Rechtssatz RS0099261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099261
Entscheidungsdatum
29.06.2023
Rechtssatz
Die nicht gehörige Wahrung der Interessen des Angeklagten durch den gewählten Verteidiger erfüllt diesen Nichtigkeitsgrund nicht.
Entscheidungstexte
- 9 Os 115/69
Entscheidungstext OGH 05.05.1970 9 Os 115/69
- 13 Os 60/77
Entscheidungstext OGH 22.04.1977 13 Os 60/77
Ähnlich; Beisatz: Art der Gestaltung und Umfang der Kontakte zwischen Verteidiger und Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung vermögen keinen Nichtigkeitsgrund abzugeben. (T1)
- 9 Os 130/81
Entscheidungstext OGH 01.09.1981 9 Os 130/81
- 9 Os 24/85
Entscheidungstext OGH 17.04.1985 9 Os 24/85
Beisatz: Keine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. (T2)
- 12 Os 171/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 12 Os 171/86
Beisatz: Hier: Durch den (gemäß § 41 Abs 2 StPO) beigegebenen Verteidiger; § 281 Abs 1 Z 1a StPO stellt lediglich auf die formelle Ausübung der Verteidigerfunktion ab. (T3)
- 15 Os 147/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 15 Os 147/87
Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem (von Amts wegen beigegebenen) Verteidiger gehört nicht zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1a StPO. (T4)
- 11 Os 50/93
Entscheidungstext OGH 04.05.1993 11 Os 50/93
Vgl auch
- 13 Os 101/08i
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 101/08i
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine (hier: angeblich mangels Kooperationsbereitschaft des Angeklagten) nicht gelungene „gehörige" Vorbereitung des Verteidigers auf die Hauptverhandlung ist einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden fehlenden Verteidigung nicht gleichzusetzen und damit einer Anfechtung aus Z 1a entzogen. (T5)
- 14 Os 158/13m
Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 158/13m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass dem Beschwerdeführer durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet, konkrete Nachteile entstanden wären, wurde nicht behauptet. (T6)
- 15 Os 80/23p
Entscheidungstext OGH 29.06.2023 15 Os 80/23p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099261
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19700505_OGH0002_0090OS00115_6900000_001