Rechtssatz RS0116385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116385
Entscheidungsdatum
27.02.2002
Rechtssatz
Bei Berechnung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG ist im gerichtlichen Verfahren so vorzugehen, dass jedenfalls ein Gesamtbetrag zu ermitteln und dieser sodann auf alle Enteigneten (quotenmäßig) aufzuteilen ist. Nur die auf die Antragstellerin entfallende Quote ist dann auch dieser vom Gericht zuzusprechen. Für die übrigen "Nichtantragsteller" bleibt der Bescheid aufrecht.Bei Berechnung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß Paragraph 67, Absatz 5, ForstG ist im gerichtlichen Verfahren so vorzugehen, dass jedenfalls ein Gesamtbetrag zu ermitteln und dieser sodann auf alle Enteigneten (quotenmäßig) aufzuteilen ist. Nur die auf die Antragstellerin entfallende Quote ist dann auch dieser vom Gericht zuzusprechen. Für die übrigen "Nichtantragsteller" bleibt der Bescheid aufrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116385
Dokumentnummer
JJR_20020227_OGH0002_0070OB00019_02Y0000_002