Rechtssatz RS0031219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031219
Geschäftszahl
9ObA2/95 (9ObA3/95, 9ObA4/95); 1Ob2050/96v
Entscheidungsdatum
26.07.1996
Rechtssatz
Der das Unternehmen fortführende Masseverwalter haftet nur dann für die Nichterfüllung von Masseforderungen, wenn er bei ihrer Begründung davon ausgehen mußte, daß er sie aus der Masse nicht mehr werde tilgen können. Vor diesem Zeitpunkt besteht bei im Hinblick auf die gegebene Sanierungsmöglichkeit zulässiger Unternehmensfortführung keine besondere Warnpflicht des Masseverwalters gegenüber Vertragspartnern der Masse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031219
Dokumentnummer
JJR_19950308_OGH0002_009OBA00002_9500000_001