Rechtssatz RS0106337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106337
Entscheidungsdatum
21.02.2018
Rechtssatz
Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind. Der Masseverwalter hat etwa dann nicht für eine nach Wahrscheinlichkeitskriterien schließlich fehlerhafte Fortführungsprognose einzustehen, wenn eine solche bei nachträglicher Einschätzung nur aufgrund spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten eines anderen Berufsstands vermeidbar, aber dennoch kein Vorgehen gemäß § 81 Abs 4 KO geboten gewesen wäre, weil die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unternehmensfortführung nach dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Erkenntnishorizont keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf.Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter - hier aus dem Berufsstand der Rechtsanwälte - gewöhnlich vorauszusetzen sind. Der Masseverwalter hat etwa dann nicht für eine nach Wahrscheinlichkeitskriterien schließlich fehlerhafte Fortführungsprognose einzustehen, wenn eine solche bei nachträglicher Einschätzung nur aufgrund spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten eines anderen Berufsstands vermeidbar, aber dennoch kein Vorgehen gemäß Paragraph 81, Absatz 4, KO geboten gewesen wäre, weil die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Unternehmensfortführung nach dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Erkenntnishorizont keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2050/96v
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
Veröff: SZ 69/170
- 4 Ob 134/99f
Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 134/99f
Ähnlich
- 8 Ob 110/02p
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
nur: Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. (T1); Beisatz: Den belangten Masseverwalter trifft die Beweislast nach §1298 ABGB. Ihm obliegt es zu beweisen, dass er die nach §1299 ABGB geforderte objektive Sorgfalt bei der Führung seines Amtes, hier bei der Unternehmungsschließung, eingehalten hat. (T2)
- 6 Ob 116/05k
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
Auch; nur T1; Beis ähnlich T2; Veröff: SZ 2006/180
- 9 Ob 38/16b
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 38/16b
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Haftung des Insolvenzverwalters für den der Masse durch den nachteiligen Vergleichsabschluss verursachten Fehlbetrag. (T3)
- 1 Ob 235/16i
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 235/16i
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 218/17k
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 218/17k
Auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106337
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_008