemeinschuldnerischen Unternehmens und seiner spezifischen Probleme entsprechend Bedacht zu nehmen“. Die Begründung des Obersten Gerichtshofs sei jedoch teilweise inkonsequent. Vorerst sei die Rede von einer Überspannung der Haftung, müßte der Masseverwalter bereits dann für die aus der Unternehmensfortführung entstehenden Verbindlichkeiten einstehen, wenn er deren Befriedigung nicht mit Sicherheit annehmen könne. Mit einem „Schwenk“ in der Begründung werde daraus aber schließlich eine Haftung des Masseverwalters nur für den Fall abgeleitet, daß dieser bei Begründung der Masseverbindlichkeiten davon habe ausgehen müssen, sie aus der Masse nicht mehr tilgen zu können.
Oberhofer (DRdA 1996, 143 ff) legt dar, es lasse sich die Haftung des Masseverwalters, der für die Konkursmasse kontrahiere und die abgeschlossenen Verträge dann nicht erfüllen könne, „auf zweierlei Weise“ begründen. Zum einen komme § 81 Abs 3 KO als konkursspezifische Haftungsgrundlage in Betracht, zum anderen könne den Masseverwalter - entsprechend den Ausführungen Shamiyehs (ZIK 1995, 75 ff) - allenfalls eine Haftung aus culpa in contrahendo treffen. Während der deutsche Bundesgerichtshof (ZIP 1987, 118) jetzt die gegenüber den Neumassegläubigern bestehende Rechtspflicht auf Liquidierung des fortgeführten Unternehmens, wenn feststehe, daß die aus der Fortführung entstehenden Forderungen nicht mehr erfüllt werden könnten, als konkurstypisch ansehe, verwende der Oberste Gerichtshof eine „modifizierte Formel“, ohne deren „dogmatische Haftungsgrundlage“ offenzulegen. Die Situation des Masseverwalters sei bei der vorzunehmenden ex ante-Beurteilung jener eines vertretungsbefugten Gesellschaftsorgans vergleichbar, das „im Stadium rechnerischer Überschuldung noch Geschäfte“ abschließe. Ein solches Verhalten sei nur dann gerechtfertigt, „wenn die Fortbestehensprognose günstig, sprich eine Zahlungsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht eintreten werde. Anderenfalls bestehe die Pflicht „zur Stellung eines Insolvenzantrags“. Wenn auch ein Insolvenzverfahren „über eine selbst konkursreife Konkursmasse nicht möglich“ sei, habe der Masseverwalter die aus § 81 Abs 3 KO abzuleitende konkursspezifische Verpflichtung, keine neue Verbindlichkeiten mehr einzugehen, wenn es überwiegend wahrscheinlich sei, daß neu begründete Masseforderungen nicht mehr abgedeckt werden könnten. Entgegen der Ansicht Shamyiehs trete die Haftung des Masseverwalters also nicht erst dann ein, wenn eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ dafür spreche, daß sich eingegangene Verbindlichkeiten als unerfüllbar erwiesen.Oberhofer (DRdA 1996, 143 ff) legt dar, es lasse sich die Haftung des Masseverwalters, der für die Konkursmasse kontrahiere und die abgeschlossenen Verträge dann nicht erfüllen könne, „auf zweierlei Weise“ begründen. Zum einen komme Paragraph 81, Absatz 3, KO als konkursspezifische Haftungsgrundlage in Betracht, zum anderen könne den Masseverwalter - entsprechend den Ausführungen Shamiyehs (ZIK 1995, 75 ff) - allenfalls eine Haftung aus culpa in contrahendo treffen. Während der deutsche Bundesgerichtshof (ZIP 1987, 118) jetzt die gegenüber den Neumassegläubigern bestehende Rechtspflicht auf Liquidierung des fortgeführten Unternehmens, wenn feststehe, daß die aus der Fortführung entstehenden Forderungen nicht mehr erfüllt werden könnten, als konkurstypisch ansehe, verwende der Oberste Gerichtshof eine „modifizierte Formel“, ohne deren „dogmatische Haftungsgrundlage“ offenzulegen. Die Situation des Masseverwalters sei bei der vorzunehmenden ex ante-Beurteilung jener eines vertretungsbefugten Gesellschaftsorgans vergleichbar, das „im Stadium rechnerischer Überschuldung noch Geschäfte“ abschließe. Ein solches Verhalten sei nur dann gerechtfertigt, „wenn die Fortbestehensprognose günstig, sprich eine Zahlungsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht eintreten werde. Anderenfalls bestehe die Pflicht „zur Stellung eines Insolvenzantrags“. Wenn auch ein Insolvenzverfahren „über eine selbst konkursreife Konkursmasse nicht möglich“ sei, habe der Masseverwalter die aus Paragraph 81, Absatz 3, KO abzuleitende konkursspezifische Verpflichtung, keine neue Verbindlichkeiten mehr einzugehen, wenn es überwiegend wahrscheinlich sei, daß neu begründete Masseforderungen nicht mehr abgedeckt werden könnten. Entgegen der Ansicht Shamyiehs trete die Haftung des Masseverwalters also nicht erst dann ein, wenn eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ dafür spreche, daß sich eingegangene Verbindlichkeiten als unerfüllbar erwiesen.
Soweit Shamiyeh (aaO) und Oberhofer (aaO) bemängeln, es sei in der besprochenen Entscheidung verabsäumt worden, die Rechtsgrundlage für eine allfällige Haftung des Masseverwalters für die aus der Unternehmensfortführung entstandenen, aber ungetilgt gebliebenen Masseforderungen offenzulegen, vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen. Der Begründungszusammenhang belegt vielmehr, daß als Haftungsgrundlage für eine Verletzung konkursspezifischer Rechtspflichten durch den Masseverwalter in erster Linie § 81 Abs 3 KO in Betracht gezogen wurde. Der auf die Haftung des Masseverwalters bezogene wesentliche Rechtssatz wurde nämlich schließlich aus einer Grundsatzentscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGHZ 99, 151 = ZIP 1987, 115) zu dem in seinem Regelungsgehalt § 81 Abs 3 KO weitgehend entsprechenden § 82 dKO abgeleitet, in der die Haftung des Masseverwalters auf die Verletzung konkursspezifischer Rechtspflichten beschränkt wurde. Der Oberste Gerichtshof verneinte im übrigen eine besondere Warnpflicht des Masseverwalters gegenüber den Vertragspartnern der Masse, woraus erkennbar ist, daß der entschiedene Anlaßfall keine Grundlage bot, eine allfällige Haftung des Masseverwalters aus culpa in contrahendo - etwa in der von Shamiyeh (aaO) behandelten Fallgestaltung - zu erörtern. Entgegen der Ansicht Grießers (aaO) ist auch kein „Schwenk“ in der Begründung erkennbar, weil die Bejahung einer Haftung des Masseverwalters dann, „wenn er bei Begründung dieser Verbindlichkeiten davon ausgehen mußte, daß er sie aus der Masse nicht werde tilgen können“, als Antithese zu einem anderen denkbaren Haftungsgrund formuliert wurde, nämlich den Masseverwalter schon dann für die durch die Unternehmensfortführung entstehenden Masseverbindlichkeiten einstehen zu lassen, wenn bei deren Begründung „keine völlige Sicherheit“ gegeben gewesen sei, sie auch tilgen zu können. Bereits nach diesen Erörterungen sind also Kriterien einer Tatsachenwahrscheinlichkeit als Voraussetzung für eine allfällige Haftung des Masseverwalters für Forderungsausfälle der Neumassegläubiger ausschlaggebend. Es fehlt lediglich an einer Detaillierung, in welchem Ausmaß die Tilgung neuer Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt deren Begründung wahrscheinlich gewesen sein müsse, um eine Haftung des Masseverwalters für Forderungsausfälle der Neumassegläubiger verneinen zu können. In diesem Punkt folgt der erkennende Senat Oberhofer (aaO). Danach verletzt der Masseverwalter nur dann gemäß § 81 Abs 3 und § 115 Abs 1 KO gegenüber Neumassegläubigern bestehende konkursspezifische Rechtspflichten, soweit es bei Begründung der im Zuge der Unternehmensfortführung eingegangenen Verbindlichkeiten überwiegend wahrscheinlich war, daß deren Tilgung aus Massemitteln nicht möglich sein werde. Zu Recht verweist Oberhofer in diesem Zusammenhang darauf, daß die Haftung des Masseverwalters ähnlich der eines vertretungsbefugten Gesellschaftsorgans zu sehen sei, „das im Stadium rechnerischer Überschuldung noch Geschäfte“ abschließe, was nur im Fall einer günstigen „Fortbestehensprognose“, nämlich dann, wenn eine „Zahlungsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht eintreten werde, gerechtfertigt sei (vgl dazu etwa: SZ 62/61; SZ 60/244; SZ 59/216). Dabei hat der Masseverwalter im grundsätzlichen auch allfällige Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beendigung der Arbeitsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Wäre es aber etwa überwiegend wahrscheinlich, daß die Fortführungsgeschäfte eine Unternehmenssanierung - allenfalls auch nur durch die Finanzierung eines Zwangsausgleichs - herbeiführen würden, vermögen die im Falle eines schließlichen realen Scheiterns des Sanierungskonzepts erwartbaren Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse keine Haftung des Masseverwalters zu begründen, solange bei begleitender Kontrolle des Fortführungserfolgs kein Anlaß besteht, die Sanierungsprognose nach den dargestellten Wahrscheinlichkeitskriterien zu revidieren. Erst wenn ein Sanierungserfolg durch die Unternehmensfortführung nicht mehr überwiegend wahrscheinlich wäre, wäre der Masseverwalter im Sinne der Ausführungen Shamiyehs (aaO) verpflichtet, die Arbeitnehmer auf das in einer Weiterbeschäftigung liegende besondere wirtschaftliche Risiko hinzuweisen. Sonst besteht dagegen keine konkursspezifische Gefahr, aus der besondere Aufklärungspflichten des Masseverwalters entstehen könnten, weil sich tatsächlich jeder, der mit der durch den Masseverwalter vertretenen Konkursmasse kontrahiert, eines gewissen Risikos, allenfalls einen Forderungsausfall zu erleiden, bewußt sein muß. Für Arbeitsverhältnisse, die während einer Unternehmensfortführung im Konkurs aufrechterhalten oder neu begründet werden, steht also bei der durch den Masseverwalter zu stellenden und laufend zu überprüfenden Fortführungsprognose die durch einen überwiegend wahrscheinlichen Sanierungserfolg mögliche Sicherung der Arbeitsplätze im Vordergrund. Solange diese Prognose - nach den bisherigen Ausführungen - für eine Unternehmensfortführung spricht, sind theoretische Erwägungen, welche Mittel erforderlich wären, um allfällige Ansprüche der Arbeitnehmer bei Beendigung deren Arbeitsverhältnisse während der Fortführungsphase im Konkurs zu befriedigen, nicht von Bedeutung. Im übrigen sei angemerkt, daß sich hier Fragen der Aufklärungspflicht aus der Unternehmensfortführung für den Zeitraum unmittelbar nach der Konkurseröffnung deshalb nicht stellen, weil die im Unternehmen weiter beschäftigten Kläger ohnehin „über die Möglichkeiten des § 25 KO“ informiert, aber auch darüber belehrt wurden, daß „die laufenden rückständigen und fälligen Entgelte“ durch den Insolvenz-Entgeltfonds „bis zum Ablauf des gesicherten Zeitraums“ gedeckt wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beratung und Vertretung der Kläger durch die Arbeiterkammer hinzuweisen.Soweit Shamiyeh (aaO) und Oberhofer (aaO) bemängeln, es sei in der besprochenen Entscheidung verabsäumt worden, die Rechtsgrundlage für eine allfällige Haftung des Masseverwalters für die aus der Unternehmensfortführung entstandenen, aber ungetilgt gebliebenen Masseforderungen offenzulegen, vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen. Der Begründungszusammenhang belegt vielmehr, daß als Haftungsgrundlage für eine Verletzung konkursspezifischer Rechtspflichten durch den Masseverwalter in erster Linie Paragraph 81, Absatz 3, KO in Betracht gezogen wurde. Der auf die Haftung des Masseverwalters bezogene wesentliche Rechtssatz wurde nämlich schließlich aus einer Grundsatzentscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGHZ 99, 151 = ZIP 1987, 115) zu dem in seinem Regelungsgehalt Paragraph 81, Absatz 3, KO weitgehend entsprechenden Paragraph 82, dKO abgeleitet, in der die Haftung des Masseverwalters auf die Verletzung konkursspezifischer Rechtspflichten beschränkt wurde. Der Oberste Gerichtshof verneinte im übrigen eine besondere Warnpflicht des Masseverwalters gegenüber den Vertragspartnern der Masse, woraus erkennbar ist, daß der entschiedene Anlaßfall keine Grundlage bot, eine allfällige Haftung des Masseverwalters aus culpa in contrahendo - etwa in der von Shamiyeh (aaO) behandelten Fallgestaltung - zu erörtern. Entgegen der Ansicht Grießers (aaO) ist auch kein „Schwenk“ in der Begründung erkennbar, weil die Bejahung einer Haftung des Masseverwalters dann, „wenn er bei Begründung dieser Verbindlichkeiten davon ausgehen mußte, daß er sie aus der Masse nicht werde tilgen können“, als Antithese zu einem anderen denkbaren Haftungsgrund formuliert wurde, nämlich den Masseverwalter schon dann für die durch die Unternehmensfortführung entstehenden Masseverbindlichkeiten einstehen zu lassen, wenn bei deren Begründung „keine völlige Sicherheit“ gegeben gewesen sei, sie auch tilgen zu können. Bereits nach diesen Erörterungen sind also Kriterien einer Tatsachenwahrscheinlichkeit als Voraussetzung für eine allfällige Haftung des Masseverwalters für Forderungsausfälle der Neumassegläubiger ausschlaggebend. Es fehlt lediglich an einer Detaillierung, in welchem Ausmaß die Tilgung neuer Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt deren Begründung wahrscheinlich gewesen sein müsse, um eine Haftung des Masseverwalters für Forderungsausfälle der Neumassegläubiger verneinen zu können. In diesem Punkt folgt der erkennende Senat Oberhofer (aaO). Danach verletzt der Masseverwalter nur dann gemäß Paragraph 81, Absatz 3 und Paragraph 115, Absatz eins, KO gegenüber Neumassegläubigern bestehende konkursspezifische Rechtspflichten, soweit es bei Begründung der im Zuge der Unternehmensfortführung eingegangenen Verbindlichkeiten überwiegend wahrscheinlich war, daß deren Tilgung aus Massemitteln nicht möglich sein werde. Zu Recht verweist Oberhofer in diesem Zusammenhang darauf, daß die Haftung des Masseverwalters ähnlich der eines vertretungsbefugten Gesellschaftsorgans zu sehen sei, „das im Stadium rechnerischer Überschuldung noch Geschäfte“ abschließe, was nur im Fall einer günstigen „Fortbestehensprognose“, nämlich dann, wenn eine „Zahlungsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht eintreten werde, gerechtfertigt sei vergleiche dazu etwa: SZ 62/61; SZ 60/244; SZ 59/216). Dabei hat der Masseverwalter im grundsätzlichen auch allfällige Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beendigung der Arbeitsverhältnisse in Betracht zu ziehen. Wäre es aber etwa überwiegend wahrscheinlich, daß die Fortführungsgeschäfte eine Unternehmenssanierung - allenfalls auch nur durch die Finanzierung eines Zwangsausgleichs - herbeiführen würden, vermögen die im Falle eines schließlichen realen Scheiterns des Sanierungskonzepts erwartbaren Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse keine Haftung des Masseverwalters zu begründen, solange bei begleitender Kontrolle des Fortführungserfolgs kein Anlaß besteht, die Sanierungsprognose nach den dargestellten Wahrscheinlichkeitskriterien zu revidieren. Erst wenn ein Sanierungserfolg durch die Unternehmensfortführung nicht mehr überwiegend wahrscheinlich wäre, wäre der Masseverwalter im Sinne der Ausführungen Shamiyehs (aaO) verpflichtet, die Arbeitnehmer auf das in einer Weiterbeschäftigung liegende besondere wirtschaftliche Risiko hinzuweisen. Sonst besteht dagegen keine konkursspezifische Gefahr, aus der besondere Aufklärungspflichten des Masseverwalters entstehen könnten, weil sich tatsächlich jeder, der mit der durch den Masseverwalter vertretenen Konkursmasse kontrahiert, eines gewissen Risikos, allenfalls einen Forderungsausfall zu erleiden, bewußt sein muß. Für Arbeitsverhältnisse, die während einer Unternehmensfortführung im Konkurs aufrechterhalten oder neu begründet werden, steht also bei der durch den Masseverwalter zu stellenden und laufend zu überprüfenden Fortführungsprognose die durch einen überwiegend wahrscheinlichen Sanierungserfolg mögliche Sicherung der Arbeitsplätze im Vordergrund. Solange diese Prognose - nach den bisherigen Ausführungen - für eine Unternehmensfortführung spricht, sind theoretische Erwägungen, welche Mittel erforderlich wären, um allfällige Ansprüche der Arbeitnehmer bei Beendigung deren Arbeitsverhältnisse während der Fortführungsphase im Konkurs zu befriedigen, nicht von Bedeutung. Im übrigen sei angemerkt, daß sich hier Fragen der Aufklärungspflicht aus der Unternehmensfortführung für den Zeitraum unmittelbar nach der Konkurseröffnung deshalb nicht stellen, weil die im Unternehmen weiter beschäftigten Kläger ohnehin „über die Möglichkeiten des Paragraph 25, KO“ informiert, aber auch darüber belehrt wurden, daß „die laufenden rückständigen und fälligen Entgelte“ durch den Insolvenz-Entgeltfonds „bis zum Ablauf des gesicherten Zeitraums“ gedeckt wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beratung und Vertretung der Kläger durch die Arbeiterkammer hinzuweisen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur allfälligen Haftung des Erstbeklagten für Forderungsausfälle der Kläger beruhen im Kern auf den oben abgehandelten, in bestimmten Begründungsdetails ausgebauten rechtlichen Erwägungen. Zutreffend ging das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Shamiyeh (Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters, 161 f) aber auch davon aus, daß aufgrund des hier gemäß § 1299 ABGB heranzuziehenden Sorgfaltsmaßstabs die bei einem Masseverwalter - im vorliegenden Fall aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend sind. Der Erstbeklagte hätte also für eine die Unternehmensfortführung bestimmende, aber nach Wahrscheinlichkeitskriterien schließlich fehlerhafte Prognose etwa dann nicht einzustehen, wenn eine solche bei nachträglicher Einschätzung nur aufgrund spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten eines anderen Berufsstands vermeidbar, aber dennoch kein Vorgehen gemäß § 81 Abs 4 KO geboten gewesen wäre, weil die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unternehmensfortführung nach dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Erkenntnishorizont keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf.Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur allfälligen Haftung des Erstbeklagten für Forderungsausfälle der Kläger beruhen im Kern auf den oben abgehandelten, in bestimmten Begründungsdetails ausgebauten rechtlichen Erwägungen. Zutreffend ging das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Shamiyeh (Die zivilrechtliche Haftung des Masseverwalters, 161 f) aber auch davon aus, daß aufgrund des hier gemäß Paragraph 1299, ABGB heranzuziehenden Sorgfaltsmaßstabs die bei einem Masseverwalter - im vorliegenden Fall aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend sind. Der Erstbeklagte hätte also für eine die Unternehmensfortführung bestimmende, aber nach Wahrscheinlichkeitskriterien schließlich fehlerhafte Prognose etwa dann nicht einzustehen, wenn eine solche bei nachträglicher Einschätzung nur aufgrund spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten eines anderen Berufsstands vermeidbar, aber dennoch kein Vorgehen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, KO geboten gewesen wäre, weil die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unternehmensfortführung nach dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Erkenntnishorizont keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf.
Ist aber das Berufungsgericht aufgrund einer richtigen Rechtsansicht - wie hier - der Ansicht, daß eine abschließende rechtliche Beurteilung noch weiterer Aufklärungen im Tatsachenbereich bedarf, kann dem, was der Rekurswerber übersieht, der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Dabei vermag sich der erkennende Senat nicht der Ansicht des Erstbeklagten anzuschließen, daß die Kläger ihren wiederholt gestellten Antrag auf Einholung eines „Sachbefunds“ nur auf wertende rechtliche Schlußfolgerungen, dagegen nicht auch auf konkrete Tatsachenbehauptungen gestützt hätten. Der erkennende Senat tritt im übrigen auch nicht den auf die Rangordnung der Befriedigung von Masseforderungen gemäß § 47 Abs 2 KO iVm § 124 Abs 1 KO bezogenen Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz entgegen. Diese beruhen auf der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 60/201; vgl dazu auch etwa: Bachmann, Die Neumasseforderung im Konkurs im Konkurs, ecolex 1997, 221 f), an der festzuhalten ist.Ist aber das Berufungsgericht aufgrund einer richtigen Rechtsansicht - wie hier - der Ansicht, daß eine abschließende rechtliche Beurteilung noch weiterer Aufklärungen im Tatsachenbereich bedarf, kann dem, was der Rekurswerber übersieht, der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Dabei vermag sich der erkennende Senat nicht der Ansicht des Erstbeklagten anzuschließen, daß die Kläger ihren wiederholt gestellten Antrag auf Einholung eines „Sachbefunds“ nur auf wertende rechtliche Schlußfolgerungen, dagegen nicht auch auf konkrete Tatsachenbehauptungen gestützt hätten. Der erkennende Senat tritt im übrigen auch nicht den auf die Rangordnung der Befriedigung von Masseforderungen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, KO in Verbindung mit , Paragraph 124, Absatz eins, KO bezogenen Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz entgegen. Diese beruhen auf der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 60/201; vergleiche dazu auch etwa: Bachmann, Die Neumasseforderung im Konkurs im Konkurs, ecolex 1997, 221 f), an der festzuhalten ist.
Dem Rekurs ist somit ebenso nicht Folge zu geben.
4. Zur Kostenentscheidung:
Aufgrund der für eine Instanz durchzuführenden Kostensaldierung (SZ 67/143) ergab sich der im Spruch dieser Entscheidung ausgeworfene Differenzanspruch der zweitbeklagten Partei auf Kostenersatz (26.041,34 S minus 11.407,50 S [1.901,25 S Umsatzsteuer]).
Der Erstbeklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses gemäß §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen. Die Kläger verzeichneten für ihre Rekursbeantwortung keine Kosten. Diese wurden gemeinsam mit der Revisionsbeantwortung in einem Schriftsatz eingebracht, das Kostenverzeichnis am Ende dieses Schriftsatzes bezieht sich jedoch nur auf „diese Revisionsbeantwortung“.Der Erstbeklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses gemäß Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen. Die Kläger verzeichneten für ihre Rekursbeantwortung keine Kosten. Diese wurden gemeinsam mit der Revisionsbeantwortung in einem Schriftsatz eingebracht, das Kostenverzeichnis am Ende dieses Schriftsatzes bezieht sich jedoch nur auf „diese Revisionsbeantwortung“.