Rechtssatz RS0106334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106334
Entscheidungsdatum
26.07.1996
Rechtssatz
Arbeitnehmer, die durch ihr Verhalten den Versuch der Realisierung der in § 115 Abs 1 KO ausgedrückten Zielsetzung erst ermöglichten, können nicht gerade dadurch eine gesetzliche Rettungspflicht verletzt haben.Arbeitnehmer, die durch ihr Verhalten den Versuch der Realisierung der in Paragraph 115, Absatz eins, KO ausgedrückten Zielsetzung erst ermöglichten, können nicht gerade dadurch eine gesetzliche Rettungspflicht verletzt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106334
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_005