Begründung:
Der in der Folge verstorbene Ehemann der ersten Antragsgegnerin, als dessen Alleinerbin diese sich am Verfahren beteiligte, war Eigentümer eines Hälfteanteiles, die drei weiteren Antragsgegner waren Eigentümer je eines Sechstelanteiles an der Liegenschaft EZ 737 KG Tulln. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehörten unter anderem die 86 m 2 große Baufläche Grundstück Nr.1.988, die 115 m 2 große Baufläche Grundstück Nr.1.989, der 6.385 m 2 große Garten Grundstück Nr.1.987/1 und der 50 m 2 große Garten Grundstück Nr.1.994/2. Diese Grundstücke bildeten in der Natur eine geschlossene Fläche im verbauten Stadtgebiet.
Auf Antrag der Antragstellerin wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.Mai 1978 (idF des Berichtigungsbescheides vom 14.Juli 1978), Zl.II/2-478/5-1978 unter anderem eine 3.473 m 2 große Teilfläche des Grundstückes Nr.1.987/1 und eine 5 m 2 große Teilfläche des Grundstückes Nr.1.988 für Zwecke des Ausbaues der Bundesstraße B 213, Tullnerfeldstraße, enteignet. Dabei betimmte die Enteignungsbehörde die Höhe der Entschädigungssumme für die Eigentümergemeinschaft an der Liegenschaft EZ 737 KG Tulln mit insgesamt 3,468.754 S. Dieser behördlich bestimmte Entschädigungsbetrag setzte sich nach den Gründen des Enteignungsbescheides dem Sachverständigengutachten entsprechend aus folgenden Berechnungselementen zusammen:Auf Antrag der Antragstellerin wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19.Mai 1978 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.Juli 1978), Zl.II/2-478/5-1978 unter anderem eine 3.473 m 2 große Teilfläche des Grundstückes Nr.1.987/1 und eine 5 m 2 große Teilfläche des Grundstückes Nr.1.988 für Zwecke des Ausbaues der Bundesstraße B 213, Tullnerfeldstraße, enteignet. Dabei betimmte die Enteignungsbehörde die Höhe der Entschädigungssumme für die Eigentümergemeinschaft an der Liegenschaft EZ 737 KG Tulln mit insgesamt 3,468.754 S. Dieser behördlich bestimmte Entschädigungsbetrag setzte sich nach den Gründen des Enteignungsbescheides dem Sachverständigengutachten entsprechend aus folgenden Berechnungselementen zusammen:
2,643.280 S als Wert der enteigneten Flächen bei einem zugrunde gelegten Quadratmeterpreis von 760 S; 798.974 S (im erstgerichtlichen Beschluß offenbar irrig: 798.945) als Ersatz für die Entwertung der 3.158 m 2 großen Restflächen um ein Drittel des oben genannten Verkehrswertes; 26.500 S als Entschädigung für Umbauarbeiten an einem auf dem Grundstück Nr.1988 stehenden Gewächshaus.
Nach der Niederschrift über die vor der Enteignungsbehörde am 25. April 1978 stattgefundene Verhandlung erklärte der Vertreter der Enteignungswerberin, das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen, während die Antragsgegner das Verhandlungsergebnis "zustimmend" zur Kenntnis nahmen und Konten bekanntgaben, auf die sie die Entschädigungsbeträge zu überweisen ersuchten. Dementsprechend trug die Enteignungsbehörde der Enteignungswerberin "gemäß § 20 Abs2cd s Bundesstraßengesetzes 1971 in Verbindung mit § 59 Abs2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950-AVG 1950" bescheidmäßig auf, die festgesetzten Entschädigungsbeträge binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides auf die von den Enteignungsgegnern benannten Konten zu überweisen. Der Enteignungsbescheid in der berichtigten Fassung wurde der Enteignungswerberin am 21.Juli 1978 zugestellt. Er blieb sowohl seitens der Enteignungswerberin als auch der Eigentümer der EZ 737 KG Tulln unangefochten.Nach der Niederschrift über die vor der Enteignungsbehörde am 25. April 1978 stattgefundene Verhandlung erklärte der Vertreter der Enteignungswerberin, das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen, während die Antragsgegner das Verhandlungsergebnis "zustimmend" zur Kenntnis nahmen und Konten bekanntgaben, auf die sie die Entschädigungsbeträge zu überweisen ersuchten. Dementsprechend trug die Enteignungsbehörde der Enteignungswerberin "gemäß Paragraph 20, Abs2cd s Bundesstraßengesetzes 1971 in Verbindung mit Paragraph 59, Abs2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950-AVG 1950" bescheidmäßig auf, die festgesetzten Entschädigungsbeträge binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides auf die von den Enteignungsgegnern benannten Konten zu überweisen. Der Enteignungsbescheid in der berichtigten Fassung wurde der Enteignungswerberin am 21.Juli 1978 zugestellt. Er blieb sowohl seitens der Enteignungswerberin als auch der Eigentümer der EZ 737 KG Tulln unangefochten.
Die Enteignungswerberin begehrte mit ihrem am 5.März 1979 bei Gericht eingelangten Antrag die gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung. Sie erachtete zunächst jede 400 S/m 2 übersteigende Entschädigung für die enteigneten Flächen als unangemessen, bestritt eine abzugeltende Entwertung der Restflächen, anerkannte aber ausdrücklich den Teilbetrag von 26.500 S als Ersatz für die Kosten der Umbauarbeiten am Gewächshaus.
Die nunmehrigen Rechtsmittelwerber machten geltend, nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien sei in der am 25.April 1978 vor der Enteignungsbehörde stattgefundenen Verhandlung ein jede behördliche Entscheidung ausschließendes Übreinkommen über die Höhe der Enteignungsentschädigung zustande gekommen; die Antragstellerin habe die vereinbarte Entschädigung auch ausbezahlt und die enteigneten Grundflächen übernommen. Die Enteignungsgegner begehrten daher die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Bestimmung der Enteignungsentschädigung. Im übrigen erachteten sie die von der Antragstellerin zur Auszahlung gebrachte Entschädigung in allen Belangen als angemessen.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Enteignungswerberin - noch vor ihrer gerichtlichen Antragstellung - den im Enteignungsbescheid bestimmten Entschädigungsbetrag an die Antragsgegner bezahlt hat. In rechtlicher Beurteilung erachtete das Erstgericht eine Einigung der Parteien über die Höhe der Enteignungsentschädigung, wie sie von den Enteigneten behauptet wurde, als unerheblich. Es folgte der in der Entscheidung SZ 47/66 unter Berufung auf Krzizek,
Das öffentliche Wegerecht, dargelegten Ansicht, daß im Falle einer - nicht rechtzeitig im Verwaltungswege
beseitigten - bescheidmäßigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Enteignungsbescheid die Anrufung des Gerichtes zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht unzulässig sei und das Gericht an die von der Enteignungsbehörde mit der Festsetzung denknotwendig getroffene Beurteilung über das Fehlen einer wirksamen Parteieneinigung gebunden wäre. Infolgedessen unterließ das Erstgericht Erhebungen und Feststellungen zu den von den Antragsgegnern behaupteten Erklärungen der Parteien zur Bestimmung der Entschädigung in dem vom Sachverständigen ermittelten Ausmaß. Das Erstgericht traf vielmehr Feststellungen zu den von ihm für erheblich angesehenen Wertbestimmungsfaktoren und setzte dann die Enteignungsentschädigung im Gesamtbetrag von 2,086.800 S fest. Dabei legte es einen Wert der enteigneten Grundflächen im Gesamtausmaß von 3.478 m 2 von 600 S je Quadratmeter zugrunde und verneinte eine zu entschädigende Entwertung der Restflächen sowie einen die Antragsgegner treffenden Aufwand für einen Umbau des Gewächshauses.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Enteignungswerberin, die eine Herabsetzung der Entschädigung unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 400 S anstrebte, nicht statt (Punkt 1). Es gab auch dem Rekurs der Antragsgegner insoweit nicht statt, als diese eine Bemessung der Entschädigung unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 760 S für die enteigneten Flächen begehrten (Punkt 2). In Stattgebung des Rekuses der Antragsgegner faßte das Rekursgericht aber in Ansehung der Entwertung der Restflächen und des Aufwandes für Umbauarbeiten am Gewächshaus einen Aufhebungsbeschluß (Punkt 3).
Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung die Ansicht zugrunde, daß aus einer - von den Antragsgegnern
behaupteten - übereinstimmenden Erklärung beider Parteien im Verwaltungsverfahren, mit der vom Sachverständigen ermittelten Höhe der Entschädigung einverstanden zu sein, kein Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes ableitbar wäre, daß aber auch in der Zahlung der im Enteignungsbescheid festgesetzten Entschädigung und deren Annahme durch die Enteigneten keine Willenskundgebungen zu erblicken seien, sich auf die gezahlte Summe als Enteignungsentschädigung zu einigen. Das Rekursgericht billigte deshalb die erstrichterliche Ansicht, daß der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nicht unzulässig sein könne und das Gericht daher die Höhe der Entschädigung zu bestimmen habe.
Die drei Sechsteleigentümer fechten die Rekursentscheidung in ihrem aufhebenden Teil wegen Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, den bestätigenden Teil, soweit ihrem Rekursbegehren nicht stattgegeben wurde, wegen einer als offenbare Gesetzwidrigkeit zu qualifizierenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Zurückweisung des Neufestsetzungsantrages, hilfsweise Festsetzung der Entschädigung in der im verwaltungsbehördlichen Bescheid bestimmten Höhe gerichteten Abänderungsantrag sowie einem Eventualaufhebungsantrag an.
Die Revisionsrekursgegnerin strebt die Zurückweisung des erwähnten Rechtsmittels, hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.