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Rechtssatz RS0106339

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106339

Geschäftszahl

1Ob2050/96v

Entscheidungsdatum

26.07.1996

Rechtssatz

Insbesondere gerade auch eine solche Schadensvergrößerung im Vermögen der im fortgeführten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer verhindert werden. Die Paragraphen 114, Absatz 3 und 115 Absatz eins, KO beziehen nach ihrem Regelungsgehalt auch den Schutz jener Massegläubiger, deren Forderungen als Folge der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter entstehen. Paragraph 115, Absatz eins, KO erlaubt keine Unternehmensfortführung, die aufgrund wahrscheinlicher und vorhersehbarer Umstände die Vermögensinteressen der mit dem Masseverwalter dann kontrahierenden Massegläubiger verletzen würden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Veröff: SZ 69/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106339

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_010