Rechtssatz RS0098070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098070
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem (von Amts wegen beigegebenen) Verteidiger gehört nicht zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1a StPO.Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem (von Amts wegen beigegebenen) Verteidiger gehört nicht zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO.
Entscheidungstexte
- 15 Os 147/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 15 Os 147/87
- 13 Os 101/08i
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 101/08i
Auch
- 14 Os 158/13m
Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 158/13m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass dem Beschwerdeführer durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet, konkrete Nachteile entstanden wären, wurde nicht behauptet. (T1)
- 15 Os 132/14x
Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 132/14x
Beisatz: Einschreiten eines Substituten gegen den Willen des Angeklagten. (T2)
- 11 Os 106/25k
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 106/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098070
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0150OS00147_8700000_001