Der auf § 281 Abs 1 Z 1 a, 2, 3, 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. c und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a, 2, 3, 4, 5, 9 Litera a,, 9 Litera c und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 1 a) erblickt der Beschwerdeführerin darin, daß das erkennende Gericht nichts zur Bestellung eines anderen Verteidigers für ihn (durch die Rechtsanwaltskammer) unternommen habe, obwohl er außerstande gewesen sei, zu dem ihm "formell zugeteilten" Verteidiger Vertrauen zu fassen, jenem seine Situation im Tatzeitpunkt und seine Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung eines sozialgerechten Verhaltens zu schildern und ihn "als den ihm vorstellbaren Verteidiger zu ersehen"; hiedurch sei "die materielle Seite dieser Formalbestimmung" (gemeint anscheinend: § 41 Abs 3 StPO) nicht erfüllt worden, wonach "der Verteidiger für die ganze Dauer der Hauptverhandlung vorgeschrieben" sei.Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer eins, a) erblickt der Beschwerdeführerin darin, daß das erkennende Gericht nichts zur Bestellung eines anderen Verteidigers für ihn (durch die Rechtsanwaltskammer) unternommen habe, obwohl er außerstande gewesen sei, zu dem ihm "formell zugeteilten" Verteidiger Vertrauen zu fassen, jenem seine Situation im Tatzeitpunkt und seine Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung eines sozialgerechten Verhaltens zu schildern und ihn "als den ihm vorstellbaren Verteidiger zu ersehen"; hiedurch sei "die materielle Seite dieser Formalbestimmung" (gemeint anscheinend: Paragraph 41, Absatz 3, StPO) nicht erfüllt worden, wonach "der Verteidiger für die ganze Dauer der Hauptverhandlung vorgeschrieben" sei.
Die Rüge versagt. Denn abgesehen davon, daß die Auswahl der Person eines zu bestellenden Verteidigers der gerichtlichen Ingerenz nicht unterliegt (§ 42 Abs 1 StPO), gehört das - prozessual gar nicht überprüfbare - Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger keineswegs zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes; diesen ist vielmehr im vorliegenden Fall dadurch, daß der für den Beschwerdeführer bestellt (und damit zur Wahrung seiner Interessen berufen) gewesene Verteidiger an der gesamten (am 23.April, 19.Mai und 26.Mai 1987 durchgeführten) Hauptverhandlung teilgenommem hat, vollauf entsprochen worden. Gleiches gilt dementsprechend für den auf die Behauptung, der "formell anwesende Verteidiger" habe aus den zuvor erörterten Gründen "tatsächlich diese formelle Verteidigungsfunktion im Sinne des Art. 6 (3) Menschenrechtskonvention nicht erfüllt", gestützten weiteren Vorwurf (Z 3) einer "materiellen Nichtbeachtung" des § 439 Abs 1 StPO (mit Bezug auf die Anordnung der Maßnahme nach § 23 StGB): auch insoweit kann davon, daß "nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger ... anwesend" gewesen wäre, keine Rede sein.Die Rüge versagt. Denn abgesehen davon, daß die Auswahl der Person eines zu bestellenden Verteidigers der gerichtlichen Ingerenz nicht unterliegt (Paragraph 42, Absatz eins, StPO), gehört das - prozessual gar nicht überprüfbare - Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger keineswegs zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes; diesen ist vielmehr im vorliegenden Fall dadurch, daß der für den Beschwerdeführer bestellt (und damit zur Wahrung seiner Interessen berufen) gewesene Verteidiger an der gesamten (am 23.April, 19.Mai und 26.Mai 1987 durchgeführten) Hauptverhandlung teilgenommem hat, vollauf entsprochen worden. Gleiches gilt dementsprechend für den auf die Behauptung, der "formell anwesende Verteidiger" habe aus den zuvor erörterten Gründen "tatsächlich diese formelle Verteidigungsfunktion im Sinne des Artikel 6, (3) Menschenrechtskonvention nicht erfüllt", gestützten weiteren Vorwurf (Ziffer 3,) einer "materiellen Nichtbeachtung" des Paragraph 439, Absatz eins, StPO (mit Bezug auf die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 23, StGB): auch insoweit kann davon, daß "nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger ... anwesend" gewesen wäre, keine Rede sein.
Jene Beschwerdeauffassung jedoch, wonach die Verlesung eines (während der dortigen Hauptverhandlung erstatteten) Gutachtens und eines (Hauptverhandlungs-) Protokolls (aus anderen Akten), gegen die sich der Angeklagte (hier) schon in der Hauptverhandlung verwahrt hatte (S 307), der Verlesung eines Schriftsatzes über einen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt (Z 2) "gleichkomme", ist bereits deswegen nicht zielführend, weil eine Ausdehnung des Katalogs der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe durch Analogie (arg. "nur" in § 281 Abs 1 StPO) nicht zulässig ist. Die Rechtsrügen (Z 9 lit. a, 9 lit. c, 10) und ein Teil der Mängelrüge (Z 5) richten sich gegen den Schuldspruch zum Faktum A. Insoweit liegt dem Beschwerdeführer zur Last, am 27. November 1985 in Wien einen Beamten während einer Amtshandlung, und zwar den Richter Dr. Max O*** als Schöffengerichtsvorsitzenden während einer Hauptverhandlung, tätlich angegriffen zu haben, indem er die beiden Schwurkerzen sowie den Tischapparat der Aufrufanlage gegen ihn warf.Jene Beschwerdeauffassung jedoch, wonach die Verlesung eines (während der dortigen Hauptverhandlung erstatteten) Gutachtens und eines (Hauptverhandlungs-) Protokolls (aus anderen Akten), gegen die sich der Angeklagte (hier) schon in der Hauptverhandlung verwahrt hatte (S 307), der Verlesung eines Schriftsatzes über einen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt (Ziffer 2,) "gleichkomme", ist bereits deswegen nicht zielführend, weil eine Ausdehnung des Katalogs der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe durch Analogie (arg. "nur" in Paragraph 281, Absatz eins, StPO) nicht zulässig ist. Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera c,, 10) und ein Teil der Mängelrüge (Ziffer 5,) richten sich gegen den Schuldspruch zum Faktum A. Insoweit liegt dem Beschwerdeführer zur Last, am 27. November 1985 in Wien einen Beamten während einer Amtshandlung, und zwar den Richter Dr. Max O*** als Schöffengerichtsvorsitzenden während einer Hauptverhandlung, tätlich angegriffen zu haben, indem er die beiden Schwurkerzen sowie den Tischapparat der Aufrufanlage gegen ihn warf.
Inwiefern die Urteilsfeststellungen zu diesem Schuldspruch in bezug auf die Frage, ob der Angeklagte die ihm angelasteten Tathandlungen noch während der Amtshandlung begangen hat, widersprüchlich undeutlich, unzureichend oder unvollständig begründet sein sollten (Z 5), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Hat doch das Erstgericht stets bedeutungskonform und unmißverständlich als erwiesen angenommen, daß die Tat jedenfalls noch vor der Abgabe einer Rechtsmittelerklärung durch ihn und vor der Anordnung seiner Rück-Eskorte vom Verhandlungssaal in die Untersuchungshaft stattfand (US 7, 12 f.); diese Konstatierung findet in der Aussage der Zeugin V*** (S 306 f.) ebenso wie in den übrigen Verfahrensergebnissen vollauf Deckung.Inwiefern die Urteilsfeststellungen zu diesem Schuldspruch in bezug auf die Frage, ob der Angeklagte die ihm angelasteten Tathandlungen noch während der Amtshandlung begangen hat, widersprüchlich undeutlich, unzureichend oder unvollständig begründet sein sollten (Ziffer 5,), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Hat doch das Erstgericht stets bedeutungskonform und unmißverständlich als erwiesen angenommen, daß die Tat jedenfalls noch vor der Abgabe einer Rechtsmittelerklärung durch ihn und vor der Anordnung seiner Rück-Eskorte vom Verhandlungssaal in die Untersuchungshaft stattfand (US 7, 12 f.); diese Konstatierung findet in der Aussage der Zeugin V*** (S 306 f.) ebenso wie in den übrigen Verfahrensergebnissen vollauf Deckung.
Der Sache nach remonstriert der Beschwerdeführer mit seinen darauf bezogenen Einwänden gegen die "Bewertung der sämtlichen Zeugenaussagen" ebenso wie mit der - die gegenteiligen Feststellungen (US 7) einfach negierenden - Behauptung, im Urteil werde die "klare Tatsache" nicht festgestellt, daß "keines der Mitglieder des Senates tatsächlich konkret attackiert" worden sei (Z 5), nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen (und deshalb nicht weiter beachtlichen) Schuldberufung (zudem völlig unsubstantiiert) unzulässigerweise gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Mit der Kritik daran aber, daß man "den 'Kronzeugen' dieses Vorfalles, den Hauptzeugen, den Justizwachebeamten, ... überhaupt ungehört" lasse, wird in Wahrheit kein Begründungs- (Z 5), sondern ein Verfahrensmangel (Z 4) reklamiert, zu dessen Geltendmachung jedoch der Angeklagte mangels einer dementsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist.Der Sache nach remonstriert der Beschwerdeführer mit seinen darauf bezogenen Einwänden gegen die "Bewertung der sämtlichen Zeugenaussagen" ebenso wie mit der - die gegenteiligen Feststellungen (US 7) einfach negierenden - Behauptung, im Urteil werde die "klare Tatsache" nicht festgestellt, daß "keines der Mitglieder des Senates tatsächlich konkret attackiert" worden sei (Ziffer 5,), nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen (und deshalb nicht weiter beachtlichen) Schuldberufung (zudem völlig unsubstantiiert) unzulässigerweise gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Mit der Kritik daran aber, daß man "den 'Kronzeugen' dieses Vorfalles, den Hauptzeugen, den Justizwachebeamten, ... überhaupt ungehört" lasse, wird in Wahrheit kein Begründungs- (Ziffer 5,), sondern ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) reklamiert, zu dessen Geltendmachung jedoch der Angeklagte mangels einer dementsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist.
Nicht zu seinen Gunsten ausgeführt (§ 282 StPO) schließlich sind die Mängel- (Z 5) und die Verfahrensrüge (Z 4) des Beschwerdeführers insoweit, als er damit, ohne das Vorliegen der Einweisungsvoraussetzungen nach § 23 StGB zu bestreiten, seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB anstatt in einer solchen für gefährliche Rückfallstäter anstrebt; denn im Hinblick darauf, daß die Anhaltung in einer Anstalt der zuletzt bezeichneten Art nicht länger als zehn Jahre dauern darf, jene nach § 21 Abs 2 StGB hingegen dieser Beschränkung nicht unterliegt (§ 25 Abs 1 StGB), ist die Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 StGB als die strengere Sanktion anzusehen (vgl. EvBl. 1977/117 ua).Nicht zu seinen Gunsten ausgeführt (Paragraph 282, StPO) schließlich sind die Mängel- (Ziffer 5,) und die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) des Beschwerdeführers insoweit, als er damit, ohne das Vorliegen der Einweisungsvoraussetzungen nach Paragraph 23, StGB zu bestreiten, seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB anstatt in einer solchen für gefährliche Rückfallstäter anstrebt; denn im Hinblick darauf, daß die Anhaltung in einer Anstalt der zuletzt bezeichneten Art nicht länger als zehn Jahre dauern darf, jene nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB hingegen dieser Beschränkung nicht unterliegt (Paragraph 25, Absatz eins, StGB), ist die Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 21, StGB als die strengere Sanktion anzusehen vergleiche EvBl. 1977/117 ua).
Die zum Teil offenbar unbegründete und im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 i.V.m. § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung hingegen wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete und im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung hingegen wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).