Begründung:
Die beklagte Partei ist - als Gesamtrechtsnachfolgerin der G***** AG ***** (früher G***** AG) - Kommanditistin der P***** KG, in deren Eigentum das Hotel "M*****", W*****, steht, und der H***** KG, der das Hotel "A*****" in W***** gehört. Einen Teil ihrer Kommanditeinlagen hält die Beklagte treuhändig für diverse Anleger, darunter - bis 31. 12. 1996 - den Kläger. Dieser war dadurch am Hotel M***** mit einer Einlage von nominal S 2 Mio und am Hotel A***** mit einer Einlage von nominal S 1,5 Mio mittelbar beteiligt. Er kündigte diese Beteiligungen per 31. 12. 1996 auf.
Die Gesellschaftsverträge der beiden genannten Kommanditgesellschaften treffen für den Fall der Auseinandersetzung betreffend das Auseinandersetzungsguthaben der Gesellschafter ua jeweils im Punkt XV folgende Regelungen:Die Gesellschaftsverträge der beiden genannten Kommanditgesellschaften treffen für den Fall der Auseinandersetzung betreffend das Auseinandersetzungsguthaben der Gesellschafter ua jeweils im Punkt römisch fünfzehn folgende Regelungen:
(1) Scheidet ein Gesellschafter (ganz oder teilweise) durch ordnungsgemäße Kündigung aus, so wird er mit dem anteiligen Unternehmenswert abgefunden.
...
(3) Der anteilige Unternehmenswert der Beteiligung eines Gesellschafters ist auf Grundlage der jeweils diesbezüglich geltenden Richtlinien der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Beachtung des Fortbestandes des Unternehmens zu ermitteln.
Im Hinblick auf die Kündigung der Kommanditeinlagen der Klägerin erstellten die E***** GmbH (im Folgenden kurz E***** genannt) und auch die E***** GmbH (im Folgenden kurz E*****) im Mai 1997 ein dem Unternehmenswert des Hotels M***** betreffendes Gutachten. Während E***** den Kurs mit 89,9 % (des Nominales) festlegte, errechnete E***** diesen mit 94,4 %. Für das Hotel A***** legte E***** in einem Gutachten vom Juni 1997 den Kurs mit einer Bandbreite von 63 bis 73 % fest.
Die Abschichtung des Klägers wurde per 31. 12. 1996 hinsichtlich des Hotels M***** mit 92 % und hinsichtlich des Hotels A***** mit 70 % der anteiligen Vermögenseinlage durchgeführt. Die entsprechenden Beträge von S 1,840.000,-- (M*****) und S 1,050.000,-- (A*****) wurden dem Kläger am 4. 7. 1997 überwiesen.
Im Juli 1997 nahm der Kläger, der sich selbst als beeideter Buchprüfer und Steuerberater sowie Sachverständiger auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung bezeichnet, Einsicht in die Bewertungsgutachten von E***** und E*****. Er dikierte die Gutachten auf ein Tonband und ließ sodann davon Abschriften herstellen. Am 10. 2. 1998 brachte der Kläger beim Handelsgericht Wien zu 34 Cg 56/98m Klage gegen E***** und E***** wegen S 550.400,-- sowie gegen die auch hier beklagte Partei wegen S 48.000,-- ein. Mit einer weiteren Klage begehrte der Kläger zu 34 Cg 129/98x des Handelsgerichtes Wien von E***** S 388,689,-- und von der auch hier beklagten Partei S 45.000,--. In beiden Verfahren machte der Kläger Mängel der Bewertungsgutachten geltend, die dazu geführt hätten, dass ihm ein zu geringes Abschichtungsguthaben ausgezahlt worden sei; von der auch hier Beklagten begehrte er (allerdings nur) die Differenz zwischen den (höchsten) von den Gutachtern ermittelten und den an ihn ausbezahlten Beträgen. Gegen die auch hier beklagte Partei nahm der Kläger beide Klagen mit Schriftsätzen vom 25. 6. 1998 und vom 29. 6. 1998 jeweils unter Anspruchsverzicht zurück. Das Klagebegehren gegen E***** und E***** wurde mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. 6. 1998 abgewiesen. Die Berufung des Klägers dagegen blieb erfolglos; die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Am 11. 12. 1999 forderte der Rechtsvertreter des Klägers die Beklagte schriftlich auf, etwaige Ansprüche, die sie gegen die Beteiligungsgesellschaften habe, an diesen abzutreten. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dem Kläger stünde kein Abtretungsanspruch zu.
Mit Schreiben vom 4. 5. 2000 übermittelte der Kläger der Beklagten den anwaltlich ausgearbeiteten Entwurf einer Klage (auf Zahlung eines restlichen Abschichtungsguthabens) gegen die beiden Hotelgesellschaften mit der Aufforderung, die Klage auf seine Kosten einzubringen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und veranlasste die Rücküberweisung der ihr vom Kläger bereits angewiesenen Pauschalgebühr.
Mit der am 25. 10. 2000 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten S 1,032.089,-- (= EUR 75.004,83) sA und brachte dazu vor, die ermittelten Abschichtungsbeträge seien jeweils deutlich zu niedrig gewesen, was auf eine nicht kunstgerechte Erstellung der Bewertungsgutachten zurückzuführen sei. Unmittelbare Ansprüche auf Erstattung der Differenz gegen die Beteiligungsgesellschaften stünden aus dem Gesellschaftsvertrag jedoch nur der beklagten Partei zu, die nach außen als Kommanditistin aufscheine. Zwischen der Beklagten und den Beteiligungsgesellschaften müsse eine Vereinbarung über die Höhe der Abschichtungsguthaben geschlossen worden sein, wobei sich beide in einem gemeinsamen Irrtum über die Werte der Kommanditbeteiligung befunden hätten. Die Beklagte hätte daher die Vereinbarung wegen Irrtum anfechten und die Auszahlung der den tatsächlichen Unternehmenswerten entsprechenden Abschichtungsguthaben bewirken können. Die Vereinbarungen über die Abschichtungsguthaben seien zwingend im Juni 1997 zustandegekommen, sodass das Recht zur Geltendmachung der Anpassung des Vertrages durch die Beklagte um den 1. 7. 2000 verjährt sei. Durch die Weigerung, die von ihm, dem Kläger, vorbereitete Klage gegen die Kommanditgesellschaften einzubringen und ihm zusätzliche Informationen zu erteilen, habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag verstoßen.
Die beklagte Partei beantragte das Klagebegehren abzuweisen. Zwischen ihr und den beiden Gesellschaften seien keine Vereinbarungen über die Höhe der Abschichtungsbeträge getroffen worden. Die Abschichtungsguthaben seien nach den Gesellschaftsverträgen von den Geschäftsführungen der beiden Komplementärgesellschaften zu ermitteln und auszuzahlen gewesen. Sie, die Beklagte, habe als Treuhänderin die Verpflichtung gehabt, die ihr zur Verfügung gestellten Treuhandbeträge im Sinne des Treuhandvertrages zu verwenden, die Beteiligung zu verwalten und dem Kläger als Treugeber allen Nutzen aus der Beteiligung herauszugeben. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Treuhandvertrages habe sich darauf beschränkt, darauf hinzuwirken, dass die Geschäftsführungen den Unternehmenswert fristgerecht und ordnungsgemäß im Sinne der Gesellschaftsverträge ermittelten und die sich daraus ergebenden Auseinandersetzungsguthaben fristgerecht zur Auszahlung brächten. Diesen Verpflichtungen habe sie entsprochen. Da der Beginn der Verjährungsfrist die exakte Berechnung des Schadens nicht voraussetze, sei die Verjährungsfrist bereits vor Klagseinbringung am 25. 10. 2000 abgelaufen. In den beiden beim Handelsgericht Wien zu 34 Cg 56/98m und 34 Cg 129/98x (auch) gegen die hier Beklagte eingebrachten Klagen habe der Kläger inhaltlich exakt denselben Anspruch wie jetzt erhoben. Gegen sie, die Beklagte, habe der Kläger aber beide Klagen über insgesamt S 93.000,-- unter Anspruchsverzicht zurückgenommen. Schon aus diesem Grund bestünden die betreffenden Klagsansprüche nicht (mehr) zu Recht. Der Kläger erwiderte, der Verjährungseinwand sei unberechtigt. Seine Kenntnis des Schadens könne nicht mit 1. 7. 1997 angesetzt werden, da er sich erst mühsam den Text der Bewertungsgutachten beschaffen habe müssen. In der Folge habe er mit der Überprüfung der Gutachten begonnen; seine Arbeit habe sich aber durch eine zwischenzeitige Erkrankung verzögert. Ihm seien zunächst einige methodische Unrichtigkeiten aufgefallen. Erst nachdem ihm E***** und E***** im November 2000 (soll wohl heißen 1997) Auskünfte verweigert hätten, habe er begonnen, die rechnerischen Auswirkungen von methodischen Fehlern der Genannten auf die Unternehmenswerte zu ermitteln. Diese Berechnungen habe er erst um den Jahreswechsel 1997/1998 fertig gestellt, sodass er erst ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis des eingetretenen Schadens gewesen sei. Betreffend den behaupteten Anspruchsverzicht übersehe die Beklagte, dass Gegenstand der vorliegenden Klage die Differenz zwischen dem an ihn ausbezahlten und jenem Betrag sei, der bei ordnungsgemäßer Ermittlung der Abschichtungsguthaben ausbezahlt hätte werden müssen. In den Verfahren 34 Cg 56/98m und 34 Cg 129/98x des Handelsgerichtes Wien sei gegen die Beklagte hingegen nur der vermeintliche Unterschied zwischen den von den Gutachtern ermittelten und den an ihn ausbezahlten Beträgen geltend gemacht worden.Die beklagte Partei beantragte das Klagebegehren abzuweisen. Zwischen ihr und den beiden Gesellschaften seien keine Vereinbarungen über die Höhe der Abschichtungsbeträge getroffen worden. Die Abschichtungsguthaben seien nach den Gesellschaftsverträgen von den Geschäftsführungen der beiden Komplementärgesellschaften zu ermitteln und auszuzahlen gewesen. Sie, die Beklagte, habe als Treuhänderin die Verpflichtung gehabt, die ihr zur Verfügung gestellten Treuhandbeträge im Sinne des Treuhandvertrages zu verwenden, die Beteiligung zu verwalten und dem Kläger als Treugeber allen Nutzen aus der Beteiligung herauszugeben. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Treuhandvertrages habe sich darauf beschränkt, darauf hinzuwirken, dass die Geschäftsführungen den Unternehmenswert fristgerecht und ordnungsgemäß im Sinne der Gesellschaftsverträge ermittelten und die sich daraus ergebenden Auseinandersetzungsguthaben fristgerecht zur Auszahlung brächten. Diesen Verpflichtungen habe sie entsprochen. Da der Beginn der Verjährungsfrist die exakte Berechnung des Schadens nicht voraussetze, sei die Verjährungsfrist bereits vor Klagseinbringung am 25. 10. 2000 abgelaufen. In den beiden beim Handelsgericht Wien zu 34 Cg 56/98m und 34 Cg 129/98x (auch) gegen die hier Beklagte eingebrachten Klagen habe der Kläger inhaltlich exakt denselben Anspruch wie jetzt erhoben. Gegen sie, die Beklagte, habe der Kläger aber beide Klagen über insgesamt S 93.000,-- unter Anspruchsverzicht zurückgenommen. Schon aus diesem Grund bestünden die betreffenden Klagsansprüche nicht (mehr) zu Recht. Der Kläger erwiderte, der Verjährungseinwand sei unberechtigt. Seine Kenntnis des Schadens könne nicht mit 1. 7. 1997 angesetzt werden, da er sich erst mühsam den Text der Bewertungsgutachten beschaffen habe müssen. In der Folge habe er mit der Überprüfung der Gutachten begonnen; seine Arbeit habe sich aber durch eine zwischenzeitige Erkrankung verzögert. Ihm seien zunächst einige methodische Unrichtigkeiten aufgefallen. Erst nachdem ihm E***** und E***** im November 2000 (soll wohl heißen 1997) Auskünfte verweigert hätten, habe er begonnen, die rechnerischen Auswirkungen von methodischen Fehlern der Genannten auf die Unternehmenswerte zu ermitteln. Diese Berechnungen habe er erst um den Jahreswechsel 1997 aus 1998, fertig gestellt, sodass er erst ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis des eingetretenen Schadens gewesen sei. Betreffend den behaupteten Anspruchsverzicht übersehe die Beklagte, dass Gegenstand der vorliegenden Klage die Differenz zwischen dem an ihn ausbezahlten und jenem Betrag sei, der bei ordnungsgemäßer Ermittlung der Abschichtungsguthaben ausbezahlt hätte werden müssen. In den Verfahren 34 Cg 56/98m und 34 Cg 129/98x des Handelsgerichtes Wien sei gegen die Beklagte hingegen nur der vermeintliche Unterschied zwischen den von den Gutachtern ermittelten und den an ihn ausbezahlten Beträgen geltend gemacht worden.
Ausgehend von dem bereits eingangs wiedergegebenen unstrittigen bzw außer Streit gestellten Sachverhalt wies das Erstgericht das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 93.000,-- (sA) "mangels Rechtsschutzinteresses" mit Beschluss zurück und unter einem das restliche Klagebegehren von S 939.089,-- (sA) mit Urteil ab. Es führte dazu im Wesentlichen aus, mit der in den Verfahren 34 Cg 129/98x und 34 Cg 56/98m je HG Wien erfolgten Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht habe der Kläger auf den betreffenden Rechtsschutz endgültig verzichtet, weshalb die Klage nicht neuerlich eingebracht werden könne; insoweit sei die Klage daher mit Beschluss zurückzuweisen gewesen. Das darüber hinausgehende Klagebegehren sei verjährt. Der Kläger habe als Sachverständiger bereits mit Kenntnis der Gutachten von E***** und E***** im Juli 1997 sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit gekannt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben hätte werden können. Der Schaden sei am 4. 7. 1997 eingetreten, dem Tag, an dem das Abschichtungsguthaben an den Kläger überwiesen worden sei. Da die vom Kläger behauptete Krankheit die dreijährige Verjährungsfrist nicht unterbreche, sei der erst im Oktober 2000 geltend gemachte Anspruch verjährt. Über Rekurs und Berufung des Klägers bestätigte das Berufungsgericht sowohl den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes als auch dessen Urteil.
Zum Rekurs führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, hinsichtlich der in den Vorverfahren 34 Cg 56/98m und 34 Cg 129/98x geltend gemachten Beträge von zusammen S 93.000,-- habe der Kläger seine Klagen gegenüber der Beklagten unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, weshalb nun jede weitere Klagserhebung bezüglich desselben Klagsanspruches gemäß § 237 Abs 4 ZPO ausgeschlossen sei. Die Ansprüche von insgesamt S 93.000,-- stellten, wie der Kläger selbst vorbringe, eine Teilmenge des im gegenständlichen Verfahren eingeklagten Betrages dar. Die Ansprüche auf diese Teilmenge habe der Kläger jedoch zurückgezogen. Dabei sei für ihn auch nichts aus der Behauptung zu gewinnen, dass der Anspruch auf den Betrag von S 93.000,-- nun neu und anders begründet werde. Die neuerliche Geltendmachung ein- und desselben Anspruches sei unabhängig davon, ob sich der Kläger im ersten Verfahren bereits auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt habe, ausgeschlossen. Hier habe sich der Kläger schon in den Vorverfahren auf treuwidriges Verhalten der Beklagten berufen, aus dem er auch nun seine Ansprüche ableite. Im Hinblick auf die Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht mangele es der nunmehr eingebrachten Klage, soweit sie auf dieselben Beträge gerichtet sei, am Rechtschutzinteresse.Zum Rekurs führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, hinsichtlich der in den Vorverfahren 34 Cg 56/98m und 34 Cg 129/98x geltend gemachten Beträge von zusammen S 93.000,-- habe der Kläger seine Klagen gegenüber der Beklagten unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, weshalb nun jede weitere Klagserhebung bezüglich desselben Klagsanspruches gemäß Paragraph 237, Absatz 4, ZPO ausgeschlossen sei. Die Ansprüche von insgesamt S 93.000,-- stellten, wie der Kläger selbst vorbringe, eine Teilmenge des im gegenständlichen Verfahren eingeklagten Betrages dar. Die Ansprüche auf diese Teilmenge habe der Kläger jedoch zurückgezogen. Dabei sei für ihn auch nichts aus der Behauptung zu gewinnen, dass der Anspruch auf den Betrag von S 93.000,-- nun neu und anders begründet werde. Die neuerliche Geltendmachung ein- und desselben Anspruches sei unabhängig davon, ob sich der Kläger im ersten Verfahren bereits auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt habe, ausgeschlossen. Hier habe sich der Kläger schon in den Vorverfahren auf treuwidriges Verhalten der Beklagten berufen, aus dem er auch nun seine Ansprüche ableite. Im Hinblick auf die Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht mangele es der nunmehr eingebrachten Klage, soweit sie auf dieselben Beträge gerichtet sei, am Rechtschutzinteresse.
Zur Berufung nahm das Gericht zweiter Instanz im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die für die Entscheidung über das restliche Klagebegehren ausschlaggebende Verjährungsproblematik gliedere sich in die beiden Fragen, wann der Kläger in ausreichende Kenntnis des Schadens gelangt und wann ihm die Person des Schädigers bekannt geworden sei. Absolute Grenze für den Beginn der Verjährungsfrist bilde der tatsächliche Eintritt des behaupteten Schadens, der mit der Überweisung des Abschichtungsguthabens an den Kläger am 4. 7. 1997 anzusetzen sei. Zwar sei für den Beginn der Verjährungsfrist nur die Kenntnis des Schadens, nicht aber der genauen Schadenshöhe erforderlich. Im vorliegenden Fall habe das Wissen um den Schadenseintritt aber einige Berechnungen vorausgesetzt, weshalb hier die Kenntnis vom Schadenseintritt und von der Schadenshöhe zeitlich zusammenfalle. Habe ein Geschädigter als Laie keinen Einblick in die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens, so beginne die Verjährungsfrist erst mit Einlangen des Sachverständigengutachtens zu laufen. Der Kläger sei jedoch nach eigenem Vorbringen nicht als Laie, sondern als Sachverständiger anzusehen. Im Fall eines Fachmannes, der einen entsprechenden Einblick besitze, bestehe ein solches Hindernis nicht, möge auch der Fachmann gewisse Zeit benötigen, um diesen Einblick zu gewinnen. Hier habe der Kläger im Juli 1997 Kenntnis von den Sachverständigengutachten (der E***** und der E*****) und damit vom gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt erhalten. Zur Aufarbeitung der Informationen seien dem Kläger durchaus einige Wochen zuzubilligen, nämlich etwa jene Zeit, die auch ein beauftragter Sachverständiger gebraucht hätte, um alle notwendigen Berechnungen durchführen zu können. Daraus sei für den Kläger aber nichts gewonnen, weil die gegenständliche Klage erst lange nach Ablauf einer solcherart zu berechnenden Verjährungsfrist, deren Beginn im August, spätestens aber im September 1997 anzusetzen sei, eingebracht worden sei. Den ausführlich geschilderten, persönlichen Umständen des Klägers komme in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung zu. Für den Kläger als Fachmann habe die Verjährungsfrist ab jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem er nach Bekanntwerden aller Fakten genügend Zeit gehabt habe, alle erforderlichen Untersuchungen oder Berechnungen durchzuführen. Die Frage, wann er dies tatsächlich getan habe, beeinflusse weder den Beginn, noch den Ablauf der Verjährungsfrist. Andernfalls läge es im Belieben des Klägers, den Verjährungsbeginn zu bestimmen, je nachdem ob er sich früher oder später um seine Angelegenheiten kümmere. Eine - wenn auch möglicherweise unverschuldete - Säumnis bei der Auswertung der Fakten hindere die Verjährung nicht. Es wäre dem Kläger auch immer noch die Möglichkeit offengestanden, einen Sachverständigen mit einer Gutachtenserstattung zu beauftragen. Ab Kenntnis des Schadens habe der Kläger aber auch die Beklagte als ersatzpflichtige Person in Betracht ziehen müssen. Diese sei immerhin seine Vertragspartnerin gewesen, die noch dazu die Überweisung des Betrages veranlasst habe, der dem Kläger zu gering erschienen sei. Ausschlaggebend für den Beginn der Verjährungsfrist sei jener Zeitpunkt, in dem eine Klage erstmals mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Dass sich später aus weiterem Fehlverhalten einer Partei zusätzliche Sachverhaltselemente oder Rechtsgrundlagen (wie etwa hier die vorgebrachten Unterlassungen der Beklagten) ergäben, auf welche die Klage darüberhinaus gestützt werden könne, spiele für die Verjährung des Klagsanspruches keine Rolle.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da im vorliegenden Fall im Wesentlichen die Frage der Verjährung gelöst habe werden müssen, wobei die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig gewesen und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen gewesen sei.
Gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichtes hat der Kläger, der damit eine vollinhaltliche Klagsstattgebung erreichen will, sowohl außerordentliche Revision, als auch - offenbar davon ausgehend, dass das Berufungsgericht auch den ordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses für nicht zulässig erklärt habe - außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Tatsächlich hat das Berufungsgericht aber einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unterlassen. Ein solcher wäre allerdings zu treffen gewesen: Hängt doch die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Hinblick darauf, dass das auf S 93.000,-- (= EUR 6.758,57) gerichtete Klagebegehren ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO), davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. Ein Auftrag an das Berufungsgericht, seine Entscheidung durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen, ist im - hier gegebenen - Fall eines insgesamt (§ 55 JN) EUR 20.000,-- übersteigenden Streitwerts aber entbehrlich, weil bei Fehlen dieses Ausspruches sogleich das hilfsweise jedenfalls zustehende Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses ergriffen werden kann (Petrasch, ÖJZ 1983, 201; 5 Ob 539/91 ua; RIS-Justiz RS0042510). Der Revisionsrekurswerber wird dadurch nicht schlechter gestellt, weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnedies an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden wäre.Gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichtes hat der Kläger, der damit eine vollinhaltliche Klagsstattgebung erreichen will, sowohl außerordentliche Revision, als auch - offenbar davon ausgehend, dass das Berufungsgericht auch den ordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses für nicht zulässig erklärt habe - außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Tatsächlich hat das Berufungsgericht aber einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unterlassen. Ein solcher wäre allerdings zu treffen gewesen: Hängt doch die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Hinblick darauf, dass das auf S 93.000,-- (= EUR 6.758,57) gerichtete Klagebegehren ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO), davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt. Ein Auftrag an das Berufungsgericht, seine Entscheidung durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen, ist im - hier gegebenen - Fall eines insgesamt (Paragraph 55, JN) EUR 20.000,-- übersteigenden Streitwerts aber entbehrlich, weil bei Fehlen dieses Ausspruches sogleich das hilfsweise jedenfalls zustehende Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses ergriffen werden kann (Petrasch, ÖJZ 1983, 201; 5 Ob 539/91 ua; RIS-Justiz RS0042510). Der Revisionsrekurswerber wird dadurch nicht schlechter gestellt, weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnedies an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden wäre.
Der erkennende Senat hat am 22. 5. 2002 beschlossen, der Revisionsgegnerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO die Beantwortung der außerordentlichen Revision freizustellen. Auf Grund eines Ausfertigungsfehlers erhielt die beklagte Partei allerdings die Mitteilung, dass ihr die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses freigestellt werde. Sie hat daraufhin eine als "Rekursbeantwortung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, in der sie beantragt, dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Nach (mit gesondertem Beschluss erfolgter) Berichtigung der Beschlussausfertigung vom 22. 5. 2002 hat die Beklagte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die außerordentliche Revision des Klägers zurück- oder abzuweisen.Der erkennende Senat hat am 22. 5. 2002 beschlossen, der Revisionsgegnerin gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO die Beantwortung der außerordentlichen Revision freizustellen. Auf Grund eines Ausfertigungsfehlers erhielt die beklagte Partei allerdings die Mitteilung, dass ihr die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses freigestellt werde. Sie hat daraufhin eine als "Rekursbeantwortung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, in der sie beantragt, dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Nach (mit gesondertem Beschluss erfolgter) Berichtigung der Beschlussausfertigung vom 22. 5. 2002 hat die Beklagte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die außerordentliche Revision des Klägers zurück- oder abzuweisen.