Rechtssatz RS0039698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0039698
Entscheidungsdatum
25.06.2009
Rechtssatz
Da die prozessuale Funktion der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht vor ihrer materiell - rechtlichen Bedeutung den absoluten Vorrang hat und nur sie innerhalb desselben oder eines identen Verfahrens entscheidet, bleibt eine materiellrechtliche Anfechtbarkeit oder materiellrechtliche Unwirksamkeit der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht für deren prozessuale Wirksamkeit vollkommen außer Betracht. Die prozessuale Wirkung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht besteht darin, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann, es sei denn, der unter Anspruchsverzicht zurückgenommene Klagsanspruch wird auf andere oder neu zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 70/73
Entscheidungstext OGH 05.04.1973 6 Ob 70/73
- 2 Ob 556/76
Entscheidungstext OGH 27.01.1977 2 Ob 556/76
- 3 Ob 574/76
Entscheidungstext OGH 29.03.1977 3 Ob 574/76
Vgl auch; nur: Die prozessuale Wirkung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht besteht darin, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann, es sei denn, der unter Anspruchsverzicht zurückgenommene Klagsanspruch wird auf andere oder neu zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt. (T1)
- 4 Ob 64/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 64/80
nur T1
- 9 Os 130/81
Entscheidungstext OGH 24.11.1981 9 Os 130/81
nur T1
- 8 Ob 590/84
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 590/84
Auch; nur: Die prozessuale Wirkung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht besteht darin, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann. (T2) Veröff: SZ 57/204 = JBl 1985,752
- 9 ObA 24/94
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 24/94
nur T1; Veröff: SZ 67/33
- 3 Ob 26/98i
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 26/98i
Vgl auch; nur T2
- 7 Ob 93/02f
Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 93/02f
Auch; nur T1
- 3 Ob 62/06y
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 62/06y
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zwischen der im Vorprozess klagenden ARGE - deren Parteifähigkeit wegen der Zurückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht nicht rechtskräftig verneint wurde - und der nun klagenden, einen Teil der ARGE darstellenden GmbH besteht keine Identität. (T3)
- 2 Ob 245/08f
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 245/08f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039698
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19730405_OGH0002_0060OB00070_7300000_001