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Rechtssatz RS0106331

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106331

Geschäftszahl

1Ob2050/96v

Entscheidungsdatum

26.07.1996

Rechtssatz

Eine Unternehmensschließung kommt nur in Betracht, wenn eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger anders nicht vermeidbar ist. Das muß entgegen dem Wortlaut des Paragraph 115, Absatz eins, KO nicht "feststehen", sondern es genügt bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß sich die Verluste der Konkursgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden. Verdichtet sich eine konkrete Sanierungshoffnung zu einer Sanierungswahrscheinlichkeit, weil etwa der Absatz der Produktion des in Konkurs verfallenen Unternehmens gesichert erscheint und eine Umsetzung vorhandener konkreter Reorganisationskonzepte erwarten läßt, daß die Erzeugung nach den auf den Absatzmärkten erzielbaren Preisen kostendeckend aufrechterhalten werden kann, läßt sich eine Erhöhung des Ausfalls der Konkursgläubiger durch eine Unternehmensfortführung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2050/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2050/96v
    Veröff: SZ 69/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106331

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02050_96V0000_002