Der von der zweiten Instanz mit der Begründung, es gebe zur Frage des Umfangs der Erkundigungspflicht des Geschädigten, im Besonderen, ob diese auch den Ursachenzusammenhang betreffe, unterschiedliche Rechtsmeinungen, zugelassene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein (§ 1489 erster Satz ABGB). Die Grundsätze dieser kurzen Verjährung von Schadenersatzforderungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn die Gewißheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftendem Verhalten unter Einschluss des vorwerfbaren Verschuldens, wo dies zu den Haftungsvoraussetzungen gehört, einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann, doch darf der Geschädigte nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (stRspr, SZ 57/171, SZ 68/179; 5 Ob 2339/96y = SZ 69/251 mwN uva). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (SZ 68/179, SZ 68/238, je mwN ua; Schubert in Rummel2, § 1489 ABGB Rz 4; Mader in Schwimann2, § 1489 ABGB Rz 9 und 11).a) Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein (Paragraph 1489, erster Satz ABGB). Die Grundsätze dieser kurzen Verjährung von Schadenersatzforderungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn die Gewißheit über den Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schadensstiftendem Verhalten unter Einschluss des vorwerfbaren Verschuldens, wo dies zu den Haftungsvoraussetzungen gehört, einen solchen Grad erreicht, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann, doch darf der Geschädigte nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (stRspr, SZ 57/171, SZ 68/179; 5 Ob 2339/96y = SZ 69/251 mwN uva). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (SZ 68/179, SZ 68/238, je mwN ua; Schubert in Rummel2, Paragraph 1489, ABGB Rz 4; Mader in Schwimann2, Paragraph 1489, ABGB Rz 9 und 11).
Nach dem festgestellten Sachverhalt bemerkte die klagende Partei erstmals im Frühjahr 1994 die Risse in den Mauern ihres Gemeindehauses. Ab diesem Zeitpunkt war ihr somit bekannt, dass ein Schaden an einer in ihrem Eigentum stehenden Sache aufgetreten war. Ebenso war der klagenden Partei zu diesem Zeitpunkt bereits der potentielle Ersatzpflichtige bekannt, wurde doch weder vorgebracht noch festgestellt, dass ein anderer Schädiger als die beklagte Partei in Frage komme. Es bleibt daher die Frage nach dem Wissen oder Wissenmüssen vom Ursachenzusammenhang und dem Verschulden der beklagten Partei. Im vorliegenden Fall führte der - vom Haftpflichtversicherer des mutmaßlichen Schädigers bestellte - 1. Sachverständige im 1. Gutachten - dessen Inhalt der klagenden Partei noch 1994 bekannt wurde - aus, dass die Risse zum Großteil bereits vorhanden gewesen sein dürften, sich diese durch die Grabungsarbeiten jedoch teilweise vergrößert hätten. Somit war der klagenden Partei 1994 auch bereits der Ursachenzusammenhang bekannt. Durch das 1. Gutachten wurde die Kausalität zumindest insoweit bestätigt, als die Arbeiten der beklagten Partei zu einer Vergrößerung von vorhandenen Mauerrissen an dem im Eigentum der klagenden Partei stehenden Haus führten. Der Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand (stRspr, SZ 66/31; JBl 1994, 753; SZ 69/145, je mwN ua). Somit ist auch die Vergrößerung eines bereits vorhandenen - hier unterstellten - Schadens ein ersatzfähiger Schaden.
Auf die nach Auffassung des Berufungsgerichtes in der Rspr bisher unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage, ob auch in Ansehung des Ursachenzusammenhanges eine Erkundungspflicht des Geschädigten besteht, braucht im vorliegenden Fall daher mangels Relevanz nicht eingegangen zu werden, hatte doch die beklagte Partei ohnehin ausreichende Kenntnis über den Ursachenzusammenhang.
Nach der bereits dargestellten stRspr des Obersten Gerichtshofes setzt der Lauf der Verjährungsfrist für sämtliche aufgrund eines schädigenden Ereignisses in Betracht kommenden Ersatzansprüche mit dem Zeitpunkt ausreichender Sachverhaltskenntnis ein, mögen sie sich aus einer Verschuldenshaftung des Schädigers ergeben oder auf einer Gefährdungs- oder Eingriffshaftung beruhen. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört somit bei geltend gemachter Verschuldenshaftung - wie hier - auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, es sei denn, dass sich dieses aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt. Hat der Geschädigte (als Laie) keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; 9 Ob 79/00h, 9 Ob 319/97w ua; RIS-Justiz RS0034603, RS0034322), mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein.
Zum behaupteten Verschulden des nun beklagten Schädigers kam der 1. Sachverständige zu dem Schluss, dass ein solches nicht erkennbar sei bzw die aufgetretenen Risserweiterungen als unvermeidbar anzusehen seien. Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen "ohne nennenswerte Mühe" in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung - somit ohne Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten (SZ 63/53; JBl 1991, 654 uva, zuletzt 7 Ob 145/00z; RIS-Justiz RS0034327; Schubert in Rummel2, § 1489 ABGB Rz 3 f) - zuteil geworden wäre (SZ 69/251; 6 Ob 42/98i = RdW 1998, 543; 9 Ob 91/99v ua). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 57/171; 5 Ob 2101/96y = RdW 1996, 470 ua, zuletzt 1 Ob 151/00p; RIS-Justiz RS0113916). Bereits in mehreren Fällen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Forderung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgreicher Anspruchsverfolgung eine Überspannung der Erkundigungspflicht bedeutet (6 Ob 273/98k [Arzthaftung], 8 Ob 2161/96v = MietSlg 49.182 [Ausmaß eines Bauschadens und der Kosten der Mängelbehebung für einen Geschäftsraummieter]; 7 Ob 145/00z [Werkvertrag] ua). Selbst wenn man bei einer Stadtgemeinde wie der klagenden Partei einen strengeren Maßstab - weil sie kein Laie ist (vgl 2 Ob 503/96) und einem Fachmann mit entsprechendem Einblick nur eine gewisse Zeit zugebilligt wird, um diesen Einblick zu gewinnen - anlegen wollte, obwohl der erkennende Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 42/98i = RdW 1998, 543 in einem vergleichbaren Fall - auch dort war klagende Partei eine Stadtgemeinde - dies nicht tat, bedeutete im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der klagenden Partei zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen zur Frage des Verschuldens der beklagten Partei doch eine Überspannung ihrer Erkundigungspflicht. Denn 1994 lag bereits ein Gutachten eines beeideten Sachverständigen, wenngleich beauftragt vom Haftpflichtversicherer des präsumptiven Prozessgegner, vor, in dem ein Verschulden der beklagten Partei mit schlüssiger Begründung verneint worden war. Der Hinweis, das 1. Gutachten beruhe auf seiner derzeitigen Kenntnis der Fakten, ist insoweit bedeutungslos, weil völlig unklar bleibt, welche Fakten noch von Bedeutung wären. Daher bestand für die klagende Partei kein ersichtlicher Anlass, einen weiteren Sachverständigen zur Überprüfung dieser sachverständlichen Äußerung beizuziehen. Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz kann dem Prozessvorbringen der klagenden Partei auch nicht entnommen werden, sie habe Zweifel an der Richtigkeit des 1. Gutachtens gehabt und sei durch ein "weiteres Verhalten" der beklagten Partei als die Vorlage des 1. Gutachtens zur Überzeugung gelangt, eine weitere Rechtsverfolgung sei aussichtslos.Zum behaupteten Verschulden des nun beklagten Schädigers kam der 1. Sachverständige zu dem Schluss, dass ein solches nicht erkennbar sei bzw die aufgetretenen Risserweiterungen als unvermeidbar anzusehen seien. Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen "ohne nennenswerte Mühe" in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung - somit ohne Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten (SZ 63/53; JBl 1991, 654 uva, zuletzt 7 Ob 145/00z; RIS-Justiz RS0034327; Schubert in Rummel2, Paragraph 1489, ABGB Rz 3 f) - zuteil geworden wäre (SZ 69/251; 6 Ob 42/98i = RdW 1998, 543; 9 Ob 91/99v ua). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 57/171; 5 Ob 2101/96y = RdW 1996, 470 ua, zuletzt 1 Ob 151/00p; RIS-Justiz RS0113916). Bereits in mehreren Fällen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Forderung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgreicher Anspruchsverfolgung eine Überspannung der Erkundigungspflicht bedeutet (6 Ob 273/98k [Arzthaftung], 8 Ob 2161/96v = MietSlg 49.182 [Ausmaß eines Bauschadens und der Kosten der Mängelbehebung für einen Geschäftsraummieter]; 7 Ob 145/00z [Werkvertrag] ua). Selbst wenn man bei einer Stadtgemeinde wie der klagenden Partei einen strengeren Maßstab - weil sie kein Laie ist vergleiche 2 Ob 503/96) und einem Fachmann mit entsprechendem Einblick nur eine gewisse Zeit zugebilligt wird, um diesen Einblick zu gewinnen - anlegen wollte, obwohl der erkennende Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 42/98i = RdW 1998, 543 in einem vergleichbaren Fall - auch dort war klagende Partei eine Stadtgemeinde - dies nicht tat, bedeutete im vorliegenden Fall eine Verpflichtung der klagenden Partei zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen zur Frage des Verschuldens der beklagten Partei doch eine Überspannung ihrer Erkundigungspflicht. Denn 1994 lag bereits ein Gutachten eines beeideten Sachverständigen, wenngleich beauftragt vom Haftpflichtversicherer des präsumptiven Prozessgegner, vor, in dem ein Verschulden der beklagten Partei mit schlüssiger Begründung verneint worden war. Der Hinweis, das 1. Gutachten beruhe auf seiner derzeitigen Kenntnis der Fakten, ist insoweit bedeutungslos, weil völlig unklar bleibt, welche Fakten noch von Bedeutung wären. Daher bestand für die klagende Partei kein ersichtlicher Anlass, einen weiteren Sachverständigen zur Überprüfung dieser sachverständlichen Äußerung beizuziehen. Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz kann dem Prozessvorbringen der klagenden Partei auch nicht entnommen werden, sie habe Zweifel an der Richtigkeit des 1. Gutachtens gehabt und sei durch ein "weiteres Verhalten" der beklagten Partei als die Vorlage des 1. Gutachtens zur Überzeugung gelangt, eine weitere Rechtsverfolgung sei aussichtslos.
Die Frage des von der zweiten Instanz relevierten allfälligen Verstoßes der beklagten Partei gegen Treu und Glauben ist damit unerheblich. Insoweit bedarf es keiner weiteren Erhebungen durch das Erstgericht mehr, weil ohnehin mit der Kenntnis der klagenden Partei vom 1. Gutachten (1994) die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.
b) Zweck des Rekurses nach § 519 ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (stRspr, JBl 1991, 580 uva; Kodek in Rechberger2, § 519 ZPO Rz 5 mwN). Wenn daher die zweite Instanz zur Frage, weshalb die klagende Partei das 2. Gutachten beauftragte, Feststellungen vermisste, kann dem nicht entgegen getreten werden. Es ist durchaus denkbar, dass die klagende Partei aus noch unbekannten Erwägungen nach 1994, aber noch vor dem 28. April 1996 ausreichende Hinweise für ein Verschulden der beklagten Partei bereits vor der Erstattung des von ihr beauftragten 2. Gutachtens hatte und demnach die Verjährungsfrist schon vorher in Gang gesetzt worden war.b) Zweck des Rekurses nach Paragraph 519, ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, aber nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (stRspr, JBl 1991, 580 uva; Kodek in Rechberger2, Paragraph 519, ZPO Rz 5 mwN). Wenn daher die zweite Instanz zur Frage, weshalb die klagende Partei das 2. Gutachten beauftragte, Feststellungen vermisste, kann dem nicht entgegen getreten werden. Es ist durchaus denkbar, dass die klagende Partei aus noch unbekannten Erwägungen nach 1994, aber noch vor dem 28. April 1996 ausreichende Hinweise für ein Verschulden der beklagten Partei bereits vor der Erstattung des von ihr beauftragten 2. Gutachtens hatte und demnach die Verjährungsfrist schon vorher in Gang gesetzt worden war.
Aus diesen Erwägungen kann dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein, wenngleich der Erhebungsauftrag entsprechend einzuschränken ist.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.