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Entscheidung 9 Os 130/81×

Entscheidung 9 Os 130/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os130/81

Entscheidungsdatum

17.05.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Lachner, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theodore K*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten auf Ausfolgung einer Ablichtung von Aktenstücken aus dem Akt 9 Os 130/81 des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß Paragraph 82, StPO wird dem Verurteilten Theodore K*** die Ausfolgung einer Ablichtung der Ordnungsnummer 4/Seite 7 aus dem hg Akt 9 Os 130/81, betreffend das Ergebnis der seinerzeit vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285, f StPO angeordneten Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen, bewilligt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Verurteilte Theodore K*** hat (durch den ihm beigegebenen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Friedrich S***) beantragt, ihm zwecks Verwendung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Kopien derjenigen Seiten aus dem Akt 9 Os 130/81

des Obersten Gerichtshofes auszufolgen, die das Ergebnis der seinerzeit im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 285, f StPO angeordneten Erhebungen betreffen. Es handelt sich dabei um die Ordnungsnummer 4/Seite 7 des bezeichneten Os-Aktes. Da der Antragsteller mit der Bezugnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung des Aktenstückes vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte glaubhaft einen Grund dargetan hat, der die begehrte Ausfolgung einer Ablichtung dieses Aktenstückes rechtfertigt, war gemäß Paragraph 82, StPO spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E17821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0090OS00130.81.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19890517_OGH0002_0090OS00130_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039698 Rechtssatz 05.04.1973Zivilrecht; Strafrecht
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RS0039827 Rechtssatz 31.03.1955Zivilrecht; Strafrecht
Demjenigen, der die Erklärung auf Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht abgegeben hat, bleibt unbenommen, geltend zu machen, daß ein nach bürgerlichem Recht wirksamer Verzicht auf den Anspruch nicht erfolgt sei.
RS0071142 Rechtssatz 24.04.1975Strafrecht
Aus § 20 OGHG (wonach den Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft gewährt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist) ergibt sich, daß eine Einsicht in …
RS0074692 Rechtssatz 01.12.1967Strafrecht
Die Bestimmungen der §§ 286 Abs 2 und 296 Abs 3 StPO über die Teilnahme eines verhafteten Angeklagten am Gerichtstag vor dem OGH über die Nichtigkeitsbescherde und Berufung widersprechen nicht der MRK, insbesondere nicht ihrem Art 6, und sind daher auch dur …
RS0097582 Rechtssatz 20.02.1970Strafrecht
Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 163 StPO über die Beziehung eines Dolmetschers stellt für sich allein noch keinen Nichtigkeitsgrund dar (so schon EvBl 1948/352).
RS0099135 Rechtssatz 18.11.1971Strafrecht
Wurde die zu beweisende Tatsache vom Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen, so liegt in der Nichtdurchführung beantragter Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO (WK-StPO § 281 Rz 342).
RS0099261 Rechtssatz 05.05.1970Strafrecht
Die nicht gehörige Wahrung der Interessen des Angeklagten durch den gewählten Verteidiger erfüllt diesen Nichtigkeitsgrund nicht.
RS0099438 Rechtssatz 23.03.1959Strafrecht
Ein Angeklagter kann als Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes für ihn auch günstigere Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Ebensowenig vermag die Staatsanwaltschaft mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des …
RS0100531 Rechtssatz 01.12.1967Strafrecht
§ 296 Abs 3 StPO berechtigt und verpflichtet den OGH, die rechtspolitischen Erwägungen, die für eine Vorführung des Angeklagten zum Gerichtstag sprechen, gegen die dagegen sprechenden nach seinem pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen (vgl hiezu SSt XXVIII/4 und …