Rechtssatz RS0039776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039776
Entscheidungsdatum
25.06.2009
Rechtssatz
Das Prozeßhindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht liegt nicht vor, wenn der nunmehr neu erhobene Klagsanspruch auf neue zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt wird, wobei darunter auch solche zu verstehen sind, die zwar schon vor der Klagsrücknahme eingetreten sind, aber in dem dadurch beendeten Rechtsstreit nicht vorgebracht worden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039776
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19770329_OGH0002_0030OB00574_7600000_002