Rechtssatz RS0106333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106333
Entscheidungsdatum
02.07.2002
Rechtssatz
Überwachungsmaßnahmen des Konkursgerichts dürfen nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiativen oder einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen. Es ist auch nicht Aufgabe des Konkursrichters, die Tätigkeit des Masseverwalters faktisch selbst zu übernehmen. Dieser ist daher nicht "auf Schritt und Tritt" zu überwachen, sondern es genügt im Regelfall eine Überprüfung der durch den Masseverwalter laufend zu erstattenden Berichte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2050/96v
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
Veröff: SZ 69/170
- 8 Ob 110/02p
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
nur: Überwachungsmaßnahmen des Konkursgerichts dürfen nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiativen oder einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen. Es ist auch nicht Aufgabe des Konkursrichters, die Tätigkeit des Masseverwalters faktisch selbst zu übernehmen. Dieser ist daher nicht "auf Schritt und Tritt" zu überwachen. (T1); Beisatz: Die gerichtliche Bewilligung einer Verwertungshandlung des Masseverwalters entlastet ihn nicht grundsätzlich von seiner Haftung den Beteiligten gegenüber. Basiert der Bewilligungsbeschluss des Konkursgerichtes - was wohl die Regel ist- auf dem Antrag des Masseverwalters und seinem Bericht, so haftet er, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, für allfällige Sorgfaltsverletzungen, die zu einer unrichtigen Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des gemeinschuldnerischen Unternehmens und darauf aufbauend zu einem unrichtigen Bericht geführt haben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106333
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_004