Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei beruft sich darauf, daß der Kläger die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen habe; es fehle daher die Grundlage für eine Sachentscheidung.
Nach der Rechtsprechung kommt der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht vor deren materiellrechtlicher Bedeutung der absolute Vorrang zu und nur sie ist innerhalb desselben oder eines identischen Verfahrens entscheidend, sodaß eine materiellrechtliche Anfechtbarkeit oder materiellrechtliche Unwirksamkeit der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht für deren prozessuale Wirksamkeit außer Betracht bleiben muß (6 Ob 70/73; 2 Ob 556/79). Ob und inwieweit die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht außerhalb des Prozesses materiellrechtliche Wirkungen auslöst, ist ausschließlich nach den Regeln des materiellen Rechtes zu beurteilen. Die prozessuale Gültigkeit der Klagsrücknahme kann nur nach den Regeln des Prozeßrechtes beurteilt, ihre prozessuale Wirksamkeit nur nach den für Prozeßhandlungen geltenden Regeln (keine selbständige Anfechtung wegen Irrtums, List, Zwanges, wegen gesetzlichen Verbotes oder wegen Sittenwidrigkeit) bekämpft werden (Fasching ZPR2 Rz 1244). Fasching vertritt jedoch den Standpunkt, daß ein Widerruf wegen Vorliegens eines Wiederaufnahmsgrundes möglich sein muß. Verletze eine Prozeßhandlung Vorschriften zwingenden Rechtes, so sei sie widerrufbar, wenn dieser Verstoß einen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO bilden würde (aaO Rz 764 f). Ob eine solche Prüfung im Prozeß noch möglich ist, zumal des Prozeßrechtsverhältnis durch die Erklärung der Klagsrücknahme ipso iure erlischt (Fasching aaO Rz 1256) kann hier dahingestellt bleiben, weil eine wirksame Prozeßhandlung des Klägers nicht vorliegt. Bei der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht handelt es sich um eine dem Gericht gegenüber durch Schriftsatz oder in der mündlichen Streitverhandlung abzugebende Erklärung. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger eine Erklärung dieses Inhalts dem Gericht gegenüber nicht abgegeben. In Händen der beklagten Partei befand sich vielmehr ein an das Gericht adressiertes, vom Kläger unterfertigtes Schreiben nach dessen Inhalt der Kläger erklärte, die Klage ohne Verzicht auf den Anspruch zurückzunehmen. Dieses Schreiben wurde dem Gericht von der beklagten Partei formlos (nicht durch deren Rechtsanwalt) vorgelegt. Diese Vorlage kann nicht als Prozeßerklärung des Klägers qualifiziert werden. Die Abgabe einer außergerichtlichen Erklärung muß von einer an das Gericht gerichteten Prozeßerklärung wohl unterschieden werden. Mit der Unterfertigung dieses Schreibens steht noch nicht fest, daß der Kläger die Erklärung tatsächlich dem Gericht gegenüber abgeben wollte. Nur wenn er die Klagsrücknahme selbst an das Gericht erklärt, kann ihr der Charakter einer wirksamen Prozeßerklärung zukommen. Der Vorlage des Schreibens durch die beklagte Partei kommt nur die Bedeutung zu, daß damit die Behauptung aufgestellt wurde, daß der Kläger ihr gegenüber eine Erklärung dieses Inhalts abgegeben habe. Die Vorlage dieser Urkunde hatte daher keine prozeßbeendende Wirkung. Durch die folgende Prozeßerklärung stellte der Kläger klar, daß er die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht nicht erklären wollte.Nach der Rechtsprechung kommt der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht vor deren materiellrechtlicher Bedeutung der absolute Vorrang zu und nur sie ist innerhalb desselben oder eines identischen Verfahrens entscheidend, sodaß eine materiellrechtliche Anfechtbarkeit oder materiellrechtliche Unwirksamkeit der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht für deren prozessuale Wirksamkeit außer Betracht bleiben muß (6 Ob 70/73; 2 Ob 556/79). Ob und inwieweit die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht außerhalb des Prozesses materiellrechtliche Wirkungen auslöst, ist ausschließlich nach den Regeln des materiellen Rechtes zu beurteilen. Die prozessuale Gültigkeit der Klagsrücknahme kann nur nach den Regeln des Prozeßrechtes beurteilt, ihre prozessuale Wirksamkeit nur nach den für Prozeßhandlungen geltenden Regeln (keine selbständige Anfechtung wegen Irrtums, List, Zwanges, wegen gesetzlichen Verbotes oder wegen Sittenwidrigkeit) bekämpft werden (Fasching ZPR2 Rz 1244). Fasching vertritt jedoch den Standpunkt, daß ein Widerruf wegen Vorliegens eines Wiederaufnahmsgrundes möglich sein muß. Verletze eine Prozeßhandlung Vorschriften zwingenden Rechtes, so sei sie widerrufbar, wenn dieser Verstoß einen Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ZPO bilden würde (aaO Rz 764 f). Ob eine solche Prüfung im Prozeß noch möglich ist, zumal des Prozeßrechtsverhältnis durch die Erklärung der Klagsrücknahme ipso iure erlischt (Fasching aaO Rz 1256) kann hier dahingestellt bleiben, weil eine wirksame Prozeßhandlung des Klägers nicht vorliegt. Bei der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht handelt es sich um eine dem Gericht gegenüber durch Schriftsatz oder in der mündlichen Streitverhandlung abzugebende Erklärung. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Kläger eine Erklärung dieses Inhalts dem Gericht gegenüber nicht abgegeben. In Händen der beklagten Partei befand sich vielmehr ein an das Gericht adressiertes, vom Kläger unterfertigtes Schreiben nach dessen Inhalt der Kläger erklärte, die Klage ohne Verzicht auf den Anspruch zurückzunehmen. Dieses Schreiben wurde dem Gericht von der beklagten Partei formlos (nicht durch deren Rechtsanwalt) vorgelegt. Diese Vorlage kann nicht als Prozeßerklärung des Klägers qualifiziert werden. Die Abgabe einer außergerichtlichen Erklärung muß von einer an das Gericht gerichteten Prozeßerklärung wohl unterschieden werden. Mit der Unterfertigung dieses Schreibens steht noch nicht fest, daß der Kläger die Erklärung tatsächlich dem Gericht gegenüber abgeben wollte. Nur wenn er die Klagsrücknahme selbst an das Gericht erklärt, kann ihr der Charakter einer wirksamen Prozeßerklärung zukommen. Der Vorlage des Schreibens durch die beklagte Partei kommt nur die Bedeutung zu, daß damit die Behauptung aufgestellt wurde, daß der Kläger ihr gegenüber eine Erklärung dieses Inhalts abgegeben habe. Die Vorlage dieser Urkunde hatte daher keine prozeßbeendende Wirkung. Durch die folgende Prozeßerklärung stellte der Kläger klar, daß er die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht nicht erklären wollte.
Im weiteren wendet sich die beklagte Partei dagegen, daß die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit angenommen haben. Im Hinblick darauf, daß die beklagte Partei ihren Sitz in Luxemburg habe, und der Kläger slowakischer Staatsbürger sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Gemäß § 4 Abs 1 lit d ASGG ist für die im § 50 genannten Rechtsstreitigkeiten ua auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Entgelt zu zahlen war. Dafür, daß ein bestimmter Ort festgelegt war, an dem das Entgelt zu zahlen war, ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt. Fest steht, daß das Entgelt in österreichischer Währung vereinbart war; Zahlungen von Barauslösen erfolgten in Blindenmarkt. Daß ein für das Entgelt ein besonderer Zahlungsort vereinbart worden wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Im Hinblick darauf, daß der Lohn in österreichischen Schilling vereinbart war und andere Zahlungen in Blindenmarkt erfolgten, kann unterstellt werden, daß der Kläger mit Recht davon ausgehen konnte, daß dies auch der Ort der Lohnzahlung sein sollte, zumal auch die wesentlichen Kontaktnahmen zwischen den Streitteilen dort erfolgten. Damit ist die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach § 4 Abs 1 lit d ASGG gegeben.Im weiteren wendet sich die beklagte Partei dagegen, daß die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit angenommen haben. Im Hinblick darauf, daß die beklagte Partei ihren Sitz in Luxemburg habe, und der Kläger slowakischer Staatsbürger sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, ASGG ist für die im Paragraph 50, genannten Rechtsstreitigkeiten ua auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Entgelt zu zahlen war. Dafür, daß ein bestimmter Ort festgelegt war, an dem das Entgelt zu zahlen war, ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt. Fest steht, daß das Entgelt in österreichischer Währung vereinbart war; Zahlungen von Barauslösen erfolgten in Blindenmarkt. Daß ein für das Entgelt ein besonderer Zahlungsort vereinbart worden wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Im Hinblick darauf, daß der Lohn in österreichischen Schilling vereinbart war und andere Zahlungen in Blindenmarkt erfolgten, kann unterstellt werden, daß der Kläger mit Recht davon ausgehen konnte, daß dies auch der Ort der Lohnzahlung sein sollte, zumal auch die wesentlichen Kontaktnahmen zwischen den Streitteilen dort erfolgten. Damit ist die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, ASGG gegeben.
Die Frage, ob bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes auch schon die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist (Lehre von der Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsnormen) oder ob die örtliche Zuständigkeit nur ein Indiz für die inländische Gerichtsbarkeit ist, diese aber erst bei hinreichender Inlandsbeziehung zu bejahen ist (Indikationentheorie) ist umstritten. Die Rechtsprechung löst die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der Indikationentheorie (SZ 56/162; SZ 55/95 ua). Danach setzt die inländische Gerichtsbarkeit stets eine ausreichende inländische Nahebeziehung voraus; sie ist demnach selbst bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes nicht gegeben, wenn eine ausreichende inländische Anknüpfung fehlt (1 Ob 29/92). Eine ausreichende Nahebeziehung zum österreichischen Rechtsbereich besteht jedoch dann, wenn neben einem inländischen örtlichen Gerichtsstand zusätzlich ein ausreichender arbeitgeberbezogener inländischer Anknüpfungspunkt vorliegt (9 Ob A 278, 279/93). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die wesentliche Anlaufstelle für den Kläger war während seines Dienstverhältnisses Blindenmarkt. Die beklagte Partei hat zwar ihren Sitz in Luxemburg, doch befand sich der Geschäftsführer in Blindenmarkt (siehe auch die Angaben des Geschäftsführers im Strafakt). Der Arbeitsvertrag wurde in Blindenmarkt geschlossen, der Arbeitslohn in österreichischen Schilling vereinbart. Vom Geschäftsführer bzw dessen Verwandten erhielt der Kläger dort regelmäßig seine Fahrtaufträge und Barzahlungen für Auslösen; die vom Kläger gelenkten LKW wurden dort gewartet und betankt. Damit bestand zur Zeit des Dienstverhältnisses eine enge örtliche Nahebeziehung zu Blindenmarkt, die für die Begründung der inländischen Zuständigkeit ausreicht.
Gemäß § 44 Abs 1 IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht ist auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als nur einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist gemäß Abs 2 leg cit das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung § 36 zweiter Satz) hat. Ein Fernfahrer, der regelmäßig für Auslandsfahrten verwendet wird, verrichtet seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat und hat keinen gewöhnlichen Arbeitsort in einem bestimmten Staat. Die Bestimmung des § 44 Abs 1 IPRG ist daher nicht anwendbar (SZ 59/214; Arb 10.611 ua).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht ist auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als nur einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist gemäß Absatz 2, leg cit das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung Paragraph 36, zweiter Satz) hat. Ein Fernfahrer, der regelmäßig für Auslandsfahrten verwendet wird, verrichtet seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat und hat keinen gewöhnlichen Arbeitsort in einem bestimmten Staat. Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, IPRG ist daher nicht anwendbar (SZ 59/214; Arb 10.611 ua).
Gemäß § 1 Abs 1 IPRG sind Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht. Damit wird keine eigenständige Anknüpfungsnorm geschaffen, vielmehr ein programmatischer Grundsatz zum Ausdruck gebracht, zumal in § 1 Abs 2 IPRG erklärt wird, daß die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen bereits Ausdruck des in § 1 Abs 1 ausgesprochenen Grundsatzes der stärksten Beziehung sind. § 1 Abs 1 dient im wesentlichen nur der Auslegung und Lückenfüllung (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes, 55; SZ 61/108). An anderer Stelle will Schwimann (Rummel2 Rz 5 zu § 1 IPRG) unter Berufung auf § 1 IPRG eine, wenn auch auf Einzelbestimmungen beschränkte, sehr vorsichtige Korrektur in besonderen Einzelfällen zulassen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IPRG sind Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht. Damit wird keine eigenständige Anknüpfungsnorm geschaffen, vielmehr ein programmatischer Grundsatz zum Ausdruck gebracht, zumal in Paragraph eins, Absatz 2, IPRG erklärt wird, daß die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen bereits Ausdruck des in Paragraph eins, Absatz eins, ausgesprochenen Grundsatzes der stärksten Beziehung sind. Paragraph eins, Absatz eins, dient im wesentlichen nur der Auslegung und Lückenfüllung (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes, 55; SZ 61/108). An anderer Stelle will Schwimann (Rummel2 Rz 5 zu Paragraph eins, IPRG) unter Berufung auf Paragraph eins, IPRG eine, wenn auch auf Einzelbestimmungen beschränkte, sehr vorsichtige Korrektur in besonderen Einzelfällen zulassen.
§ 44 Abs 2 IPRG verweist bezüglich des Begriffes der Niederlassung auf § 36 leg cit, doch gibt auch diese Bestimmung keine Definition. Schwimann (in Rummel2 Rz 3 zu § 36 IPRG) führt dazu aus, daß die gesetzlich nicht definierten Begriffe "Unternehmer" und "Niederlassung" in einem rechtsvergleichend weiten Sinne zu verstehen seien. Niederlassung sei jede mit selbständiger Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis ausgestattete Unternehmenseinheit; dazu gehörten auch Zweigniederlassungen, nicht jedoch Betriebstätten oder Ein- und Verkaufsstellen und interpretiert § 44 Abs 2 dahin, daß auch für den durch diese Norm geregelten Bereich das Recht der Niederlassung vorzuziehen sei, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wurde (aaO Rz 4 zu § 44 IPRG). Der erkennende Senat vertritt dazu die Ansicht, daß der Begriff der Niederlassung unter Heranziehung des § 1 Abs 1 IPRG zu interpretieren ist. Eine Niederlassung im Sinne des § 44 Abs 2 IPRG liegt auch dann vor, wenn zwar keine selbständige Unternehmenseinheit im Inland besteht, jedoch eine rein faktische Niederlassung, von der aus organisatorische Maßnahmen gesetzt werden, die das Arbeitsrechtsverhältnis wesentlich prägen. Selbst wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Land hat, besteht in diesen Fällen die stärkste Beziehung zum österreichischen Recht. Die Interpretation des Begriffes der Niederlassung in diesem weiten Sinne wird in diesem Fall der grundsätzlichen Bestimmung des § 1 Abs 1 IPRG gerecht. Dies rechtfertigt selbst bei Fehlen einer rechtlich selbständigen Niederlassung im Inland die Anknüpfung an das österreichische Recht.Paragraph 44, Absatz 2, IPRG verweist bezüglich des Begriffes der Niederlassung auf Paragraph 36, leg cit, doch gibt auch diese Bestimmung keine Definition. Schwimann (in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 36, IPRG) führt dazu aus, daß die gesetzlich nicht definierten Begriffe "Unternehmer" und "Niederlassung" in einem rechtsvergleichend weiten Sinne zu verstehen seien. Niederlassung sei jede mit selbständiger Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis ausgestattete Unternehmenseinheit; dazu gehörten auch Zweigniederlassungen, nicht jedoch Betriebstätten oder Ein- und Verkaufsstellen und interpretiert Paragraph 44, Absatz 2, dahin, daß auch für den durch diese Norm geregelten Bereich das Recht der Niederlassung vorzuziehen sei, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wurde (aaO Rz 4 zu Paragraph 44, IPRG). Der erkennende Senat vertritt dazu die Ansicht, daß der Begriff der Niederlassung unter Heranziehung des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG zu interpretieren ist. Eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, IPRG liegt auch dann vor, wenn zwar keine selbständige Unternehmenseinheit im Inland besteht, jedoch eine rein faktische Niederlassung, von der aus organisatorische Maßnahmen gesetzt werden, die das Arbeitsrechtsverhältnis wesentlich prägen. Selbst wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Land hat, besteht in diesen Fällen die stärkste Beziehung zum österreichischen Recht. Die Interpretation des Begriffes der Niederlassung in diesem weiten Sinne wird in diesem Fall der grundsätzlichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG gerecht. Dies rechtfertigt selbst bei Fehlen einer rechtlich selbständigen Niederlassung im Inland die Anknüpfung an das österreichische Recht.
Zutreffend sind die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß der Kläger am 20.3.1991 die weitere Arbeitsleistung zu Recht verweigerte. Trotz wiederholter Mahnung geriet die beklagte Partei mit Zahlung des dem Kläger gebührenden Lohnes monatelang in Verzug. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärung des Klägers vom 20.3.1991, er werde sich in die CSSR zurückbegeben, als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren ist, der berechtigt erklärt worden wäre; jedenfalls wurde das Dienstverhältnis am folgenden Tag durch die Entlassungserklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei beendet. Die Entlassung war jedenfalls nicht berechtigt, weil der Kläger die weitere Arbeitsleistung zu Recht verweigerte. Der Vorfall, der letztlich zur strafrechtlichen Verurteilung des Klägers führte, ereignete sich mehrere Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann schon aus diesem Grund die Entlassung nicht rechtfertigen. Gegen die Berechnung der Höhe der Lohnforderungen des Klägers wird in der Revision nichts vorgebracht, so daß darauf nicht einzugehen ist.
Die beklagte Partei beruft sich im weiteren zu Unrecht auf die vergleichsweise Bereinigung des Prozeßgegenstandes. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß ein wirksamer Vergleichsabschluß nicht zustande kam. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hat den Kläger vielmehr listig dazu veranlaßt, die Unterschrift unter ein Schriftstück zu setzen, dessen Inhalt ihm nicht bekannt war und den er nicht verstand; fest steht, daß der Kläger die darin beurkundete Erklärung nicht abgaben wollte. Aus dieser Erklärung kann für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abgeleitet werden. Die beklagte Partei kann den Ersatz des Schadens, mit dem sie von einer Spedition wegen Lieferverzögerung belastet wurde, vom Kläger schon deshalb nicht begehren, weil diesen an der Verspätung kein Verschulden zur Last fällt, zumal er die weitere Arbeitsleistung berechtigt verweigerte. Daß der beklagten Partei darüberhinaus ein vom Kläger zu vertretender Schade entstanden wäre, steht nicht fest.
Berechtigung kommt der Revision nur zu, soweit sie geltend macht, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht die von ihr geleistete Zahlung von 1500 DM nicht berücksichtigt. Die beklagte Partei hat dem Begehren des Klägers unter anderem entgegengehalten, sie hätte seine Lohnforderungen zur Gänze bezahlt. Im Rahmen dieses Einwandes waren auch Teilzahlungen zu berücksichtigen. Fest steht, daß die Zahlung eines Betrages von 1500 DM am 25.3.1992 erfolgte. Der Kläger hat nicht vorgebracht, daß diese Zahlung für irgendwelche anderen Forderungen gewidmet gewesen sei; nach den Feststellungen erfolgte sie im Zusammenhang mit den Lohnforderungen des Klägers. Es ist daher davon auszugehen, daß es sich um eine Abschlagszahlung auf die im Verfahren geltend gemachten Forderungen handelte; dafür, daß die Zahlung nur als Kostenbeitrag geleistet worden sein könnte, wie das Berufungsgericht meinte, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte. Die Zahlung ist daher bei der Entscheidung über die Klageforderung zu berücksichtigen.
Das Erstgericht stellte wohl fest, daß die offenen Lohnansprüche des Klägers 76.800 S betragen, doch machte der Kläger im Verfahren nur einen Betrag von 70.000 S geltend. In diesem Umfang hafteten im Zeitpunkt der Klagseinbringung Lohnforderungen des Klägers aus. Dieser Betrag vermindert sich um den Schillinggegenwert der Zahlung von 1500 DM (Devisenmittelkurs der Wiener Börse am Zahlungstag, dem 25.3.1992 100 DM = 703,75 S) sohin um einen Betrag von 10.556,25 S, sodaß sich sein restlicher Anspruch mit 59.443,75 S ergibt.
Zinsen stehen dem Kläger bis zum Zeitpunkt der Teilzahlung vom gesamten eingeklagten Betrag, ab diesem Zeitpunkt nur mehr vom offenen Differenzbetrag zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO. Der Kläger ist nur mit einem, im Verhältnis zum gesamten Begehren, geringen Teilbetrag unterlegen, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Nichteinschränkung des Begehrens um diesen Betrag im Verfahren keine Mehrkosten verursachte.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. Der Kläger ist nur mit einem, im Verhältnis zum gesamten Begehren, geringen Teilbetrag unterlegen, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Nichteinschränkung des Begehrens um diesen Betrag im Verfahren keine Mehrkosten verursachte.