Rechtssatz RS0076746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076746
Entscheidungsdatum
23.02.1994
Rechtssatz
Der Begriff der Niederlassung ist unter Heranziehung des § 1 Abs 1 IPRG zu interpretieren. Eine Niederlassung im Sinne des § 44 Abs 2 IPRG liegt auch dann vor, wenn zwar keine selbständige Unternehmenseinheit im Inland besteht, jedoch eine rein faktische Niederlassung, von der aus organisatorische Maßnahmen gesetzt werden, die das Arbeitsverhältnis wesentlich prägen.Der Begriff der Niederlassung ist unter Heranziehung des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG zu interpretieren. Eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, IPRG liegt auch dann vor, wenn zwar keine selbständige Unternehmenseinheit im Inland besteht, jedoch eine rein faktische Niederlassung, von der aus organisatorische Maßnahmen gesetzt werden, die das Arbeitsverhältnis wesentlich prägen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076746
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00024_9400000_002