Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liegt hier gerade der Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, weshalb die Entscheidung des Rekursgerichts anfechtbar ist, obwohl damit der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Die in der Revisionsrekursbeantwortung zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig, weil es dabei nicht um Klagszurückweisungen ging. Da auch die beklagte Partei in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung auf die Frage der Vollbeendigung der klagenden Partei nicht mehr zurückkommt, kann sich der Oberste Gerichtshof mit einem Hinweis auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der zweiten Instanz begnügen (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit erkennbar bezweifelt auch die nun klagende Partei nicht, dass eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren ist (1 Ob 151/72 = SZ 46/15 = JBl 1974, 266 u.v.a.; RIS-Justiz RS0009137 [T1 und 3]). Nach nunmehr stRsp sind aber solche Gesellschaften nicht rechts- und damit auch nicht parteifähig (1 Ob 151/72 u.v.a.; RIS-Justiz RS0022184). Das ist auch die Ansicht der herrschenden Lehre (Fucik in Rechberger2 § 1 ZPO Rz 5; Schubert in Fasching/Konecny2 Vor § 1 ZPO Rz 42; Riedler in KBB § 1175 ABGB Rz 4, je mwN; aA etwa Holzhammer, ZPR2 74; Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 31; Krejci in Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft 34 ff, letzterer allerdings nur für bestimmte Außengesellschaften mit bestimmten - hier gar nicht behaupteten - Merkmalen). Einer näheren Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Meinungen bedarf es hier schon deshalb nicht, weil es in Wahrheit auf diese Frage für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt und überdies die klagende Partei auch kein einziges Argument geltend macht, das für die Unrichtigkeit der herrschenden Ansicht sprechen könnte. Auch ausgehend von der mangelnden Parteifähigkeit der im Vorprozess als klagende Partei aufgetretenen ARGE steht in Wahrheit der Klage im vorliegenden Verfahren die Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht im Vorprozess nicht als Prozesshindernis entgegen. Voraussetzung für ein solches wäre, wie das Gericht zweiter Instanz durchaus zutreffend sah, dass zwischen den klagenden Parteien in beiden Verfahren Identität bestünde. Während es im hier zu beurteilenden Verfahren keinerlei Zweifeln unterliegen kann, wer als Kläger auftritt, kann dies für den Vorprozess durchaus unterschiedlich gesehen werden, wie auch die Entscheidungen der Vorinstanzen zeigen. Der Ansicht der zweiten Instanz, bereits im Vorprozess sei die nunmehr klagende GmbH als Partei aufgetreten, kann aber aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Zum Mitgliederstand der im Vorprozess als klagende Partei auftretenden ARGE führte diese in der Klage erkennbar aus, dass diese aus zwei Personen, nämlich der physischen Person Josef T***** und der nunmehr klagenden GmbH bestehe, wenn auch „im Innenverhältnis" jener ausgestiegen sei. Das wurde von der ARGE auch zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung vom 4. Oktober 2002 (ON 16 im Vorakt) klargestellt. Sie hielt aber offenbar bis zum Schluss an ihrem Rechtsstandpunkt fest, selbst parteifähig zu sein. Auch der Mangel der Parteifähigkeit kann iSd § 6 Abs 2 ZPO beseitigt werden (SZ 51/3 = EvBl 1978/144; Fucik aaO Vor § 1 Rz 6 mwN). Nur wenn etwa eine Richtigstellung der Parteibezeichnung nach § 235 ZPO unzulässig ist, muss der Mangel der Parteifähigkeit von Amts wegen wahrgenommen werden (8 Ob 7/76 = SZ 49/17; RIS-Justiz RS0039791). Eine Sanierung der mangelnden Parteifähigkeit der klagenden ARGE ist aber im Vorprozess nicht erfolgt. Weder wurde die Parteibezeichnung (auf Antrag oder von Amts wegen) berichtigt noch kann die Rede davon sein, die beiden Mitglieder der ARGE wären selbst im Prozess als klagende Parteien aufgetreten. Für die physische Person geht dies schon klar daraus hervor, dass sich dessen Masseverwalter als Nebenintervenient dem Verfahren anschloss, demgemäß eine andere Rolle für sich in Anspruch nahm. Die dargelegte Rechtsansicht der ARGE, sie sei selbst rechts- und parteifähig und die mangelnde selbständige Aktivität der nunmehr klagenden GmbH im Vorprozess schließen auch die Annahme aus, diese wäre im Vorprozess als Partei eingeschritten. Dann kann es aber nicht darauf ankommen, ob feststellbar ist, aus welchen Motiven seinerzeit die nicht parteifähige ARGE die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzog. Es fehlt eben an der Identität mit der nunmehr klagenden Partei. Dagegen kann auch nicht mit dem Erstgericht eingewendet werden, ein nicht existierendes Rechtssubjekt könne auch keine Klage zurückziehen. Nach der Rsp besteht die (bestrittene) Parteifähigkeit eines Rechtssubjekts bis zu deren rechtskräftiger Verneinung (5 Ob 345, 346/87 = SZ 60/154 u.a.; RIS-Justiz RS0035423). Demgemäß behält sie auch im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit die Stellung einer Prozesspartei (8 ObA 47/04a mwN). Ein solcher Zwischenstreit entstand durch die Bestreitung der Parteifähigkeit durch die im Vorprozess wie im vorliegenden Verfahren beklagte Partei. Eine Entscheidung mit rechtskräftiger Verneinung der Parteifähigkeit der ARGE erging nicht, weshalb an der Wirksamkeit der Klagezurücknahme und des Anspruchsverzichts kein begründeter Zweifel möglich ist.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liegt hier gerade der Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, weshalb die Entscheidung des Rekursgerichts anfechtbar ist, obwohl damit der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Die in der Revisionsrekursbeantwortung zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig, weil es dabei nicht um Klagszurückweisungen ging. Da auch die beklagte Partei in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung auf die Frage der Vollbeendigung der klagenden Partei nicht mehr zurückkommt, kann sich der Oberste Gerichtshof mit einem Hinweis auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der zweiten Instanz begnügen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit erkennbar bezweifelt auch die nun klagende Partei nicht, dass eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren ist (1 Ob 151/72 = SZ 46/15 = JBl 1974, 266 u.v.a.; RIS-Justiz RS0009137 [T1 und 3]). Nach nunmehr stRsp sind aber solche Gesellschaften nicht rechts- und damit auch nicht parteifähig (1 Ob 151/72 u.v.a.; RIS-Justiz RS0022184). Das ist auch die Ansicht der herrschenden Lehre (Fucik in Rechberger2 Paragraph eins, ZPO Rz 5; Schubert in Fasching/Konecny2 Vor Paragraph eins, ZPO Rz 42; Riedler in KBB Paragraph 1175, ABGB Rz 4, je mwN; aA etwa Holzhammer, ZPR2 74; Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 31; Krejci in Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft 34 ff, letzterer allerdings nur für bestimmte Außengesellschaften mit bestimmten - hier gar nicht behaupteten - Merkmalen). Einer näheren Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Meinungen bedarf es hier schon deshalb nicht, weil es in Wahrheit auf diese Frage für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt und überdies die klagende Partei auch kein einziges Argument geltend macht, das für die Unrichtigkeit der herrschenden Ansicht sprechen könnte. Auch ausgehend von der mangelnden Parteifähigkeit der im Vorprozess als klagende Partei aufgetretenen ARGE steht in Wahrheit der Klage im vorliegenden Verfahren die Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht im Vorprozess nicht als Prozesshindernis entgegen. Voraussetzung für ein solches wäre, wie das Gericht zweiter Instanz durchaus zutreffend sah, dass zwischen den klagenden Parteien in beiden Verfahren Identität bestünde. Während es im hier zu beurteilenden Verfahren keinerlei Zweifeln unterliegen kann, wer als Kläger auftritt, kann dies für den Vorprozess durchaus unterschiedlich gesehen werden, wie auch die Entscheidungen der Vorinstanzen zeigen. Der Ansicht der zweiten Instanz, bereits im Vorprozess sei die nunmehr klagende GmbH als Partei aufgetreten, kann aber aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Zum Mitgliederstand der im Vorprozess als klagende Partei auftretenden ARGE führte diese in der Klage erkennbar aus, dass diese aus zwei Personen, nämlich der physischen Person Josef T***** und der nunmehr klagenden GmbH bestehe, wenn auch „im Innenverhältnis" jener ausgestiegen sei. Das wurde von der ARGE auch zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung vom 4. Oktober 2002 (ON 16 im Vorakt) klargestellt. Sie hielt aber offenbar bis zum Schluss an ihrem Rechtsstandpunkt fest, selbst parteifähig zu sein. Auch der Mangel der Parteifähigkeit kann iSd Paragraph 6, Absatz 2, ZPO beseitigt werden (SZ 51/3 = EvBl 1978/144; Fucik aaO Vor Paragraph eins, Rz 6 mwN). Nur wenn etwa eine Richtigstellung der Parteibezeichnung nach Paragraph 235, ZPO unzulässig ist, muss der Mangel der Parteifähigkeit von Amts wegen wahrgenommen werden (8 Ob 7/76 = SZ 49/17; RIS-Justiz RS0039791). Eine Sanierung der mangelnden Parteifähigkeit der klagenden ARGE ist aber im Vorprozess nicht erfolgt. Weder wurde die Parteibezeichnung (auf Antrag oder von Amts wegen) berichtigt noch kann die Rede davon sein, die beiden Mitglieder der ARGE wären selbst im Prozess als klagende Parteien aufgetreten. Für die physische Person geht dies schon klar daraus hervor, dass sich dessen Masseverwalter als Nebenintervenient dem Verfahren anschloss, demgemäß eine andere Rolle für sich in Anspruch nahm. Die dargelegte Rechtsansicht der ARGE, sie sei selbst rechts- und parteifähig und die mangelnde selbständige Aktivität der nunmehr klagenden GmbH im Vorprozess schließen auch die Annahme aus, diese wäre im Vorprozess als Partei eingeschritten. Dann kann es aber nicht darauf ankommen, ob feststellbar ist, aus welchen Motiven seinerzeit die nicht parteifähige ARGE die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzog. Es fehlt eben an der Identität mit der nunmehr klagenden Partei. Dagegen kann auch nicht mit dem Erstgericht eingewendet werden, ein nicht existierendes Rechtssubjekt könne auch keine Klage zurückziehen. Nach der Rsp besteht die (bestrittene) Parteifähigkeit eines Rechtssubjekts bis zu deren rechtskräftiger Verneinung (5 Ob 345, 346/87 = SZ 60/154 u.a.; RIS-Justiz RS0035423). Demgemäß behält sie auch im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit die Stellung einer Prozesspartei (8 ObA 47/04a mwN). Ein solcher Zwischenstreit entstand durch die Bestreitung der Parteifähigkeit durch die im Vorprozess wie im vorliegenden Verfahren beklagte Partei. Eine Entscheidung mit rechtskräftiger Verneinung der Parteifähigkeit der ARGE erging nicht, weshalb an der Wirksamkeit der Klagezurücknahme und des Anspruchsverzichts kein begründeter Zweifel möglich ist.
Sind aber die klagenden Parteien in den beiden Prozessen nicht dieselben, kann der nun klagenden Gesellschafterin der ARGE nicht die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht durch diese entgegengehalten werden, der bei Parteienidentität die Geltendmachung desselben Anspruchs gegenüber derselben beklagten Partei unzulässig machen würde (6 Ob 70/73 u.v.a.; RIS-Justiz RS0039698). Stehen somit der Klage die von den Vorinstanzen ins Treffen geführten Prozesshindernisse nicht entgegen, müssen deren Entscheidungen aufgehoben werden. Die Rechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen, das nunmehr das Verfahren unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen fortzusetzen haben wird. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 50, 41 ZPO. Die klagende Partei hat im Zwischenstreit über ihre Parteifähigkeit zur Gänze obsiegt, weshalb die Ersatzpflicht für die Kosten des betreffenden Rechtsmittelverfahrens unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die Hauptsache ist. Die im Zwischenstreit völlig unterlegene beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.Sind aber die klagenden Parteien in den beiden Prozessen nicht dieselben, kann der nun klagenden Gesellschafterin der ARGE nicht die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht durch diese entgegengehalten werden, der bei Parteienidentität die Geltendmachung desselben Anspruchs gegenüber derselben beklagten Partei unzulässig machen würde (6 Ob 70/73 u.v.a.; RIS-Justiz RS0039698). Stehen somit der Klage die von den Vorinstanzen ins Treffen geführten Prozesshindernisse nicht entgegen, müssen deren Entscheidungen aufgehoben werden. Die Rechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen, das nunmehr das Verfahren unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen fortzusetzen haben wird. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO. Die klagende Partei hat im Zwischenstreit über ihre Parteifähigkeit zur Gänze obsiegt, weshalb die Ersatzpflicht für die Kosten des betreffenden Rechtsmittelverfahrens unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die Hauptsache ist. Die im Zwischenstreit völlig unterlegene beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.