Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Das Berufungsgericht ist in der Frage der Verjährung des auf Schadenersatzrecht gestützten Anspruchs zumindest teilweise von der oberstgerichtlichen Judikatur abgewichen. Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hat der beklagte Architekt den Planungsfehler zu vertreten, daß die von ihm geplante und zur Ausschreibung gebrachte Neugestaltung des Platzes mit Porphyrplatten in einer Stärke von 5 cm für den auch für den Beklagten vorhersehbaren Durchzugsverkehr ungeeignet und daher eine Sanierung in natura selbst mit stärkeren Natursteinplatten nicht möglich ist (S 31 in ON 53). Die Bauarbeiten waren am 19.4.1985 abgeschlossen. 1987 traten die ersten Schäden auf. Bis November 1991 hatte das bauausführende Unternehmen zahlreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt, die erfolglos blieben. Als zwei bis drei Monate später neuerlich Schäden auftraten, lehnte das Bauunternehmen weitere Sanierungsmaßnahmen ab. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der erst mit der Klage vom 10.3.1995 geltend gemachte Schadenersatzanspruch verjährt sei, kann aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:
Der Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB setzt die Kenntnis des Schadens und des Schädigers voraus. Diese Kenntnis ist erst dann anzunehmen, wenn eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden könnte (SZ 40/40, SZ 63/53 uva). Dies ist erst dann der Fall, wenn auch der Ursachenzusammenhang bekannt ist. Nur wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könnte, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf aber nicht überspannt werden (SZ 63/37 mwN). Für den Bereich der Verschuldenshaftung müssen auch die Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt, bekannt sein. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich nicht, solange der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die maßgeblichen Zusammenhänge hat und diese erst durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden können. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen reicht nicht aus (SZ 68/179 ua). Wenn der Geschädigte annehmen kann, daß der aufgetretene Schaden saniert werden könne, besteht kein Anlaß zur Einbringung einer Feststellungsklage (1 Ob 590/94). Der Geschädigte darf allerdings nicht solange zuwarten, bis er glaubt, den Prozeß gewinnen zu können (JBl 1985, 745 und JBl 1991, 730).Der Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB setzt die Kenntnis des Schadens und des Schädigers voraus. Diese Kenntnis ist erst dann anzunehmen, wenn eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden könnte (SZ 40/40, SZ 63/53 uva). Dies ist erst dann der Fall, wenn auch der Ursachenzusammenhang bekannt ist. Nur wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könnte, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf aber nicht überspannt werden (SZ 63/37 mwN). Für den Bereich der Verschuldenshaftung müssen auch die Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt, bekannt sein. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich nicht, solange der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die maßgeblichen Zusammenhänge hat und diese erst durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden können. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen reicht nicht aus (SZ 68/179 ua). Wenn der Geschädigte annehmen kann, daß der aufgetretene Schaden saniert werden könne, besteht kein Anlaß zur Einbringung einer Feststellungsklage (1 Ob 590/94). Der Geschädigte darf allerdings nicht solange zuwarten, bis er glaubt, den Prozeß gewinnen zu können (JBl 1985, 745 und JBl 1991, 730).
Das Berufungsgericht vertritt unter teilweiser Zitierung der angeführten Grundsätze die Auffassung, daß die klagende Gemeinde schon wesentlich früher ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen und daß ihr die eigenen Fachkenntnisse anzulasten seien. Das erstgenannte Argument widerspricht dem Grundsatz, daß die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf. Es sind nur ohne nennenswerte Mühen und Kosten einholbare Erkundigungen zu fordern (SZ 63/53 uva). Die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens über die Eignung des vorgesehenen Oberflächenmaterials gehört nicht zu den zumutbaren Erkundigungspflichten des Geschädigten. Die Klägerin durfte aufgrund der ihr bekannten Tatsache, daß die Porphyrplatten bei Platzgestaltungen in anderen Ortschaften bereits Verwendung gefunden hatten, davon ausgehen, daß die Schadensursache wo anders, vor allem in Ausführungsfehlern, zu suchen sei. Nach den Feststellungen wurde erstmals bei der Begehung vom 29.9.1993 der Verdacht geäußert, daß das Porphyrmaterial ungeeignet sein könnte. Zuvor hatte der stets beigezogene beklagte Architekt eine derartige Schadensursache nicht geäußert. Zu einem derartigen Hinweis war er aber aufgrund seiner Fachkunde durchaus verpflichtet (8 Ob 600/93). Es hieße die Erkundigungspflicht der geschädigten Klägerin zu überspannen, wenn man von ihr die Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens über alle denkmöglichen Schadensursachen verlangte (7 Ob 602/94, teilweise veröffentlicht in ecolex 1997, 258; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 21 zu § 1489), solange durchaus noch Ausführungsfehler des Bauunternehmens in Frage kamen. An dieser Beurteilung vermag der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin infolge der von ihr unterhaltenen eigenen bautechnischen Einrichtungen über ein besonderes Fachwissen verfügte. Richtig ist, daß die Klägerin sich die Kenntnis ihrer Organe und fachkundigen Mitarbeiter zurechnen lassen muß. Eine Kenntnis dieser Personen vom Ursachenzusammenhang zu einem Zeitpunkt vor der Einholung des Privatgutachtens im Jahr 1994 wurde jedoch nicht festgestellt. Selbst ein "Kennen-Müssen" des Ursachenzusammenhangs ist hier nicht anzunehmen, erforderte dies doch besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Materialkunde im Bauwesen, die bei den von den Gemeinden üblicherweise bestehenden Bauabteilungen nicht vorauszusetzen ist. Ob das aus optischen Gründen gewünschte Material für die Oberflächengestaltung des Platzes, der auch dem Durchzugsverkehr dienen soll, für die zu erwartenden Belastungen geeignet sei, war zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks eine keineswegs leicht ermittelbare technische Fachfrage, was sich schon aus den angestellten Recherchen des beklagten Architekten ergibt, der sich über Musterplätze in anderen Gemeinden informierte, dabei aber ganz offensichtlich die verschiedenartigen Verkehrsbelastungen außer acht ließ. Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, daß der Klageanspruch noch nicht verjährt ist, weil der Klägerin der Ursachenzusammenhang erst im Jahr 1994 bekannt wurde und sie zuvor nicht verpflichtet war, sich durch die Einholung eines kostspieligen Gutachtens Klarheit über allfällige Planungsfehler zu verschaffen.Das Berufungsgericht vertritt unter teilweiser Zitierung der angeführten Grundsätze die Auffassung, daß die klagende Gemeinde schon wesentlich früher ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen und daß ihr die eigenen Fachkenntnisse anzulasten seien. Das erstgenannte Argument widerspricht dem Grundsatz, daß die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf. Es sind nur ohne nennenswerte Mühen und Kosten einholbare Erkundigungen zu fordern (SZ 63/53 uva). Die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens über die Eignung des vorgesehenen Oberflächenmaterials gehört nicht zu den zumutbaren Erkundigungspflichten des Geschädigten. Die Klägerin durfte aufgrund der ihr bekannten Tatsache, daß die Porphyrplatten bei Platzgestaltungen in anderen Ortschaften bereits Verwendung gefunden hatten, davon ausgehen, daß die Schadensursache wo anders, vor allem in Ausführungsfehlern, zu suchen sei. Nach den Feststellungen wurde erstmals bei der Begehung vom 29.9.1993 der Verdacht geäußert, daß das Porphyrmaterial ungeeignet sein könnte. Zuvor hatte der stets beigezogene beklagte Architekt eine derartige Schadensursache nicht geäußert. Zu einem derartigen Hinweis war er aber aufgrund seiner Fachkunde durchaus verpflichtet (8 Ob 600/93). Es hieße die Erkundigungspflicht der geschädigten Klägerin zu überspannen, wenn man von ihr die Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens über alle denkmöglichen Schadensursachen verlangte (7 Ob 602/94, teilweise veröffentlicht in ecolex 1997, 258; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 1489,), solange durchaus noch Ausführungsfehler des Bauunternehmens in Frage kamen. An dieser Beurteilung vermag der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin infolge der von ihr unterhaltenen eigenen bautechnischen Einrichtungen über ein besonderes Fachwissen verfügte. Richtig ist, daß die Klägerin sich die Kenntnis ihrer Organe und fachkundigen Mitarbeiter zurechnen lassen muß. Eine Kenntnis dieser Personen vom Ursachenzusammenhang zu einem Zeitpunkt vor der Einholung des Privatgutachtens im Jahr 1994 wurde jedoch nicht festgestellt. Selbst ein "Kennen-Müssen" des Ursachenzusammenhangs ist hier nicht anzunehmen, erforderte dies doch besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Materialkunde im Bauwesen, die bei den von den Gemeinden üblicherweise bestehenden Bauabteilungen nicht vorauszusetzen ist. Ob das aus optischen Gründen gewünschte Material für die Oberflächengestaltung des Platzes, der auch dem Durchzugsverkehr dienen soll, für die zu erwartenden Belastungen geeignet sei, war zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks eine keineswegs leicht ermittelbare technische Fachfrage, was sich schon aus den angestellten Recherchen des beklagten Architekten ergibt, der sich über Musterplätze in anderen Gemeinden informierte, dabei aber ganz offensichtlich die verschiedenartigen Verkehrsbelastungen außer acht ließ. Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, daß der Klageanspruch noch nicht verjährt ist, weil der Klägerin der Ursachenzusammenhang erst im Jahr 1994 bekannt wurde und sie zuvor nicht verpflichtet war, sich durch die Einholung eines kostspieligen Gutachtens Klarheit über allfällige Planungsfehler zu verschaffen.
Die Klägerin begehrt mit ihrem nunmehrigen Hauptbegehren den Ersatz der von der Fehlplanung des Beklagten verursachten frustrierten Aufwendungen (für die Verlegung der Platten und deren Entfernung inklusive der anteiligen Planungskosten). Mit dem bauausführenden Unternehmen (der ursprünglichen Zweitbeklagten) hat sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich dahin geeinigt, daß dieses auf seine Kosten eine Sanierung vornimmt (offenkundig durch Aufbringung einer Asphaltdecke auf dem für den Straßenverkehr vorgesehenen Teil des Platzes, auf dem die nicht behebbaren Mängel an den Platten aufgetreten waren). Auch wenn das rechtliche Motiv dieser Leistungsverpflichtung des Bauunternehmens nicht feststeht (sei es aufgrund der Haftungsvereinbarung oder wegen der Verletzung von Warnpflichten), kommt die Vorgangsweise der Klägerin dem Fall gleich, daß sie von mehreren Schädigern (§ 1302 ABGB) einen auf Naturalersatz und den anderen auf Geldersatz in Anspruch nimmt. Der Beklagte hat dazu eingewandt, daß infolge Befriedigung durch die (ursprüngliche) Zweitbeklagte kein Schaden der Klägerin bestehe (S 1 zu ON 50) und diesen Einwand in der Berufungsbeantwortung (ON 59) wiederholt. Ausgehend von seiner nicht zu teilenden Ansicht über die Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist das Berufungsgericht darauf sachlich nicht eingegangen. Der Oberste Gerichtshof hat den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach allen Richtungen zu prüfen. Der Einwand des Beklagten, daß die Klägerin bereits vollständig durch einen Mitschädiger entschädigt worden sei, könnte berechtigt sein:Die Klägerin begehrt mit ihrem nunmehrigen Hauptbegehren den Ersatz der von der Fehlplanung des Beklagten verursachten frustrierten Aufwendungen (für die Verlegung der Platten und deren Entfernung inklusive der anteiligen Planungskosten). Mit dem bauausführenden Unternehmen (der ursprünglichen Zweitbeklagten) hat sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich dahin geeinigt, daß dieses auf seine Kosten eine Sanierung vornimmt (offenkundig durch Aufbringung einer Asphaltdecke auf dem für den Straßenverkehr vorgesehenen Teil des Platzes, auf dem die nicht behebbaren Mängel an den Platten aufgetreten waren). Auch wenn das rechtliche Motiv dieser Leistungsverpflichtung des Bauunternehmens nicht feststeht (sei es aufgrund der Haftungsvereinbarung oder wegen der Verletzung von Warnpflichten), kommt die Vorgangsweise der Klägerin dem Fall gleich, daß sie von mehreren Schädigern (Paragraph 1302, ABGB) einen auf Naturalersatz und den anderen auf Geldersatz in Anspruch nimmt. Der Beklagte hat dazu eingewandt, daß infolge Befriedigung durch die (ursprüngliche) Zweitbeklagte kein Schaden der Klägerin bestehe (S 1 zu ON 50) und diesen Einwand in der Berufungsbeantwortung (ON 59) wiederholt. Ausgehend von seiner nicht zu teilenden Ansicht über die Verjährung des Schadenersatzanspruchs ist das Berufungsgericht darauf sachlich nicht eingegangen. Der Oberste Gerichtshof hat den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach allen Richtungen zu prüfen. Der Einwand des Beklagten, daß die Klägerin bereits vollständig durch einen Mitschädiger entschädigt worden sei, könnte berechtigt sein:
Mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter haften dem Geschädigten gemäß § 1302 ABGB kumulativ, wenn sich - wie hier - die Anteile der Schadenszufügung nicht feststellen lassen. Solidarhaftung entsteht auch dann, wenn jeder der Schädiger eine conditio sine qua non für den ganzen Schaden gesetzt hat (JBl 1989, 578). Der Geschädigte kann Naturalersatz oder Geldersatz fordern und ist grundsätzlich auch berechtigt, von einem Schädiger Naturalersatz und vom anderen Geldersatz zu verlangen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 1302 mN). Die Regreßansprüche bei Erfüllung durch einen Mitschuldner sind hier nicht zu prüfen. Sie entstehen jedenfalls erst ab tatsächlicher Befriedigung des Geschädigten durch einen der Schädiger (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 896 mwN). Bei der Solidarschuld ist es unzweifelhaft, daß dem Geschädigten von den Schädigern nur einmal Ersatz zu leisten ist. Selbst wenn die beiden Schädiger hier infolge der Unterschiedlichkeit der von der Klägerin verlangten Leistungen keine Solidarschuldner wären (Reischauer aaO), ist die Befriedigung der Geschädigten durch einen der Schuldner auch für den anderen Schuldner befreiend, was sich schon aus den Gründen der Vorteilsausgleichung (dazu Koziol-Welser, Grundriß I10 464 f) ergibt. Aus der Möglichkeit, von Mitschuldnern verschiedene Formen der Schadensgutmachung zu verlangen, kann nicht die Rechtfertigung einer doppelten Entschädigung abgeleitet werden. Daraus folgt die grundsätzliche Berechtigung des Einwands, die Klägerin sei im Wege einer Sanierung des Bauwerks in natura bereits schadlos gestellt. Dies könnte allerdings nur dann bejaht werden, wenn feststünde, daß im Vergleichsweg die vom bauausführenden Unternehmen übernommene Verpflichtung bereits erfüllt wurde und daß damit keine Äquivalenzstörung verbunden ist, daß also die Sanierung auch wertmäßig dem ursprünglich geplanten Bauwerk gleichkommt. Im fortzusetzenden Verfahren werden diese Fragen mit den Parteien zu erörtern und danach Feststellungen zu treffen sein, insbesondere ob das Bauwerk bereits saniert wurde. Bejahendenfalls werden die angemessenen Kosten des Werks in seiner tatsächlichen Ausführung festzustellen sein. Wenn diese Kosten mit den von der Klägerin bereits bezahlten Kosten ident sein sollten, wäre ein Schadenersatzanspruch (mit Ausnahme der anteiligen Architektenkosten für die Fehlplanung des betroffenen Teils des Platzes) gegenüber dem Beklagten nicht mehr berechtigt. Ein vom Beklagten verursachter und zu ersetzender Schaden könnte nur dann bejaht werden, wenn der fiktiv zu ermittelnde Werklohn für das tatsächlich hergestellte Werk die Höhe der von der Klägerin getragenen Aufwendungen für das mangelhafte Werk nicht erreicht.Mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter haften dem Geschädigten gemäß Paragraph 1302, ABGB kumulativ, wenn sich - wie hier - die Anteile der Schadenszufügung nicht feststellen lassen. Solidarhaftung entsteht auch dann, wenn jeder der Schädiger eine conditio sine qua non für den ganzen Schaden gesetzt hat (JBl 1989, 578). Der Geschädigte kann Naturalersatz oder Geldersatz fordern und ist grundsätzlich auch berechtigt, von einem Schädiger Naturalersatz und vom anderen Geldersatz zu verlangen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1302, mN). Die Regreßansprüche bei Erfüllung durch einen Mitschuldner sind hier nicht zu prüfen. Sie entstehen jedenfalls erst ab tatsächlicher Befriedigung des Geschädigten durch einen der Schädiger (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 896, mwN). Bei der Solidarschuld ist es unzweifelhaft, daß dem Geschädigten von den Schädigern nur einmal Ersatz zu leisten ist. Selbst wenn die beiden Schädiger hier infolge der Unterschiedlichkeit der von der Klägerin verlangten Leistungen keine Solidarschuldner wären (Reischauer aaO), ist die Befriedigung der Geschädigten durch einen der Schuldner auch für den anderen Schuldner befreiend, was sich schon aus den Gründen der Vorteilsausgleichung (dazu Koziol-Welser, Grundriß I10 464 f) ergibt. Aus der Möglichkeit, von Mitschuldnern verschiedene Formen der Schadensgutmachung zu verlangen, kann nicht die Rechtfertigung einer doppelten Entschädigung abgeleitet werden. Daraus folgt die grundsätzliche Berechtigung des Einwands, die Klägerin sei im Wege einer Sanierung des Bauwerks in natura bereits schadlos gestellt. Dies könnte allerdings nur dann bejaht werden, wenn feststünde, daß im Vergleichsweg die vom bauausführenden Unternehmen übernommene Verpflichtung bereits erfüllt wurde und daß damit keine Äquivalenzstörung verbunden ist, daß also die Sanierung auch wertmäßig dem ursprünglich geplanten Bauwerk gleichkommt. Im fortzusetzenden Verfahren werden diese Fragen mit den Parteien zu erörtern und danach Feststellungen zu treffen sein, insbesondere ob das Bauwerk bereits saniert wurde. Bejahendenfalls werden die angemessenen Kosten des Werks in seiner tatsächlichen Ausführung festzustellen sein. Wenn diese Kosten mit den von der Klägerin bereits bezahlten Kosten ident sein sollten, wäre ein Schadenersatzanspruch (mit Ausnahme der anteiligen Architektenkosten für die Fehlplanung des betroffenen Teils des Platzes) gegenüber dem Beklagten nicht mehr berechtigt. Ein vom Beklagten verursachter und zu ersetzender Schaden könnte nur dann bejaht werden, wenn der fiktiv zu ermittelnde Werklohn für das tatsächlich hergestellte Werk die Höhe der von der Klägerin getragenen Aufwendungen für das mangelhafte Werk nicht erreicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf dem § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf dem Paragraph 52, ZPO.